Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.römisch VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
§ 40.Paragraph 40,
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
Schlagworte
Stammeltern
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017730
Alte Dokumentnummer
N2181110210Z