Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

Fr 2026/13/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag des M, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in Wien, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1             Mit Eingabe vom 20. November 2025 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG. Das Bundesfinanzgericht verletze dem Antragsteller gegenüber seit Jahren seine Entscheidungspflicht.

2             Dieser Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte es aus, dass mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2024 das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 28. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 4. Oktober 2019 betreffend Wiederaufnahme der Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen habe. Das Erkenntnis sei an den Antragsteller, das Finanzamt und an die Verlassenschaft nach KW als Zustellungsbevollmächtigter erfolgt. Der Rückscheinbrief an die Verlassenschaft nach KW sei von der Post mit dem Vermerk „Verstorben“ an das Bundesfinanzgericht retourniert worden. Das Erkenntnis sei in weiterer Folge an die aktuelle steuerliche Vertretung des Antragstellers, TT, zugestellt und am 15. November 2021 (gemeint offenbar: 2024) nachweislich übernommen worden. Gegen das Erkenntnis sei keine Revision erhoben worden.

3             Wenn im Fristsetzungsantrag behauptet werde, dass die Verlassenschaft nach KW bei lebensnaher Betrachtung kein tauglicher Zustellvertreter für den Antragsteller sein könne und daher das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Oktober 2024 noch immer nicht zugestellt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass das Erkenntnis in weiterer Folge an den aktuellen Zustellungsbevollmächtigten TT zugestellt und von diesem übernommen worden sei. Die Zustellung des Erkenntnisses sei somit rechtswirksam erfolgt; die behauptete Säumigkeit des Bundesfinanzgerichtes liege nicht vor.

4             Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss brachte der Antragsteller beim Bundesfinanzgericht einen Vorlageantrag ein, den er damit begründete, dass das Bundesfinanzgericht seine Befugnis überschritten habe. Das Vorverfahren sei auch iZm dem Fristsetzungsantrag nur dazu da, den Verwaltungsgerichtshof von Fällen zu befreien, bei denen der Einspruch bereits wegen Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen zum Scheitern verurteilt sei (etwa wegen Fristversäumung). Das Bundesfinanzgericht habe in seinem Beschluss gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die ebendort behauptete Zustellung an TT mit der Zustellverfügung des Erkenntnisses vom 21. Oktober 2024 rein gar nichts zu tun habe und überdies erst im „zweiten Zustellversuch“ erfolgt sei. Zwar ermögliche Paragraph 7, ZustG die Heilung von Zustellmängeln, wenn das „Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen“ sei. Grundvoraussetzung dafür sei jedoch, dass der Empfänger in der Zustellverfügung vorkomme. Laute diese hingegen - wie hier - auf einen falschen Empfänger, so sei eine Heilung nach Paragraph 7, ZustG ausgeschlossen. Solcherart sei das Erkenntnis vom 21. Oktober 2024 noch immer nicht wirksam zugestellt worden.

5             Die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags setzt die Säumnis des Verwaltungsgerichtes voraus, dessen Entscheidungspflicht geltend gemacht wird. Fehlt es an der Säumnis des Verwaltungsgerichts, so ist der Fristsetzungsantrag - entgegen der Behauptung im Vorlageantrag - (auch) vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen vergleiche , z.B. VwGH 29.4.2025, Fr 2024/05/0007, mwN).

6             Eine Säumnis liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat vergleiche , VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0006, mwN). Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens (im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwa der belangten Behörde) eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde vergleiche , z.B. VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033; 18.11.2019, Fr 2019/16/0006; vergleiche , auch VwGH 17.7.2019, Ra 2019/13/0015; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099, je mwN).

7             Dass das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Oktober 2024 dem Finanzamt wirksam zugestellt wurde, wurde auch im Fristsetzungsantrag dargelegt. Damit lag aber bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags (auch nach dem dort enthaltenen Vorbringen) eine wirksame Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vor, sodass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorlag. Der Fristsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026130001.F00