Diese Ausführungen sind berechtigt.
Eine Aktenwidrigkeit kann gegeben sein, wenn Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bzw Rekursgericht unrichtig wiedergegeben werden und damit in Wahrheit vom Ersturteil bzw erstgerichtlichen Beschluss abweichende Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (SZ 70/99 ua; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 503 mwN). Dieser Fall liegt hier vor. Das Erstgericht hat festgestellt (vgl S 2 der Urschrift des Beschlusses ON 20), dass der Vater auch noch für den am 1. 2. 1985 geborenen Sohn Alexander K***** gesetzlich sorgepflichtig ist, und es ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung bei der Bestimmung des den beiden Minderjährigen nach der Prozentberechnung zustehenden Unterhaltes vom Vorliegen dieser (weiteren) Sorgepflicht ausgegangen. Damit gab aber das Rekursgericht in seiner Entscheidung - aufgrund der unrichtigen Ausfertigung des Beschlusses ON 20 - die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen insofern unrichtig wieder, als es ausführte, dass der Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine weiteren Sorgepflichten habe. Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt somit vor. Der Oberste Gerichtshof hat daher an die Stelle der aktenwidrigen (Wiedergabe der) Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu setzen (Kodek aaO; Fasching, ZPR² Rz 1915; 1 Ob 530/88 ua).Eine Aktenwidrigkeit kann gegeben sein, wenn Feststellungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht bzw Rekursgericht unrichtig wiedergegeben werden und damit in Wahrheit vom Ersturteil bzw erstgerichtlichen Beschluss abweichende Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (SZ 70/99 ua; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 503, mwN). Dieser Fall liegt hier vor. Das Erstgericht hat festgestellt vergleiche S 2 der Urschrift des Beschlusses ON 20), dass der Vater auch noch für den am 1. 2. 1985 geborenen Sohn Alexander K***** gesetzlich sorgepflichtig ist, und es ist auch in seiner rechtlichen Beurteilung bei der Bestimmung des den beiden Minderjährigen nach der Prozentberechnung zustehenden Unterhaltes vom Vorliegen dieser (weiteren) Sorgepflicht ausgegangen. Damit gab aber das Rekursgericht in seiner Entscheidung - aufgrund der unrichtigen Ausfertigung des Beschlusses ON 20 - die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen insofern unrichtig wieder, als es ausführte, dass der Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine weiteren Sorgepflichten habe. Die im Revisionsrekurs geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt somit vor. Der Oberste Gerichtshof hat daher an die Stelle der aktenwidrigen (Wiedergabe der) Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu setzen (Kodek aaO; Fasching, ZPR² Rz 1915; 1 Ob 530/88 ua).
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, gemäß der auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 419 und 430 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0005774) jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen kann. Bei diesen bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Eine solche - hier vorliegende - bloße Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift ist durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind (Fasching III 812; 9 ObA 14/01a; 4 Ob 524/94 ua; RIS-Justiz RS0041601; RS0041530).In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, gemäß der auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 419 und 430 ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0005774) jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen kann. Bei diesen bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Eine solche - hier vorliegende - bloße Abweichung der Ausfertigungen von der Urschrift ist durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind (Fasching römisch III 812; 9 ObA 14/01a; 4 Ob 524/94 ua; RIS-Justiz RS0041601; RS0041530).
Nach den von der Judikatur entwickelten und im Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln aufgrund der von den Vorinstanzen angewandten sogenannten Prozentwertmethode bestimmt sich der Unterhalt von Kindern für den hier relevanten Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit 20 % und im Alter von über 15 Jahren mit 22 %, wobei konkurrierende Unterhaltspflichten durch Abzüge angemessen berücksichtigt werden: Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % (MGA, ABGB36 § 140 E Nr 1440 f und 1458 mwN uva). Auf der maßgebenden Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist daher im Hinblick auf die konkurrierenden Sorgfaltspflichten der Unterhalt für Christina mit 18 % und für Thomas mit 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bestimmen. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also der Bruttogehalt einschließlich Feiertagsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen, vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Auch Leistungs- und Erfolgsprämien sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (MGA aaO E Nr 435 ff mwN ua). Der Einwand des Vaters, das vom Rekursgericht für ihn errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen von EUR 3.736,26 monatlich sei nicht nachvollziehbar, ist nicht berechtigt, da sich die Höhe dieses Nettoeinkommens aus den vom Unterhaltspflichtigen selbst vorgelegten Gehaltsbestätigungen für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich April 2003 errechnen lässt (EUR 22.417,59 : 6 = EUR 3.736,26). Wenn man im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs dieses Gesamtnettoeinkommen von EUR 22.417,59 um den Betrag von EUR 218,02 an Kostenersatz für eine Bildschirmbrille (Abrechnung November 2002) reduziert und die im Dezember 2002 und März 2003 ausbezahlten Erfolgsprämien als einmalige Zahlungen im Jahr nur mit der Hälfte ihres Nettobetrages für den hier angenommenen 6-monatigen Bemessungszeitraum berücksichtigt, ergibt sich für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der in den Gehaltsbestätigungen für diese Prämien ausgewiesenen Abzüge von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ein Gesamtnettoeinkommen des Vaters von ca EUR 21.712, sodass die monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage EUR 3.618,66 beträgt. Der rein nach unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen gegenüber dem Vater beträgt daher (gerundet) EUR 650 monatlich für Christina bzw EUR 580 monatlich für Thomas. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes infolge Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, dieser nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB so weit zu kürzen, als der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecken (1 Ob 135/02p mwN uva). Diese gebotene steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen kann nach folgender Formel errechnet werden:Nach den von der Judikatur entwickelten und im Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln aufgrund der von den Vorinstanzen angewandten sogenannten Prozentwertmethode bestimmt sich der Unterhalt von Kindern für den hier relevanten Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit 20 % und im Alter von über 15 Jahren mit 22 %, wobei konkurrierende Unterhaltspflichten durch Abzüge angemessen berücksichtigt werden: Für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 % (MGA, ABGB36 Paragraph 140, E Nr 1440 f und 1458 mwN uva). Auf der maßgebenden Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen ist daher im Hinblick auf die konkurrierenden Sorgfaltspflichten der Unterhalt für Christina mit 18 % und für Thomas mit 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bestimmen. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also der Bruttogehalt einschließlich Feiertagsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzahlungen, vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Auch Leistungs- und Erfolgsprämien sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (MGA aaO E Nr 435 ff mwN ua). Der Einwand des Vaters, das vom Rekursgericht für ihn errechnete durchschnittliche Nettoeinkommen von EUR 3.736,26 monatlich sei nicht nachvollziehbar, ist nicht berechtigt, da sich die Höhe dieses Nettoeinkommens aus den vom Unterhaltspflichtigen selbst vorgelegten Gehaltsbestätigungen für den Zeitraum von November 2002 bis einschließlich April 2003 errechnen lässt (EUR 22.417,59 : 6 = EUR 3.736,26). Wenn man im Sinne der Ausführungen im Revisionsrekurs dieses Gesamtnettoeinkommen von EUR 22.417,59 um den Betrag von EUR 218,02 an Kostenersatz für eine Bildschirmbrille (Abrechnung November 2002) reduziert und die im Dezember 2002 und März 2003 ausbezahlten Erfolgsprämien als einmalige Zahlungen im Jahr nur mit der Hälfte ihres Nettobetrages für den hier angenommenen 6-monatigen Bemessungszeitraum berücksichtigt, ergibt sich für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der in den Gehaltsbestätigungen für diese Prämien ausgewiesenen Abzüge von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen ein Gesamtnettoeinkommen des Vaters von ca EUR 21.712, sodass die monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage EUR 3.618,66 beträgt. Der rein nach unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen gegenüber dem Vater beträgt daher (gerundet) EUR 650 monatlich für Christina bzw EUR 580 monatlich für Thomas. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes infolge Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, dieser nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB so weit zu kürzen, als der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecken (1 Ob 135/02p mwN uva). Diese gebotene steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen kann nach folgender Formel errechnet werden:
Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten zu bemessende Geldunterhalt dividiert durch 2 x (um ca 20 %) vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 % und 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vgl § 33 Abs 1 EStG 1988) abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (TeilDer nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten zu bemessende Geldunterhalt dividiert durch 2 x (um ca 20 %) vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 % und 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung auch darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedriger Grenzsteuersatz maßgebend ist (7 Ob 54/03x, 5 Ob 36/02h ua; vgl zur konkreten Berechnung etwa: 3 Ob 141/02k, 1 Ob 183/02x).)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung auch darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedriger Grenzsteuersatz maßgebend ist (7 Ob 54/03x, 5 Ob 36/02h ua; vergleiche zur konkreten Berechnung etwa: 3 Ob 141/02k, 1 Ob 183/02x).
Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 können noch nicht verjährte Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht, die auch in einer rückwirkenden Unterhaltsherabsetzung oder Unterhaltseinstellung bestehen kann, setzt eine Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsentscheidung voraus. Unterhaltsentscheidungen, die ein Dauerrechtsverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, wobei die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0047202). Eine Änderung der Gesetzeslage ist - ebenso wie eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze - einer geänderten Sachlage gleichzuhalten (1 Ob 135/02p mwN ua). Zutreffend hat daher das Rekursgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002 eine Änderung der Grundlage der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung eingetreten ist, welche einer Gesetzesänderung gleichkommt, sodass im konkreten Fall bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch eine rückwirkende Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2003 in Betracht kommt.
Im vorliegenden Fall wurde für den Zeitraum vom November 2002 bis einschließlich April 2003 ein Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen (vgl 3 Ob 56/02k, 6 Ob 24/02a, 7 Ob 219/02k mwN uva) - von insgesamt EUR 31.916,24 festgestellt. Nach Abzug des Kostenersatzes für eine Bildschirmbrille in Höhe von EUR 218,02 und der Hälfte der im Dezember 2002 und im März 2003 in Höhe von insgesamt EUR 1.179 brutto bezahlten Erfolgsprämien ergibt sich für den genannten 6-monatigen Bemessungszeitraum ein Bruttoeinkommen von EUR 31.108,72, sodass das Jahres-Bruttoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) EUR 62.217,44 beträgt. Entsprechend der in der Entscheidung 3 Ob 141/02k dargestellten Berechnungsweise beträgt im vorliegenden Fall ausgehend von einem monatlichen Unterhalt von EUR 650 für Christina und EUR 580 für Thomas die jährliche Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners EUR 14.760, wovon ein Teilbetrag von EUR 11.337,44 in den Einkommensbereich über EUR 50.880 mit einem reduzierten Steuersatz von 40 %, der Rest von EUR 3.422,56 in den geringeren Einkommensbereich mit einem reduzierten Steuersatz von 33 % fällt. Eine Multiplikation des halben Unterhaltsbeitrages (EUR 5.668,72) mit dem reduzierten anzuwendenden Steuersatz (40 %) ergibt in der höchsten Progressionsstufe EUR 2.267,48 und in der niedrigeren Progressionsstufe EUR 564,72 (= 33 % von EUR 1.711,28), sodass die steuerliche Entlastung einer jährlichen Unterhaltsleistung von insgesamt EUR 2.832,20 geboten ist.Im vorliegenden Fall wurde für den Zeitraum vom November 2002 bis einschließlich April 2003 ein Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen - ohne Sonderzahlungen vergleiche 3 Ob 56/02k, 6 Ob 24/02a, 7 Ob 219/02k mwN uva) - von insgesamt EUR 31.916,24 festgestellt. Nach Abzug des Kostenersatzes für eine Bildschirmbrille in Höhe von EUR 218,02 und der Hälfte der im Dezember 2002 und im März 2003 in Höhe von insgesamt EUR 1.179 brutto bezahlten Erfolgsprämien ergibt sich für den genannten 6-monatigen Bemessungszeitraum ein Bruttoeinkommen von EUR 31.108,72, sodass das Jahres-Bruttoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) EUR 62.217,44 beträgt. Entsprechend der in der Entscheidung 3 Ob 141/02k dargestellten Berechnungsweise beträgt im vorliegenden Fall ausgehend von einem monatlichen Unterhalt von EUR 650 für Christina und EUR 580 für Thomas die jährliche Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners EUR 14.760, wovon ein Teilbetrag von EUR 11.337,44 in den Einkommensbereich über EUR 50.880 mit einem reduzierten Steuersatz von 40 %, der Rest von EUR 3.422,56 in den geringeren Einkommensbereich mit einem reduzierten Steuersatz von 33 % fällt. Eine Multiplikation des halben Unterhaltsbeitrages (EUR 5.668,72) mit dem reduzierten anzuwendenden Steuersatz (40 %) ergibt in der höchsten Progressionsstufe EUR 2.267,48 und in der niedrigeren Progressionsstufe EUR 564,72 (= 33 % von EUR 1.711,28), sodass die steuerliche Entlastung einer jährlichen Unterhaltsleistung von insgesamt EUR 2.832,20 geboten ist.
Von diesem rechnerischen Zwischenergebnis (Kürzungsbetrag) ist der der steuerlichen Entlastung dienende Unterhaltsabsetzbetrag, den der Steuerpflichtige erhält (monatlich für das erste Kind EUR 25,50, für das zweite EUR 38,20), das sind jährlich für zwei Kinder EUR 764,40 abzuziehen, sodass sich eine Differenz (= Kürzungsfaktor) von EUR 2.067,80 ergibt. Um diesen zu ermittelnden Restbetrag (Kürzungsfaktor) ist sodann der in der Rede stehende Jahresunterhalt von EUR 14.760 zu kürzen, sodass sich eine gekürzte Unterhaltslast von EUR 12.692,20 ergibt. Diese jährliche Unterhaltslast von EUR 12.692,20 ist proportional jedem der beiden Minderjährigen zuzurechnen (53 % für Christina, 47 % für Thomas), sodass sich für die mj. Christina ein jährlicher Unterhaltsanspruch von EUR 6.726,86
(= monatlich EUR 560,57) und für den mj. Thomas ein jährlicher
Unterhaltsanspruch von EUR 5.965,33 (= monatlich EUR 497,11) ergibt.
Demnach sind die ab 1. 1. 2003 zu zahlenden Unterhaltsbeträge auf - gerundet - EUR 560 für Christina und EUR 497 für Thomas zu kürzen. Auf die von der Mutter in ihrer Äußerung zum Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters thematisierte Frage des gutgläubigen Verbrauchs des geleisteten Unterhalts ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen. Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit hat damit, ob infolge einer rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden können, oder ob ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt in gutem Glauben verbraucht hat, nichts zu tun. Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären (1 Ob 135/02p mwN).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters war spruchgemäß zu entscheiden.