Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.08.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Aufgaben der Institutsversammlung
§ 10.Paragraph 10,
Der Institutsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
Strategische Entwicklung und wissenschaftliche Ausrichtung der Gesellschaft,
Festlegung von wissenschaftlich, methodologischen und gesundheitsökonomischen Planungsgrundsätzen für eine integrierte Gesundheitsversorgung in Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur oder einer an ihre Stelle tretenden Einrichtung,
Festlegung der methodologischen und gesundheitsökonomischen Grundsätze zur wissenschaftlichen Entwicklung von Standards, Richtlinien und Leitlinien für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Gesundheitsbereich,
Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung von Datenerfassungssystemen im Gesundheitswesen,
Überprüfung, Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung,
Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und
Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß Paragraph 8,
Schlagworte
Strukturqualität, Prozessqualität
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Gesetzesnummer
20004884
Dokumentnummer
NOR40080797