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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTypKurzinformation (aufsteigend sortiert)Hauptdokument
1RS007153720.12.2022OGHRS"Gegenstand der Erfindung" im Sinne des § 22 Abs 1 PatG ist der in den Patentansprüche definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe; er bestimmt das Wesen und den Umfang des dem Patentinhaber gewährten Schutzes, also den sogenannten "Schutzumfang" des Patents.Web-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
2RS007107215.01.2013OGHRSBerücksichtigung der Beschreibung des Patents bei Feststellung des Schutzumfanges.Web-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
3RS007133815.01.2013OGHRSDer Schutzumfang eines österreichischen Patents kann das im Patentansuchen gestellte Schutzbegehren nicht übersteigen. Es kommt nämlich nicht darauf an, was erfunden wurde, sondern allein darauf, wofür der Schutz in Anspruch genommen und gewährt wurde.Web-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
4RS007140820.12.2018OGHRSDie Vorfrage der Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes kann auch im Provisorialverfahren geprüft werden, wenn in dieser Richtung eine Gegenbescheinigung angeboten ist, doch kann diese Prüfung nur mit den Mitteln des Provisorialverfahrens und in dessen Grenzen vorgenommen werden.Web-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
5RS012315520.12.2018OGHRSOb Äquivalenz zur patentierten Erfindung vorliegt, ist zwar in erster Linie eine Rechtsfrage. Welches Verständnis ein Fachmann im maßgebenden Zeitpunkt hatte, ist allerdings ein objektivierendes, dem Beweis zugängliches Element.Web-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument
64Ob214/12t15.01.2013OGHTESchischaufel mit Materialaussparung,Gewerblicher RechtsschutzWeb-SeitePDF-DokumentRTF-Dokument

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