1 | | RS0120847 | 18.03.2024 | OGH | RS | § 62 ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
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2 | | 9ObA40/23g | 18.03.2024 | OGH | TE | Arbeitsrecht
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3 | | RS0008839 | 16.04.2024 | OGH | RS | Auch eine taxative Aufzählung schließt das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, ...
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4 | | RS0050993 | 18.03.2024 | OGH | RS | Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.
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5 | | RS0051150 | 18.03.2024 | OGH | RS | Mangels einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Wahl wirksam. Die fehlende Betriebseigenschaft der Arbeitsstätte hat auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer des Betriebsrats keinen Einfluß.
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