1 | | RS0077814 | 10.01.1956 | OGH | RS | Die Generalklausel des § 1 UWG bezieht sich ausdrücklich nur auf den zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.
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2 | | RS0077789 | 20.01.1959 | OGH | RS | Der § 1 UWG kennt zum Unterschied zu § 7 UWG kein Klagebegehren auf Widerruf einer wettbewerbsfremden Äußerung.
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3 | | RS0077794 | 27.11.1984 | OGH | RS | Daß ein Wettbewerbsverstoß nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Weisung eines Dritten oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegangen wird, ist gerade im Bereich des verschuldensunabhängigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ohne rechtliche Bedeutung (hier: Franchisever...
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4 | | RS0077812 | 18.02.1992 | OGH | RS | Kein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung bei Verstößen gegen § 1 UWG.
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5 | | RS0077813 | 02.07.1993 | OGH | RS | Dem Mitbewerber gewährt das Wettbewerbsrecht zwar Ansprüche auf Unterlassung weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bzw auf Ersatz des durch ein solches Verhalten zugefügten Schadens, das Recht, unter Berufung auf solche Verstöße in die (vertraglichen) Rechtsbeziehungen anderer einzugreifen, steht...
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6 | | RS0106994 | 17.09.1996 | OGH | RS | Bei schmarotzerischer Ausbeutung eines fremden Werbesymbols (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) besteht ein Rechnungslegungsanspruch in analoger Anwendung des § 56 MSchG, § 151 PatG.
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7 | | RS0077786 | 22.01.2008 | OGH | RS | Das wettbewerbswidrige Handeln kann auch in einem Unterlassen bestehen, allerdings nur dann, wenn den untätig Gebliebenen eine Rechtspflicht zum Handeln trifft.
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8 | | RS0126600 | 15.02.2011 | OGH | RS | Auch der Schadenersatzanspruch nach UWG erfordert den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Wettbewerbsverletzung und Schaden; eine Beweislastumkehr findet nicht statt.
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