(3)Absatz 3Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (Paragraph 13,) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.