Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt.
Im Revisionsrekurs wird zusammengefasst geltend gemacht, im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz sei ein ziffernmäßig bestimmter Exekutionstitel nicht im Akt erlegen. Schon allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner nach dem ursprünglichen Vorbringen nur eine Unfallrente von monatlich 183 EUR beziehe, hätte im Hinblick auf die Höhe der begehrten Vorschüsse von 446 EUR monatlich Bedenken hervorrufen müssen, dass die im Unterhaltstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr der materiellen Rechtslage entspreche (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG). Aktenmäßige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bedenken könnten mit einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht beseitigt werden. Nach den vor Rekurserhebung vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz durchgeführten Erhebungen beziehe der Unterhaltspflichtige neben der Unfallrente in Höhe von monatlich 186 EUR eine Pension wegen Erwerbs- bzw Dienstunfähigkeit inklusive anteiliger Sonderzahlungen in Höhe von monatlich 1.150 EUR netto. Ausgehend von einem Gesamteinkommen von monatlich rund 1.336 EUR hätte das Kind nach der Prozentjudikatur einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 22 % des Einkommens des Unterhaltsschuldners, was einen (aktuellen) Unterhaltsanspruch von 293 EUR ergebe.Im Revisionsrekurs wird zusammengefasst geltend gemacht, im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz sei ein ziffernmäßig bestimmter Exekutionstitel nicht im Akt erlegen. Schon allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner nach dem ursprünglichen Vorbringen nur eine Unfallrente von monatlich 183 EUR beziehe, hätte im Hinblick auf die Höhe der begehrten Vorschüsse von 446 EUR monatlich Bedenken hervorrufen müssen, dass die im Unterhaltstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr der materiellen Rechtslage entspreche (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG). Aktenmäßige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bedenken könnten mit einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht beseitigt werden. Nach den vor Rekurserhebung vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz durchgeführten Erhebungen beziehe der Unterhaltspflichtige neben der Unfallrente in Höhe von monatlich 186 EUR eine Pension wegen Erwerbs- bzw Dienstunfähigkeit inklusive anteiliger Sonderzahlungen in Höhe von monatlich 1.150 EUR netto. Ausgehend von einem Gesamteinkommen von monatlich rund 1.336 EUR hätte das Kind nach der Prozentjudikatur einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 22 % des Einkommens des Unterhaltsschuldners, was einen (aktuellen) Unterhaltsanspruch von 293 EUR ergebe.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Ein Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG muss einen bestimmten Leistungsbefehl enthalten; die bloße Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe aus dem Titel entspricht diesem Erfordernis nicht (RIS1.1 Ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG muss einen bestimmten Leistungsbefehl enthalten; die bloße Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe aus dem Titel entspricht diesem Erfordernis nicht (RIS-Justiz RS0000477; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 3 UVG Rz 6). Die Ansicht des Rekursgerichts, die Unterhaltsvereinbarung vom 26. 11. 2014, in der auf d, Paragraph 3, UVG Rz 6). Die Ansicht des Rekursgerichts, die Unterhaltsvereinbarung vom 26. 11. 2014, in der auf den Regelbedarf für die Altersgruppe der 15- bis 19-jährigen Unterhaltsberechtigten abgestellt werde, stelle keinen im Sinn des § 3 Z 1 UVG geeigneten Exekutionstitel dar, wohl aber die Unterhaltsvereinbarung vom 5. 8. bzw 8. 8. 2016 (auf welche im Antrag Bezug genommen wurde), steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.jährigen Unterhaltsberechtigten abgestellt werde, stelle keinen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG geeigneten Exekutionstitel dar, wohl aber die Unterhaltsvereinbarung vom 5. 8. bzw 8. 8. 2016 (auf welche im Antrag Bezug genommen wurde), steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
1.2.1 Nach § 11 Abs 2 UVG muss der Antragsteller die Voraussetzungen der Vorschussgewährung in erster Linie durch den Inhalt der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen. Sofern dies nicht möglich ist – also nur subsidiär –, können die Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft gemacht werden (1.2.1 Nach Paragraph 11, Absatz 2, UVG muss der Antragsteller die Voraussetzungen der Vorschussgewährung in erster Linie durch den Inhalt der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen. Sofern dies nicht möglich ist – also nur subsidiär –, können die Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft gemacht werden (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 11 UVG Rz 9)., Paragraph 11, UVG Rz 9).
1.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Vorliegen dieser Vereinbarung vom 5. 8. bzw 8. 8. 2016 als Voraussetzung der Vorschussgewährung im Verfahren erster Instanz zwar behauptet, aber vorerst darüber keinen urkundlichen Nachweis erbracht (eine Kopie der Vereinbarung wurde erstmals im Rekursverfahren mit der Rekursbeantwortung beigebracht). Unter den gegebenen Umständen konnte das Erstgericht die Existenz eines Unterhaltstitels als bescheinigt annehmen. § 11 Abs 2 UVG soll dazu beitragen, das Verfahren möglichst rasch und einfach abzuwickeln; entsprechende Erhebungen sind nur dann erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen (1.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Vorliegen dieser Vereinbarung vom 5. 8. bzw 8. 8. 2016 als Voraussetzung der Vorschussgewährung im Verfahren erster Instanz zwar behauptet, aber vorerst darüber keinen urkundlichen Nachweis erbracht (eine Kopie der Vereinbarung wurde erstmals im Rekursverfahren mit der Rekursbeantwortung beigebracht). Unter den gegebenen Umständen konnte das Erstgericht die Existenz eines Unterhaltstitels als bescheinigt annehmen. Paragraph 11, Absatz 2, UVG soll dazu beitragen, das Verfahren möglichst rasch und einfach abzuwickeln; entsprechende Erhebungen sind nur dann erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 11 UVG Rz 9, 11). Derartige Zweifel in Bezug auf die Existenz des Exekutionstitels musste das Erstgericht – wie sich nachträglich auch bestätigt hat – zu Recht nicht hegen.Paragraph 11, UVG Rz 9, 11). Derartige Zweifel in Bezug auf die Existenz des Exekutionstitels musste das Erstgericht – wie sich nachträglich auch bestätigt hat – zu Recht nicht hegen.
2.1 Der Bund hat auf den „gesetzlichen“ Unterhalt minderjähriger Kinder Vorschüsse grundsätzlich in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten (§ 5 Abs 1 UVG). Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss muss aber der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen (3 Ob 257/05y; 2.1 Der Bund hat auf den „gesetzlichen“ Unterhalt minderjähriger Kinder Vorschüsse grundsätzlich in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten (Paragraph 5, Absatz eins, UVG). Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss muss aber der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen (3 Ob 257/05y; Neumayr in Schwimann/Kodek4 § 7 UVG Rz 1). Der Staat soll vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, sei es, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis beruhen) oder weil sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung wesentlich geändert haben. Paragraph 7, UVG Rz 1). Der Staat soll vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, sei es, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis beruhen) oder weil sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung wesentlich geändert haben.
2.2 Das Gericht hat demnach die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit sich (in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG) „aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG). § 7 Abs 1 UVG ermöglicht es in diesen Fällen dem Gericht, die Vorschüsse in der – der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden – Höhe zu bemessen (10 Ob 46/09a mwN).2.2 Das Gericht hat demnach die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit sich (in den Fällen der Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG) „aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist“ (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG). Paragraph 7, Absatz eins, UVG ermöglicht es in diesen Fällen dem Gericht, die Vorschüsse in der – der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden – Höhe zu bemessen (10 Ob 46/09a mwN).
2.3 Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist (2.3 Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG alt). Vielmehr ordnet Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG in der Fassung des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist (Neumayr, Unterhaltsvorschuss neu, ÖJZ 2010/20, 164 [166]; IA 673/A BlgNR 24. GP 41). Titelvorschüsse sollen danach nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist (vgl RIS, Unterhaltsvorschuss neu, ÖJZ 2010/20, 164 [166]; IA 673/A BlgNR 24. GP 41). Titelvorschüsse sollen danach nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Versagungsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG überzeugt ist vergleiche RIS-Justiz RS0076391 [T16, T17]; RS0108443). Dies ist etwa der Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme besteht, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht zwischenzeitig unangemessen geworden ist.
2.4 Eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG liegt dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, dieser sich also an jenem Einkommen messen lassen muss, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten („Anspannung seiner Kräfte“) zu erzielen in der Lage wäre (RIS-Justiz RS0076377 [T5]). Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind (2.4 Eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG liegt dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, dieser sich also an jenem Einkommen messen lassen muss, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten („Anspannung seiner Kräfte“) zu erzielen in der Lage wäre (RIS-Justiz RS0076377 [T5]). Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 7 UVG Rz 30).römisch eins Paragraph 7, UVG Rz 30).
2.5 Im vorliegenden Fall fehlte von vornherein eine Bescheinigung derartiger Fakten. Im Unterhaltsvorschussantrag wird bloß auf eine Unterhaltsvereinbarung vom 5. 8. 2016 über 446 EUR verwiesen. Dass die Höhe dieses Unterhaltsbeitrags auf der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beruht, geht weder aus dem Antrag noch sonst aus dem Akt explizit hervor. Im Antrag wird nur behauptet, eine Exekution erscheine aussichtslos, weil der Unterhaltspflichtige eine Unfallrente in Höhe von 186 EUR beziehe. Im Schreiben vom 23. 1. 2017 ergänzte der Kinder- und Jugendhilfeträger die Behauptung der Anspannbarkeit des Vaters auf die früher erzielten Mieteinnahmen. Es werden aber keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen nachvollziehbaren Schluss auf die behauptete Anspannbarkeit des Vaters zulassen, sodass die Behauptung der Anspannbarkeit letztlich begründungslos bleibt. Ob nach dem „Abzug der Flüchtlinge“ mit einer Weitervermietung der Objekte gerechnet werden kann, bleibt im Dunkeln.
Mangels ausreichender, beweismäßig erfassbarer Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestehen demnach erhebliche Zweifel am materiellen Bestand einer Unterhaltspflicht in Höhe von 446 EUR. Sind aber aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden (Mangels ausreichender, beweismäßig erfassbarer Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestehen demnach erhebliche Zweifel am materiellen Bestand einer Unterhaltspflicht in Höhe von 446 EUR. Sind aber aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 7 UVG Rz 12). Paragraph 7, UVG Rz 12).
3. Zusammenfassend ist § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin auszulegen, dass die bloße Behauptung der Anspannbarkeit eines Elternteils auf das früher erzielte Einkommen für sich allein die Anwendung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegenüber dem Bund nicht ausschließt. In diesem Fall muss der Kinder- und Jugendhilfeträger in seiner Erklärung Tatsachen glaubhaft machen, die den Schluss auf die Anspannbarkeit des Unterhaltsschuldners zulassen. Alternativ hätte das Erstgericht Erhebungen durchzuführen gehabt, die von § 7 Abs 1 Z 1 UVG dann nicht ausgeschlossen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aktenmäßig begründete Zweifel vorhanden sind. Wollte man dem (gegenteiligen) Standpunkt der zweiten Instanz folgen, würde der unterhaltspflichtige Vater mit seinem Verhalten, keinen Herabsetzungsantrag zu stellen, gleichsam den Bund „binden“, was durch § 7 Abs 1 Z 1 UVG gerade verhindert werden soll.3. Zusammenfassend ist Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin auszulegen, dass die bloße Behauptung der Anspannbarkeit eines Elternteils auf das früher erzielte Einkommen für sich allein die Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegenüber dem Bund nicht ausschließt. In diesem Fall muss der Kinder- und Jugendhilfeträger in seiner Erklärung Tatsachen glaubhaft machen, die den Schluss auf die Anspannbarkeit des Unterhaltsschuldners zulassen. Alternativ hätte das Erstgericht Erhebungen durchzuführen gehabt, die von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dann nicht ausgeschlossen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aktenmäßig begründete Zweifel vorhanden sind. Wollte man dem (gegenteiligen) Standpunkt der zweiten Instanz folgen, würde der unterhaltspflichtige Vater mit seinem Verhalten, keinen Herabsetzungsantrag zu stellen, gleichsam den Bund „binden“, was durch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gerade verhindert werden soll.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur in der vom Bund im Revisionsrekurs zugestandenen Höhe von 293 EUR monatlich besteht. Dem Revisionsrekurs ist daher dahin Folge zu geben, dass Unterhaltsvorschuss in Höhe von nur 293 EUR monatlich zuzusprechen und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war.