Die vom Beklagten begehrten Feststellungen über Dauer und Höhe des Bezuges der Notstandshilfe durch die Klägerin im Zeitraum vom 1. 6. 1998 bis 21. 9. 1998 wurden vom Erstgericht ohnedies getroffen. Nicht als bescheinigt angenommen wurde hingegen vom Erstgericht, dass die in diesem Zeitraum aufgetretenen Lücken im Bezug der Notstandshilfe auf eine verspätete Antragstellung durch die Klägerin zurückzuführen seien. Die Vorinstanzen sind vielmehr davon ausgegangen, dass diese Lücken darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Kuraufenthalte keine Notstandshilfe bezogen hat. Der Ansicht des Beklagten, der Klägerin gebühre für die Zeiten der Kuraufenthalte kein Unterhalt, weil sie in diesem Zeitraum ohnehin Verpflegung und Unterkunft erhalten habe, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich der Anspruch auf Unterhalt nicht in den beiden genannten Leistungen erschöpft (vgl MGA, ABGB35 ENr 10 zu § 94 mwN; ENr 44 ff zu § 140 mwN; EFSlg 26.075 ua).Die vom Beklagten begehrten Feststellungen über Dauer und Höhe des Bezuges der Notstandshilfe durch die Klägerin im Zeitraum vom 1. 6. 1998 bis 21. 9. 1998 wurden vom Erstgericht ohnedies getroffen. Nicht als bescheinigt angenommen wurde hingegen vom Erstgericht, dass die in diesem Zeitraum aufgetretenen Lücken im Bezug der Notstandshilfe auf eine verspätete Antragstellung durch die Klägerin zurückzuführen seien. Die Vorinstanzen sind vielmehr davon ausgegangen, dass diese Lücken darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Kuraufenthalte keine Notstandshilfe bezogen hat. Der Ansicht des Beklagten, der Klägerin gebühre für die Zeiten der Kuraufenthalte kein Unterhalt, weil sie in diesem Zeitraum ohnehin Verpflegung und Unterkunft erhalten habe, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich der Anspruch auf Unterhalt nicht in den beiden genannten Leistungen erschöpft vergleiche MGA, ABGB35 ENr 10 zu Paragraph 94, mwN; ENr 44 ff zu Paragraph 140, mwN; EFSlg 26.075 ua).
Die Vorinstanzen haben es ebenfalls als nicht bescheinigt angenommen, dass es sich bei dem Sparguthaben, aus dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, um gemeinsame eheliche Ersparnisse handle, sondern es sind die Vorinstanzen vielmehr davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein Vermögen der Klägerin handle (vgl S 7 der Entscheidung des Rekursgerichtes). Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 528 mwN uva; RIS-Justiz RS0002192).Die Vorinstanzen haben es ebenfalls als nicht bescheinigt angenommen, dass es sich bei dem Sparguthaben, aus dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, um gemeinsame eheliche Ersparnisse handle, sondern es sind die Vorinstanzen vielmehr davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein Vermögen der Klägerin handle vergleiche S 7 der Entscheidung des Rekursgerichtes). Bei der Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz und hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Rekursgericht als bescheinigt angesehen hat. Tatsachen, die das Rekursgericht als nicht bescheinigt annimmt, können in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 528, mwN uva; RIS-Justiz RS0002192).
Soweit der Beklagte schließlich noch geltend macht, die Klägerin müsse sich jedenfalls die Ansparzinsen von ihrem Sparguthaben als Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist, den Stamm des Vermögens anzugreifen, um daraus seinen Unterhalt zu bestreiten (vgl auch Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 52 zu § 94 mwN ua). Nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte "vertretbarerweise" hätte ziehen können, sind aber zu berücksichtigen. Was vertretbar bzw unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (EFSlg 64.915). Zinsenerträgnisse aus einem Sparguthaben des unterhaltsfordernden Ehegatten sind grundsätzlich Einkünfte aus dem Vermögen, die bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber beispielsweise dann nicht, wenn das Sparguthaben aus einer Ausgleichszahlung stammt, die die Unterhaltsberechtigte anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung für die Überlassung ihrer Hälfte des gemeinsamen Einfamilienhauses zur Beschaffung einer Wohnmöglichkeit erhalten hat und diesen Bedarf noch nicht decken konnte (EvBl 1997/188).Soweit der Beklagte schließlich noch geltend macht, die Klägerin müsse sich jedenfalls die Ansparzinsen von ihrem Sparguthaben als Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist, den Stamm des Vermögens anzugreifen, um daraus seinen Unterhalt zu bestreiten vergleiche auch Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 52 zu Paragraph 94, mwN ua). Nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte "vertretbarerweise" hätte ziehen können, sind aber zu berücksichtigen. Was vertretbar bzw unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (EFSlg 64.915). Zinsenerträgnisse aus einem Sparguthaben des unterhaltsfordernden Ehegatten sind grundsätzlich Einkünfte aus dem Vermögen, die bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber beispielsweise dann nicht, wenn das Sparguthaben aus einer Ausgleichszahlung stammt, die die Unterhaltsberechtigte anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung für die Überlassung ihrer Hälfte des gemeinsamen Einfamilienhauses zur Beschaffung einer Wohnmöglichkeit erhalten hat und diesen Bedarf noch nicht decken konnte (EvBl 1997/188).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Klägerin müsse sich im Hinblick darauf, dass sie angesichts ihrer Arbeitslosigkeit, ihrer Nichtvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und der ihr nur im Kulanzweg zukommenden Notstandshilfe ohnedies bereits gezwungen ist, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihre Ersparnisse zurückzugreifen, die Zinsenerträgnisse aus diesem Sparguthaben nicht als Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, keine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes, zumal nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Anbetracht der geschilderten Situation derzeit faktisch gezwungen ist, diese Ersparnisse gleichsam als "Notgroschen" zu verwenden und sie nur in dem für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes unbedingt erforderlichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Ob Zinsenerträgnisse in der konkreten Situation der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar.Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt in der Auffassung des Rekursgerichtes, die Klägerin müsse sich im Hinblick darauf, dass sie angesichts ihrer Arbeitslosigkeit, ihrer Nichtvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und der ihr nur im Kulanzweg zukommenden Notstandshilfe ohnedies bereits gezwungen ist, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihre Ersparnisse zurückzugreifen, die Zinsenerträgnisse aus diesem Sparguthaben nicht als Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, keine Überschreitung des Beurteilungsspielraumes, zumal nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Anbetracht der geschilderten Situation derzeit faktisch gezwungen ist, diese Ersparnisse gleichsam als "Notgroschen" zu verwenden und sie nur in dem für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes unbedingt erforderlichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Ob Zinsenerträgnisse in der konkreten Situation der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen sind, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar.