Entscheidungstext 10Ob1618/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1618/95

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Michaela und Sandra R*****, beide geboren 29.12.1987, wegen Ausübung des Besuchsrechtes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johann M*****, dieser vertreten durch Maria M*****, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1995, GZ 44 R 731, 732/95-96, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß Ersatzbesuchstage nicht generell sondern nur ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen und nur dann zu gewähren sind, wenn es durch zu lange Intervalle zwischen der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechtes zu einer neuerlichen Entfremdung zwischen dem in Betracht kommenden Elternteil und dem Kind kommt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 17.317, 8 Ob 1525/92). Ob bei einem zweimal im Monat zustehenden Besuchsrecht der Ausfall von Besuchstagen wegen Urlaubes der Kinder eine neuerliche Entfremdung zwischen Besuchsberechtigtem und Kind herbeiführt oder die Kindesmutter das Besuchsrecht fallweise vereitelt, ändert nichts daran, daß Ersatzbesuchstermine nur ausnahmsweise und nicht generell zu bewilligen sind und geht der Bedeutung nach nicht über den Einzelfall hinaus.

Anmerkung

E41311 10A16185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01618.95.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19951212_OGH0002_0100OB01618_9500000_000

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