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Nr.GZ/RS-Nr.DatumGerichtTyp (aufsteigend sortiert)KurzinformationHauptdokument
110ObS82/23s09.07.2024OGHTESozialrecht, Zivilverfahrensrecht
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2RS008431509.07.2024OGHRSIn Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung hat das Klagebegehren auf Feststellung zu lauten.
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3RS008570609.07.2024OGHRSWährend die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise...
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4RS005845518.03.2025OGHRSDas Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Die zeitlich unbeschränk...
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5RS000876509.07.2024OGHRSDer unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung...
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6RS013488509.07.2024OGHRSDie Sozialgerichte haben § 89 Abs 4 ASGG idF der ZVN 2022 auch in Verfahren, in denen die Klage vor dem 1. Mai 2022 eingebracht wurde und das Urteil nach diesem Zeitpunkt liegt, anzuwenden.
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7RS000910009.07.2024OGHRSDer Richter muss bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln. Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehe...
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8RS000873311.02.2025OGHRSVerfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden; die Vorschriften der §§ 3, 4 IPRG sind daher auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten des IPRG verwirklichten.
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9RS008586714.01.2025OGHRSJede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG.
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10RS005339309.07.2024OGHRSEine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen das Gleichheitsgebot. § 17 Abs 2 IESG stellt auf die Fälligkeit nach Gesetz oder Kollektivvertrag ab.
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11RS011981609.07.2024OGHRSDie Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidun...
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12RS011845709.07.2024OGHRSDie Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.
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13RS000887709.07.2024OGHRSDa die Auslegung ein dialektischer Prozess ist und außerdem eine generelle erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien nicht aufgestellt werden kann, dürfen die verschiedenen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander angewendet werden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung...
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14RS000879309.07.2024OGHRSGesetze sind im Zweifel verfassungskonform auszulegen.
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15RS000876309.07.2024OGHRSIst ein Redaktionsversehen offenkundig, wird es, so es vom Gesetzgeber nicht beseitigt wird, durch Gesetzesauslegung beseitigt werden können.
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16RS005388209.07.2024OGHRSEine Regelung ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Dem Normsetzer muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (idS VfSlg 10455 mit weiteren Hinweisen).
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17RS010989209.07.2024OGHRSÜber einen Rückforderungsanspruch hat eine feststellende Entscheidung und kein Leistungsurteil zu ergehen (SSV-NF 7/20).
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18RS011765418.03.2025OGHRSDem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in...
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