| 1 | | 8ObA30/00w | 09.11.2000 | OGH | TE | |    |
| 2 | | RS0016678 | 16.01.2001 | OGH | RS | Auch Kollektivverträge können sittenwidrig sein.
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| 3 | | RS0017524 | 25.09.2014 | OGH | RS | Der Rückgriff auf die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage hat dort zu unterbleiben, wo das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse zB in den Fällen des §§ 948, 949 ABGB regelt.
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| 4 | | RS0104346 | 29.11.2016 | AUSL BAG, OGH | RS | Die zivilrechtlichen Grundsätze über Änderung und Wegfall der Geschäftsgrundlage können auf die normativen Regelungen in Tarifverträgen nicht ohne weiteres angewendet werden.
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| 5 | | RS0017936 | 25.01.2022 | OGH | RS | Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
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| 6 | | RS0038765 | 11.01.2024 | OGH | RS | Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkenn...
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| 7 | | RS0017593 | 24.01.2024 | OGH | RS | Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit...
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| 8 | | RS0008687 | 16.12.2024 | OGH | RS | Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum...
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| 9 | | RS0018063 | 29.04.2025 | OGH | RS | Soweit man davon ausgeht, dass im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht und dieses im Fall seiner Verletzung die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge hat, bieten sich als normative Grundlage die spezifisch...
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| 10 | | RS0008880 | 25.06.2025 | OGH | RS | Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher...
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