Entscheidungstext 10Ob2433/96b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2433/96b

Entscheidungsdatum

13.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl, als weitere Richter in der Aufteilungssache der antragstellenden und gefährdeten Partei Milanka S*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Novak S*****, vertreten durch Dr.Roland Gabl, Dr.Josef Kogler und Mag.Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14.Oktober 1996, GZ 13 R 422/96m-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorrangig relevierte Rechtsfrage ist die von den Vorinstanzen bejahte, vom Revisionsrekurswerber jedoch abgelehnte Anwendung österreichischen Rechts auf die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO. Daß im Rahmen einer solchen die Ehewohnung einem geschiedenen Ehegatten, dem sie zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, einstweilig zur Alleinbenützung zugewiesen werden kann, wenn ihm der andere (geschiedene) Ehegatte das weitere Zusammenleben unerträglich macht, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/68, 8 Ob 514/91, 1 Ob 608/93). Daß das Rekursgericht zur Annahme gelangte, bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt sei jenes erhebliche Ausmaß erreicht, das der Frau (mitsamt ihren beiden minderjährigen Kindern) ein weiteres Zusammenleben mit dem Mann unerträglich mache, ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Beurteilung, welche weder eine erhebliche Rechtsfrage indiziert noch (etwa durch Mißachtung der als Maßstab entwickelten Rechtsgrundsätze) rechtlich falsch beurteilt worden ist. Dem Revisionsrekurswerber gelingt es jedenfalls mit seinen Ausführungen nicht, einen Verstoß des Rekursgerichtes gegen diese Rechtsgrundsätze aufzuzeigen.

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspräche, die Ermittlung der rechtliche Grundlagen zur Ermittlung des ausländischen Rechts - zumal dieses geraume Zeit in Anspruch nehmen kann - ausschließlich dem Gericht zu überlassen (ausführlich SZ 45/94). Demgemäß sieht auch Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ua die Mitwirkung der Beteiligten bei der Ermittlung fremden Rechts ausdrücklich vor. Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt (hier geht es um die körperliche und seelische Integrität der Antragstellerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder!), die Entscheidung also nicht den geringsten Aufschub verträgt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen (Paragraph 4, Absatz 2, IPRG; SZ 61/39). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt, sondern ist von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängig (5 Ob 555/83). Unabhängig davon, ob also das ohnedies vom Erstgericht erhobene serbische Gesetz vom 5.6.1980 über die Ehe- und Familienbeziehungen auch die Interpretation einer Regelungs-EV der Ehewohnung zuläßt, und ob dieses Gesetz - so wie etwa sein Pendant in Bosnien-Herzegowina vom 29.5.1979 (5 Ob 1580/94) - trotz der bekannten Kriegswirnisse im ehemaligen Jugoslawien überhaupt noch in Geltung steht, wäre es damit Sache des Antragsgegners gewesen, die von ihm aufgestellte Behauptung, daß eine deartige einstweilige Verfügung nach serbischem Recht nicht vorgesehen sei, bescheinigungsmäßig zu erhärten. Nur für diesen Fall hätte sich dann die (weitere) Frage gestellt, ob nicht eine solche Bestimmung, welche es einer auf die Ehewohnung angewiesenen Frau und Mutter mit Kindern versagen würde, trotz erheblicher Gefährdung und Unerträglichkeit des Zustandes des weiteren gemeinsamen Wohnens diesen Zustand beenden zu können, dem österreichischen ordre public widerspräche. Eine erhebliche Rechtsfrage zufolge Verstoßes gegen IPR-rechtliche Rechtsanwendungssätze liegt somit ebenfalls nicht vor.

3. Auch wenn die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO grundsätzlich - unter Umständen auch von Amts wegen - von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann (Paragraph 390, Absatz 4, EO), so liegen doch die Voraussetzungen hiefür hier nicht vor. Da der Anspruch ausreichend bescheinigt ist, käme hiefür nur die Bestimmung des Paragraph 390, Absatz 2, EO in Frage. Das Rekursvorbringen erschöpft sich hiezu allerdings in bloßen Allgemeinplätzen. Die erforderliche Interessenabwägung zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner ist letztlich immer von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig (MGA EO13 E 10 zu Paragraph 390,).

Anmerkung

E44708 10A24336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02433.96B.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19961213_OGH0002_0100OB02433_96B0000_000

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