Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dargestellt.Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) dargestellt.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Fragen der Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Beratungsfehlern bei Fremdwährungskrediten und der Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung gegen die Kreditforderung.
1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 6 Ob 153/15s (VbR 2016/34, 57 [Rabl, VbR 2016, 36] = ecolex 2016/44, 124 [Brandstätter, ecolex 2016, 466] = EvBl 2016/87, 606 [Liebel]) ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung und Lehre zur Frage der Verjährung von Schäden aus Beratungsfehlern bei Fremdwährungskrediten auseinandergesetzt.
1.1. Zusammengefasst ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass sowohl in Bezug auf den „Vertragsabschlussschaden“ als auch in Bezug auf den „Mehraufwendungsschaden“ bereits der Abschluss eines – in dieser Form nicht gewollten – Vertrags den Schaden darstellt (RIS-Justiz RS0087615 [T8]). Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die Kenntnis vom Fehlen der zugesagten Risikolosigkeit (hier: Risiko einer Deckungslücke) an. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit des gewählten Finanzierungskonzepts eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn (RIS-Justiz RS0087615 [T6]). Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern.
1.2. Diese Ansicht wurde vom Obersten Gerichtshof in der ebenfalls zu einem Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger ergangenen Entscheidung 5 Ob 177/15p bestätigt: Bei derartigen Modellen ist demnach für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt.
Der Umstand, dass der Anleger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Primärschadens regelmäßig die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind, spielt für den Lauf der Verjährungsfrist keine Rolle. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen (RIS-Justiz RS0087615, RS0097976).
1.3. Eben diesen Grundsätzen folgt auch die Entscheidung 1 Ob 212/15f.
1.4. Im vorliegenden Fall hatten die Beklagten spätestens 2009 davon Kenntnis, dass der Tilgungsträger den prognostizierten Ertrag nicht erwirtschaften könne und eine Deckungslücke vorhanden sein werde. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, sodass die Schadenersatzforderung der Beklagten jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt war.
2. Die gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern („Trennungsthese“; ausführlich 5 Ob 133/15t) kommt
– entgegen den Revisionsausführungen – im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Der schadenskausale Umstand einer während der Kreditlaufzeit von der klagenden Partei nicht bzw unzureichend erteilten Information über die Entwicklung von Wechselkurs und Zinssatz im CHF wurde von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, weshalb es sich insoweit um eine in der Revision unzulässige Neuerung handelt. Die Beklagten haben ihr Schadenersatzbegehren in erster Instanz auf die mangelhafte Beratung bzw Aufklärung über das Risiko des Fremdwährungskreditkonzepts vor bzw bei Vertragsabschluss gestützt und insoweit einen einheitlichen Beratungsfehler (über das Risiko einer Deckungslücke) geltend gemacht. Die Frage, ob für verschiedene Beratungsfehler gesonderte Verjährungsfristen laufen, stellt sich daher nicht.
3. Zur Aufrechnung:
3.1. Eine gültige Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in welchem sich Forderung und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind („Aufrechnungslage“; RIS-Justiz RS0033973, RS0033904). Daher schadet es dem Aufrechnenden nicht, wenn seine Forderung im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung bereits verjährt war, sofern die Verjährung nicht bereits vor dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage eingetreten war (RIS-Justiz RS0034016, [insb T3, T5 und T6]).
3.2. § 1439 ABGB setzt für die Aufrechenbarkeit die Fälligkeit beider Forderungen, also der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner wie auch der Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit dann nicht erforderlich, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen (RIS3.2. Paragraph 1439, ABGB setzt für die Aufrechenbarkeit die Fälligkeit beider Forderungen, also der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner wie auch der Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit dann nicht erforderlich, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen (RIS-Justiz RS0033731, RS0033762; 7 Ob 9/13v, ZFR 2013/161, 281 [Lenz] = VbR 2013/32, 56 [dazu Schopper, VbR 2014/26, 40] = ÖBA 2014/2022, 448 [Madl]).
3.3. Die Frage, ob die Beklagten im vorliegenden Fall zur vorzeitigen Rückzahlung des endfälligen Fremdwährungskredits berechtigt gewesen wären, kann dahingestellt bleiben, weil es an der Fälligkeit ihrer Schadenersatzforderung und damit einer Aufrechnungslage vor Eintritt der Verjährung mangelt. So folgte der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung 7 Ob 9/13v zur Aufrechnung mit einer auf fehlerhafte Anlageberatung gestützten Schadenersatzforderung gegen eine Darlehensforderung ausdrücklich der ständigen Rechtsprechung und überwiegenden Lehre, wonach eine Schadenersatzforderung erst dann fällig wird, wenn der Geschädigte den Schaden (zahlenmäßig bestimmt) eingemahnt hat (RIS-Justiz RS0023392 [T8]).
3.4. An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des von den Beklagten ins Treffen geführten Umstands, dass bei endfälligen Fremdwährungskrediten die genaue Schadenshöhe regelmäßig erst zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfälligen früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar ist, festzuhalten. Andernfalls würde dem Fremdwährungskreditnehmer über die Hintertür der Aufrechnung ein Zuwarten und Beobachten der weiteren Entwicklung bis zur Endfälligkeit (und damit gerade ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“) ermöglicht, das die Rechtsprechung – auch bei fehlerhafter Fremdwährungskreditberatung – ausdrücklich ablehnt (RIS-Justiz RS0087615 [T7]). Dem Kreditnehmer steht auch hier die Möglichkeit einer Feststellungsklage in Bezug auf seinen Schadenersatzanspruch offen, um den Eintritt der Verjährung bis zur endgültigen Bezifferbarkeit des Schadens hintanzuhalten.
3.5. In durchaus vertretbarer Weise ist das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim Schreiben des Erstbeklagten vom 6. Dezember 2010 nicht um eine bestimmte Einmahnung der Schadenersatzforderung handelt. Eine auch nur ansatzweise zahlenmäßige Bestimmung lässt sich dem Schreiben des Erstbeklagten aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht entnehmen.
4. Soweit die Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision nun mit Arglist der klagenden Partei argumentieren, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Zwar haben sich die Beklagten in erster Instanz (am Rande) auch auf Arglist gestützt, dies aber nur insofern, als sie eine arglistige Zusage eines bestimmten Ertrags des Tilgungsträgers behaupteten. Das nunmehrige Vorbringen betreffend das angebliche Mitwirken der klagenden Partei am (betrügerischen) Anlagesystem des Bernard L. Madoff ist hingegen – wie die Beklagten selbst zugestehen – neu.
Eine Durchbrechung des Neuerungsverbots zur Geltendmachung nachträglich (nach Schluss der Verhandlung erster Instanz) hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel kommt nicht in Betracht; dafür steht die Wiederaufnahmeklage offen.
5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die Revision der beklagten Parteien zurückzuweisen.