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Trefferliste

Nr.GZ/RS-Nr.Datum (aufsteigend sortiert)GerichtTypKurzinformationHauptdokument
1RS011309626.01.2000OGHRSDie DO.B trägt in § 22 mit der Voraussetzung der Unkündbarkeit (beziehungsweise des erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung 1.1.1996]), die neben dem Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses unter anderem auch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren verlangt, erkennbar dem Motiv der Abgeltung der...
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2RS001682326.01.2000OGHRSDas Gleichbehandlungsangebot richtet sich nur an den Arbeitgeber. (§ 48 ASGG).
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39ObA195/99p26.01.2000OGHTEWeb-SeiteRTF-DokumentPDF-Dokument
4RS005451910.10.2001OGHRSDie DO - Arzt (nunmehr DO.B) ist ein Kollv.
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5RS005270528.11.2017OGHRSAnwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. § 7 BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. § 8 BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. § 9 BPG ist auf...
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6RS005400927.11.2018OGHRSDer Gesetzgeber kann bei Schaffung einer allgemeinen Regelung nur von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, die allerdings den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen darf; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden...
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7RS003876511.01.2024OGHRSAuch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkenn...
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8RS005350926.06.2024OGHRSDer Gleichheitsgrund bindet auch den Bundesgesetzgeber (ständige Judikatur des VfGH seit VfGHSlg 1451). Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGHSlg 2956, 5727). Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im...
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9RS002182423.07.2024OGHRSDer Abschluss von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
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