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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformation (aufsteigend sortiert)Hauptdokument
19ObA22/9113.02.1991OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
2RS005098421.04.2023OGHRSDas Unterlassen eines Einspruches gegen die Wählerliste schließt das Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl nicht aus.
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3RS005111421.04.2023OGHRSDas Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren...
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4RS005288213.02.1991OGHRSDie BRWO 1974 ist - mangels einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung - keine gesetzesvertretende oder gesetzesändernde Verordnung, sondern eine Durchführungsverordnung. Sie darf gemäß Art 18 Abs 2 B - VG nur auf Grund des Gesetzes ergehen, also gesetzliche Regelungen nur präzisieren.
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5RS005112413.02.1991OGHRSNicht anfechten kann die Betriebsratswahl derjenige, der sich darauf stützt, daß er selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. In diesem Fall läge zwar ein Anfechtungsgrund vor, doch fehlte dem Anfechtenden die davon streng zu trennende Legitimation.
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6RS005054213.02.1991OGHRSÜberlassene Arbeitnehmer sind im Beschäftigerbetrieb wahlberechtigt, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist und (infolgedessen) wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf den Beschäftiger übergehen.
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