| 1 | | RS0034681 | 11.04.2022 | OGH | RS | Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, obwohl er infolge der...
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| 2 | | RS0034672 | 05.08.2021 | OGH | RS | Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben; unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast fünf Jahre als nichtgehörige Fortsetzung der Klage...
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| 3 | | RS0006448 | 26.09.2018 | OGH | RS | Dem Außerstreitgesetz ist die Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO fremd. Es kommt nur die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Innehalten im Sinne des § 127 Abs 1 AußStrG in Frage.
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| 4 | | RS0034673 | 30.07.2013 | OGH | RS | Die Hemmung der Verjährung, insbesondere auch von Unterhaltsforderungen, zwischen Kind und einem Elternteil wird durch die Scheidung der Ehe der Eltern und Überlassung des Kindes gemäß § 142 ABGB in Pflege und Erziehung des anderen Elternteiles nicht berührt.
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| 5 | | RS0021947 | 13.10.2011 | OGH | RS | Mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil die alleinige Obsorge über ein minderjähriges Kind zukommt, endet auch die Verjährungshemmung nach § 1495 ABGB gegenüber dem anderen Elternteil.
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| 6 | | 1Ob117/01i | 29.01.2002 | OGH | TE | |    |
| 7 | | RS0034344 | 29.01.2002 | OGH | RS | Das Gesetz unterscheidet bei der Verjährung von Unterhaltsrückständen nicht zwischen Ansprüchen von minderjährigen Personen, die vom Jugendamt vertreten werden, und Unterhaltsansprüchen minderjähriger Personen, die von anderen Personen vertreten werden.
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