Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 138

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

Paragraph 138,

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

  1. Ziffer eins
    an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,
  2. Ziffer 2
    in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
  3. Ziffer 3
    in Begleitung eines Beteiligten (Paragraph 12,) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
  4. Ziffer 4
    gewerbsmäßig
begeht.

Schlagworte

Wilderer, Wissentlichkeit, Jagdrecht, Wildbestand

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P138/NOR40173652

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