Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.
Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich daher vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisses des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (10 Ob 26/04b; 7 Ob 118/04k mwN).Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich daher vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisses des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (10 Ob 26/04b; 7 Ob 118/04k mwN).
Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Badeanstalt verpflichtet ist, die seinen Gästen zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen in einen solchen Zustand zu versetzen und zu erhalten, dass jene bei deren Benützung keinen Schaden erleiden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber auch darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Badeanstalt allerdings im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen muss, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen. Wie bereits betont, ist vor allem entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (10 Ob 26/04b; 7 Ob 118/04k mwN).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die (intervallmässige) Überwachung eines im See gelegenen Spielgerätes vom Ufer aus zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Strandbades ausreiche. Allgemein gültige Aussagen über die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Strandbades bezüglich eines im See gelegenen Spiel- oder Sportgerätes sind aber nicht möglich, weil Ausmaß und Inhalt dieser Pflichten je nach Sachlage völlig unterschiedlich sein können. Auch der Kläger betont in seinen Rechtsmittelausführungen zutreffend, dass der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflicht und die Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei. Soweit er meint, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob sich das Maß der Verkehrssicherungspflicht proportional zur Gefahrenquelle verhalte, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass das Maß der anzuwendenden Sorgfalt mit der Wahrscheinlichkeit der Gefahr steigt (5 Ob 273/03p mwN). Die Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen „Eisberges" ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht höher einzuschätzen als jene einer Wasserrutsche in einem Erlebnisbad oder eines Trampolins in einem Freibad, zumal selbst ein Sturz in das Wasser aus der Höhe, wie sie der „Eisberg" aufweist, im Allgemeinen nicht zu Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit führen kann. Soweit der Kläger meint, es hätte sich ständig eine Aufsichtsperson beim „Eisberg" aufhalten und den Aufstieg und den Absprung der Kinder in das Wasser jeweils auf den richtigen Seiten koordinieren müssen, hat das Berufungsgericht eine solche Maßnahme als eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten beurteilt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern nicht üblich und auch nicht erforderlich sei, zumal in Schwimmbädern an vielen Stellen Gefahr drohe, der durch eine „allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei (1 Ob 103/04k). Wenn man weiters berücksichtigt, dass der gegenständliche Unfall auf das völlig unvernünftige und leichtsinnige Verhaltens eines anderen Badegastes zurückzuführen ist, der sich vor seinem Sprung in das Wasser offensichtlich nicht davon vergewissert hat, dass er im Zielbereich seines Sprunges schwimmende Badegäste nicht gefährdet, und es in dem verfahrensgegenständlichen Strandbad bisher zu keinen derartigen Unfällen gekommen war, dann ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes im Sinne der dargestellten Judikatur nicht zu beanstanden, zumal der Betreiber eines Bades in seine Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen ein ganz unvernünftiges, ja sogar äußerst leichtsinniges Verhalten von Badegästen regelmäßig nicht einzubeziehen braucht (vgl 5 Ob 1560/92).Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die (intervallmässige) Überwachung eines im See gelegenen Spielgerätes vom Ufer aus zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Strandbades ausreiche. Allgemein gültige Aussagen über die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Strandbades bezüglich eines im See gelegenen Spiel- oder Sportgerätes sind aber nicht möglich, weil Ausmaß und Inhalt dieser Pflichten je nach Sachlage völlig unterschiedlich sein können. Auch der Kläger betont in seinen Rechtsmittelausführungen zutreffend, dass der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungspflicht und die Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei. Soweit er meint, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob sich das Maß der Verkehrssicherungspflicht proportional zur Gefahrenquelle verhalte, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass das Maß der anzuwendenden Sorgfalt mit der Wahrscheinlichkeit der Gefahr steigt (5 Ob 273/03p mwN). Die Gefährlichkeit des verfahrensgegenständlichen „Eisberges" ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht höher einzuschätzen als jene einer Wasserrutsche in einem Erlebnisbad oder eines Trampolins in einem Freibad, zumal selbst ein Sturz in das Wasser aus der Höhe, wie sie der „Eisberg" aufweist, im Allgemeinen nicht zu Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit führen kann. Soweit der Kläger meint, es hätte sich ständig eine Aufsichtsperson beim „Eisberg" aufhalten und den Aufstieg und den Absprung der Kinder in das Wasser jeweils auf den richtigen Seiten koordinieren müssen, hat das Berufungsgericht eine solche Maßnahme als eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten beurteilt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern nicht üblich und auch nicht erforderlich sei, zumal in Schwimmbädern an vielen Stellen Gefahr drohe, der durch eine „allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich sei (1 Ob 103/04k). Wenn man weiters berücksichtigt, dass der gegenständliche Unfall auf das völlig unvernünftige und leichtsinnige Verhaltens eines anderen Badegastes zurückzuführen ist, der sich vor seinem Sprung in das Wasser offensichtlich nicht davon vergewissert hat, dass er im Zielbereich seines Sprunges schwimmende Badegäste nicht gefährdet, und es in dem verfahrensgegenständlichen Strandbad bisher zu keinen derartigen Unfällen gekommen war, dann ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes im Sinne der dargestellten Judikatur nicht zu beanstanden, zumal der Betreiber eines Bades in seine Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen ein ganz unvernünftiges, ja sogar äußerst leichtsinniges Verhalten von Badegästen regelmäßig nicht einzubeziehen braucht vergleiche 5 Ob 1560/92).
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.