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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGericht Absteigend nach {0} sortierenTypKurzinformationHauptdokument
1RS011348127.02.2025OGHRSDie Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an.
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29ObA8/21y29.04.2021OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument

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