Der Revisionsrekurs des Kindes ist zulässig; er ist auch berechtigt.
Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, dass der Umstand, dass der Vater nie Pensionsvorschuss, sondern Notstandshilfe bezogen habe, bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz vorhanden gewesen sei, weshalb er bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei.
Dazu wurde erwogen:
1. Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits eingetreten oder vorhanden waren (nova reperta), ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nicht schon vor Fassung des Beschlusses erster Instanz von der Partei vorgebracht werden hätten können (§ 49 Abs 2 AußStrG). Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat dann die Partei diejenigen besonderen Umstände darzutun und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, welche die begünstigende Regelung der ausnahmsweisen Berücksichtigung von nova reperta rechtfertigen können (51. Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits eingetreten oder vorhanden waren (nova reperta), ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nicht schon vor Fassung des Beschlusses erster Instanz von der Partei vorgebracht werden hätten können (Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG). Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat dann die Partei diejenigen besonderen Umstände darzutun und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, welche die begünstigende Regelung der ausnahmsweisen Berücksichtigung von nova reperta rechtfertigen können (5 Ob 235/05b = SZ 2005/160).
Ein entsprechendes Vorbringen ist dem Rekurs des Kindes nicht zu entnehmen, sodass jedenfalls die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch den Vater nicht als zulässige Neuerung anzusehen ist.
2. Anderes gilt für den aktenkundigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch den Vater. Sowohl bei der Notstandshilfe (§§ 33 ff AlVG) als auch der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe (§2. Anderes gilt für den aktenkundigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch den Vater. Sowohl bei der Notstandshilfe (Paragraphen 33, ff AlVG) als auch der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe (§ 23 AlVG) handelt es sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die keinen strukturellen Unterschied aufweisen, vor allem nicht in Bezug auf ihre Einbeziehung in der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dem Akt ist zu entnehmen, dass die dem Vater zuerkannte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unabhängig von ihrer Benennung) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt 1. 1. 2009 eine tägliche Höhe von 18,39 EUR hatte. Entscheidend ist also vorerst, ob schon die Höhe der Leistung von durchschnittlich 551,70 EUR monatlich begründete Bedenken hervorrufen kann, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht im Vergleich zur gesetzlichen Unterhaltspflicht überhöht ist (§ 7 Abs2009 eine tägliche Höhe von 18,39 EUR hatte. Entscheidend ist also vorerst, ob schon die Höhe der Leistung von durchschnittlich 551,70 EUR monatlich begründete Bedenken hervorrufen kann, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht im Vergleich zur gesetzlichen Unterhaltspflicht überhöht ist (Paragraph 7, Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 191 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Abs 1 UVG). Allerdings ist die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht allein ausschlaggebend, weil bei Anwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes begründete Bedenken zu verneinen sind (RISAbsatz eins, UVG). Allerdings ist die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht allein ausschlaggebend, weil bei Anwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes begründete Bedenken zu verneinen sind (RIS-Justiz RS0076377). Ganz allgemein ist bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ein strenger Maßstab anzulegen: Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht (RIS7 Absatz eins, Ziffer eins, UVG ein strenger Maßstab anzulegen: Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht (RIS-Justiz RS0108443).
3. Das Rekursgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Vater ab 1. 1. 2009 Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss bezogen habe. Diese Rechtsansicht wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt: Bereits unter 2. wurde dargestellt, dass zwischen den beiden Leistungen kein struktureller Unterschied in Bezug auf die Berücksichtigung in der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht.
4. Angesichts des Umstands, dass der Vater laut Bestätigung des AMS in der Zeit vom 27. 11. 2007 bis 25. 8. 2008 Anspruch auf Arbeitslosengeld von täglich 24,20 EUR hatte (= monatlich rund 726 EUR) und auf dieser Grundlage die Unterhaltsvorschüsse mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. 9. 2008 in Titelhöhe (210 EUR) weitergewährt wurden, bestand kein Anlass, die Vorschüsse ab 1. 1. 2009 von 210 EUR auf 40 EUR monatlich herabzusetzen, hat sich doch die persönliche Situation des Unterhaltsschuldners, insbesondere seine Einkommenslage nur in einem geringen Maß geändert. Da keine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht, sind begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 1 Z 1 UVG, die eine Herabsetzungdes Paragraph 7, Absatz eins, 1 Ziffer eins, UVG, die eine Herabsetzung gemäß § 19 Abs 1 Satzgemäß Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 UVG rechtfertigen würden, zu verneinen.
Der angefochtene Beschluss ist daher dahin abzuändern, dass der von Amts wegen gefasste Herabsetzungsbeschluss des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben ist.