1 | | RS0085380 | 19.11.2024 | OGH | RS | Der Gesetzgeber stellt im Falle der Infektionskrankenheit (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen...
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2 | | RS0134302 | 19.11.2024 | OGH | RS | Der Umstand, dass Nr 38 Anlage 1 zum ASVG auf Unternehmen mit vergleichbarem Risiko, aber nicht auf Tätigkeiten abstellt, macht es erforderlich, unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Versicherten die Gefährdung im Unternehmen zu betrachten.
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3 | | RS0084375 | 21.11.2023 | OGH | RS | Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein, stellt jedoch - von der Beweislast aus gesehen - keine Kausalitätsvermutung auf. Der haftungsbegründende Zusammenhang muss vom Versicherten, den die...
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4 | | RS0084365 | 19.11.2024 | OGH | RS | Schon nach der vor der 41.ASVGNov geltenden Fassung des § 177 Abs 1 ASVG kam es nicht darauf an, ob der Versicherte mit dem Träger der in der laufenden Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten genannten Unternehmen ein Dienstverhältnis begründet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche...
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5 | | 10ObS39/23t | 21.11.2023 | OGH | TE | Sozialrecht
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