Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1500
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1500.Paragraph 1500,
Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachtheile gereichen.
Schlagworte
gutgläubiger Erwerb, negatives Publizitätsprinzip, Nachteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019251
Alte Dokumentnummer
N2181111728Z