Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der Bildungsdirektion für Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Dezember 2025, 405-6/361/1/13-2025, betreffend Abfertigung gemäß § 26 Gehaltsgesetz 1956 (mitbeteiligte Partei: H S, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der Bildungsdirektion für Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Dezember 2025, 405-6/361/1/13-2025, betreffend Abfertigung gemäß Paragraph 26, Gehaltsgesetz 1956 (mitbeteiligte Partei: H S, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Begründung
1
Die am 8. November 1960 geborene Mitbeteiligte wurde mit 1. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen und war als Landeslehrerin tätig. Mit Ablauf des 31. August 2023 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seitdem pensionsrechtliche Leistungen gemäß § 106 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, iVm § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).Die am 8. November 1960 geborene Mitbeteiligte wurde mit 1. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen und war als Landeslehrerin tätig. Mit Ablauf des 31. August 2023 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht seitdem pensionsrechtliche Leistungen gemäß Paragraph 106, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in Verbindung mit , Paragraph eins, Absatz 14, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
2
Mit Schreiben vom 14. September 2023 hatte die Mitbeteiligte die Auszahlung einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beantragt, weil sie „aufgrund ihrer Pragmatisierung im Jahr 2011 zu jenen Beamt:innen, die keinen Ruhegenuss nach den Bestimmungen des PG 1965 erhalten, sondern eine Leistung in Höhe der Bestimmungen des APG“, gehöre.Mit Schreiben vom 14. September 2023 hatte die Mitbeteiligte die Auszahlung einer Abfertigung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beantragt, weil sie „aufgrund ihrer Pragmatisierung im Jahr 2011 zu jenen Beamt:innen, die keinen Ruhegenuss nach den Bestimmungen des PG 1965 erhalten, sondern eine Leistung in Höhe der Bestimmungen des APG“, gehöre.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2025 wurde dieser Antrag - nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde - abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, die Mitbeteiligte sei am 1. April 2011 und somit nach dem 31. Dezember 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden, weshalb die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Der Ruhegenuss gemäß § 26 Abs. 1 GehG sei eine geldwerte Leistung aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des Ruhestandes, worunter auch die nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz bemessene Pension der vollharmonisierten Beamten falle. Der Begriff Ruhegenuss in § 26 Abs. 1 GehG sei lange vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz in Kraft gesetzt worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber etwas an den Abfertigungsregelungen bzw dem Begriffsverständnis in § 26 Abs. 1 GehG habe ändern wollen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2025 wurde dieser Antrag - nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde - abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, die Mitbeteiligte sei am 1. April 2011 und somit nach dem 31. Dezember 2004 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden, weshalb die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien. Der Ruhegenuss gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GehG sei eine geldwerte Leistung aus dem Dienstverhältnis für die Zeit des Ruhestandes, worunter auch die nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz bemessene Pension der vollharmonisierten Beamten falle. Der Begriff Ruhegenuss in Paragraph 26, Absatz eins, GehG sei lange vor dem Pensionsharmonisierungsgesetz in Kraft gesetzt worden und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber etwas an den Abfertigungsregelungen bzw dem Begriffsverständnis in Paragraph 26, Absatz eins, GehG habe ändern wollen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insoweit statt, dass der Mitbeteiligten eine Abfertigung im Ausmaß des Neunfachen Monatsbezugs zuerkannt wurde; die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5
Dabei stellte das Verwaltungsgericht fest, der mit 1. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommenen und mit Ablauf des 31. August 2023 in den Ruhestand versetzten Mitbeteiligten gebühre eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 GehG und im Allgemeinen Pensionsgesetz bewusst unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet habe. Auch in § 99 PG 1965 werde deutlich unterschieden. Zudem folge aus der Novellierung des § 27 Abs. 2a GehG, dass ein Anspruch auf Abfertigung bestehe. Die Bemessung der Abfertigung ergebe sich aus § 27 Abs. 2a GehG. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil es eine klare Rechtslage gebe.In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass der Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz eins, GehG und im Allgemeinen Pensionsgesetz bewusst unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet habe. Auch in Paragraph 99, PG 1965 werde deutlich unterschieden. Zudem folge aus der Novellierung des Paragraph 27, Absatz 2 a, GehG, dass ein Anspruch auf Abfertigung bestehe. Die Bemessung der Abfertigung ergebe sich aus Paragraph 27, Absatz 2 a, GehG. Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil es eine klare Rechtslage gebe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Amtsrevisionwerberin beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen, in eventu die Rechtssache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
8
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 26 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, idF BGBl. I Nr. 205/2022, sowie des § 27 GehG, idF BGBl. I Nr. 143/2024, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 26, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, sowie des Paragraph 27, GehG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, lauten wie folgt:
„Abfertigung
§ 26. (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.Paragraph 26, (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a)
wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
b)
wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
c)
wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
d)
wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1.
einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
2.
einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
b)
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
c)
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
3.
einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
4.
einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.“freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.“
„Bemessung der Abfertigung
§ 27. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,Paragraph 27, (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,
1.
im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
a)
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
b)
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
2.
im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
a)
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
b)
bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache3 Jahren das Zweifache,, 5 Jahren das Dreifache,, 10 Jahren das Vierfache,, 15 Jahren das Sechsfache,, 20 Jahren das Neunfache,, 25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges.
(2a) Für Beamte nach § 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965 ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,(2a) Für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, erster Satz PG 1965 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
1.
soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
2.
wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
3.
wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(3) ...“
10
Vorab ist aufgrund eines entsprechenden Vorbringens in der Revisionsbeantwortung zur Person der revisionswerbenden Partei Folgendes festzuhalten: Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde von der Bildungsdirektion für Salzburg erlassen. Dieser wurde als belangter Behörde das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zugestellt. Demgegenüber lautet es bei der Bezeichnung der „Revisionswerberin“ am Deckblatt des vorliegenden Revisionsschriftsatzes „Land Salzburg vertreten durch die Bildungsdirektion für Salzburg“. Den weiteren Ausführungen in der Revision - insbesondere den Ausführungen zum Revisionsantrag, dem Briefkopf, der Fertigungsklausel „Für den Bildungsdirektor“ sowie der auf die „Bildungsdirektion für Salzburg“ als Unterzeichner der Revision hinweisenden Amtssignatur am Ende des Schriftsatzes - ist allerdings unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Bildungsdirektion für Salzburg revisionswerbende Partei ist (vgl zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 20.8.2025, Ra 2025/04/0049). Entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten ist auch nicht ersichtlich, dass die Revision verspätet erhoben wurde, weil das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde am 12. Dezember 2025 zugestellt wurde und diese innerhalb der Revisionsfrist (Poststempel vom 23. Jänner 2026) eine Revision erhob.Vorab ist aufgrund eines entsprechenden Vorbringens in der Revisionsbeantwortung zur Person der revisionswerbenden Partei Folgendes festzuhalten: Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde von der Bildungsdirektion für Salzburg erlassen. Dieser wurde als belangter Behörde das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zugestellt. Demgegenüber lautet es bei der Bezeichnung der „Revisionswerberin“ am Deckblatt des vorliegenden Revisionsschriftsatzes „Land Salzburg vertreten durch die Bildungsdirektion für Salzburg“. Den weiteren Ausführungen in der Revision - insbesondere den Ausführungen zum Revisionsantrag, dem Briefkopf, der Fertigungsklausel „Für den Bildungsdirektor“ sowie der auf die „Bildungsdirektion für Salzburg“ als Unterzeichner der Revision hinweisenden Amtssignatur am Ende des Schriftsatzes - ist allerdings unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Bildungsdirektion für Salzburg revisionswerbende Partei ist vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 20.8.2025, Ra 2025/04/0049). Entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten ist auch nicht ersichtlich, dass die Revision verspätet erhoben wurde, weil das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde am 12. Dezember 2025 zugestellt wurde und diese innerhalb der Revisionsfrist (Poststempel vom 23. Jänner 2026) eine Revision erhob.
11
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Amtsrevisionswerberin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Ruhegenuss“ und führt aus, dass es sich bei der von der Mitbeteiligten bezogenen pensionsrechtlichen Leistung um eine geldwerte Leistung handle, die unter den Begriff des Ruhegenusses in § 26 Abs. 1 GehG zu subsumieren sei. Es handle sich um ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das der Dienstgeber zahle. Aus den Begriffen allein sei nichts gewonnen. Der Begriff des Ruhegenusses in § 26 GehG sei zudem historisch zu verstehen, nämlich als geldwerte Leistung aus dem Dienstverhältnis. Aus § 99 PG 1965 sei keine Definition für den Ruhegenuss nach § 26 GehG ableitbar. § 27 Abs. 2a leg. cit. regle nur die Bemessung, begründe aber keinen Anspruch nach § 26 GehG. Bislang fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der aufgeworfenen Rechtsfrage.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Amtsrevisionswerberin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Ruhegenuss“ und führt aus, dass es sich bei der von der Mitbeteiligten bezogenen pensionsrechtlichen Leistung um eine geldwerte Leistung handle, die unter den Begriff des Ruhegenusses in Paragraph 26, Absatz eins, GehG zu subsumieren sei. Es handle sich um ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das der Dienstgeber zahle. Aus den Begriffen allein sei nichts gewonnen. Der Begriff des Ruhegenusses in Paragraph 26, GehG sei zudem historisch zu verstehen, nämlich als geldwerte Leistung aus dem Dienstverhältnis. Aus Paragraph 99, PG 1965 sei keine Definition für den Ruhegenuss nach Paragraph 26, GehG ableitbar. Paragraph 27, Absatz 2 a, leg. cit. regle nur die Bemessung, begründe aber keinen Anspruch nach Paragraph 26, GehG. Bislang fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der aufgeworfenen Rechtsfrage.
12
Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
13
Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl Ro 2023/12/0086 entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass der Bezug von pensionsrechtlichen Leistungen iSd § 1 Abs. 14 PG 1965 die Gebührlichkeit einer Abfertigung gemäß § 26 Abs. 1 GehG ausschließt. Dass mit § 27 Abs. 2a GehG eine ausdrückliche Regelung für die Bemessung einer Abfertigung für Beamte nach § 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965 vorgesehen ist, steht diesem Ergebnis - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht entgegen, weil auch Neubeamten in den in § 26 Abs. 1 und Abs. 3 GehG geregelten Fällen eine Abfertigung gebührt.Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sowie der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl Ro 2023/12/0086 entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass der Bezug von pensionsrechtlichen Leistungen iSd Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 die Gebührlichkeit einer Abfertigung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GehG ausschließt. Dass mit Paragraph 27, Absatz 2 a, GehG eine ausdrückliche Regelung für die Bemessung einer Abfertigung für Beamte nach Paragraph eins, Absatz 14, erster Satz PG 1965 vorgesehen ist, steht diesem Ergebnis - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht entgegen, weil auch Neubeamten in den in Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, GehG geregelten Fällen eine Abfertigung gebührt.
14
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. März 2026