Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/11/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Ü Y, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2025, Zl. W200 2302036-1/37E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber stellte mit Schreiben vom 5. September 2023 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Bei ihm seien bereits nach der zweiten Impfung mit einem näher genannten Covid-19-Impfstoff erste Probleme aufgetreten. Nach der dritten Impfung mit demselben Impfstoff seien eine Taubheit am rechten Ohr sowie eine mittelgradige Hörstörung links sowie Tinnitus hinzugekommen.
2
Mit Bescheid vom 17. September 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph eins b, und Paragraph 3, Impfschadengesetz ab, weil unter Zugrundlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens zwischen den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sowie der Covid-19-Impfung kein wahrscheinlicher Kausalitätszusammenhang bestehe.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der im Jahr 1962 geborene Revisionswerber habe am 7. Juli 2021 eine erste Covid-19-Impfung, am 28. Juli 2021 eine zweite Impfung und am 30. Jänner 2022 eine dritte Covid-19-Impfung, jeweils mit einem bestimmten Impfstoff, erhalten.
5
Nach den Impfungen habe er jeweils zwei Tage lang Fieber gehabt, nach der zweiten Impfung auch einen Tag lang Ohrenschmerzen. Am 23. Tag nach der dritten Impfung (d.h. am 22. bzw. 23. Februar 2022) habe er einen Hörsturz rechts mit einer daraus resultierenden „praktischen Taubheit“ rechts sowie Tinnitus rechts erlitten. Ab 23. Februar 2022 seien auch eine geringgradige Hörstörung links sowie ab 31. Mai 2023 eine mittelgradige Hörstörung links aufgetreten. Zudem habe der Revisionswerber an Ohrenschmerzen in und um das Ohr gelitten.
6
Das Verwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass zwischen der Verabreichung der dritten Impfung und den festgestellten Gesundheitsschädigungen (Hörsturz rechts mit einer daraus resultierenden „praktischen Taubheit“ rechts sowie Tinnitus rechts; mittelgradige Hörstörung links; Ohrenschmerzen) ein kausaler Zusammenhang nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
7
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht vor allem auf ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholtes und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtertes fachärztliches Gutachten, welches das Verwaltungsgericht aus näher dargestellten Gründen als schlüssig erachtete. Dabei hob es insbesondere folgende Gesichtspunkte hervor:
8
So seien die in Rede stehenden Gesundheitsschädigungen zum Einen nicht innerhalb von drei Wochen nach der letzten verabreichten Impfung aufgetreten, wobei in der medizinischen Wissenschaft Konsens dahin bestehe, dass nur innerhalb des genannten Zeitraumes auftretende Gesundheitsschädigungen als „Impfnebenwirkung“ in Betracht zu ziehen seien.
9
Zwar habe der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Frist von 21 Tagen könne auch als „willkürlich“ betrachtet werden; jedoch habe er auch plausibel dargelegt, dass diese Frist auf medizinischem Konsens beruhe und die „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ höher ausfalle, wenn sich der Hörsturz etwa innerhalb der ersten drei Tage nach der Impfung ereigne, also dann, wenn die immunologische „Umstimmung“ und Antwort heftiger seien.
10
Der Revisionswerber sei jedoch bereits am dritten Tag nach der Impfung gänzlich beschwerdefrei gewesen, habe zu diesem Zeitpunkt die akute Impfreaktion bereits hinter sich gebracht und sich in „schon eingetretener Gesundheit“ befunden. Das bedeute, dass keine „Brückensymptome“ vorgelegen hätten, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Hörsturz nicht auf die Impfung zurückzuführen sei, im vorliegenden Fall angesichts der erst 23 Tage nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden höher sei als die Wahrscheinlichkeit, dass der Hörsturz kausal auf der Impfung beruhe.
11
Hinzu käme, dass sich der Hörsturz am 23. Tag in der Nacht „aus dem Schlaf heraus“ und ohne Vorliegen einer Stresssituation ereignet habe. Zudem würde die Heranziehung eines unter Missachtung epidemiologischer Überlegungen definierten längeren Zeitraums letztendlich dazu führen, dass jeder nach einer Impfung erlittene Hörsturz kausal auf die Impfung zurückgeführt werden müsse.
12
Fallbezogen sei vom Vorliegen eines idiopathischen Hörsturzes, d.h. eines Hörsturzes ungeklärter Ursache, auszugehen.
13
Die geringgradige Hörstörung links sei auf Basis des fachärztlichen Gutachtens als „vorbestehend“ zu erachten. Auch hinsichtlich der Schmerzen in und um das Ohr sei ein Kausalitätszusammenhang mit der Impfung zu verneinen.
14
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ in Entschädigungsverfahren nach dem Impfschadengesetz und beurteilte den vorliegenden Sachverhalt auf der Grundlage des Bestehens bzw. Nichtbestehens folgender drei Kriterien, und zwar erstens Bestehen einer passenden Inkubationszeit sowie zweitens Bestehen einer entsprechenden Symptomatik und drittens Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache.
15
Die Prüfung anhand des ersten Kriteriums führe - so das Verwaltungsgericht - zusammengefasst zur Einschätzung, dass eine passende „Inkubationszeit“ fallbezogen nicht gegeben sei, weil die in Rede stehenden Gesundheitsstörungen außerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von drei Wochen aufgetreten seien. Auch eine entsprechende Symptomatik (zweites Kriterium) habe insofern nicht bestanden, als es an „Brückensymptomen“ gefehlt habe. Der Revisionswerber habe nämlich am 23. Tag nach der Impfung bereits die Phase der akuten Impfreaktion überwunden gehabt und sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Zustand „allgemeiner Gesundheit“ befunden. Zum dritten Kriterium (Nichtvorliegen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache) sei festzuhalten, dass die Ursachen bzw. Auslöser idiopathischer Hörstürze immer ungeklärt seien. Medizinisch wissenschaftlicher Literatur zufolge gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Covid-19-Impfung mit der Inzidenz von Hörstürzen assoziiert sei.
16
Da folglich fallbezogen der erforderliche Kausalitätszusammenhang zu verneinen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nachdem der Verfassungsgerichtshof die zunächst an ihn gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3206/2025-5, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat - die vorliegende außerordentliche Revision.
18
Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
19
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Fall der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche , VwGH 4.2.2025, Ra 2023/11/0116, mwN).
23
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sowie insbesondere gegen dessen Auffassung, derzufolge das in Rede stehende fachärztliche Gutachten, auf dessen Grundlage das Bestehen einer „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ im angefochtenen Erkenntnis verneint wurde, als schlüssig zu erachten sei.
24
Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist und nicht in einer grob fehlerhaften, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde vergleiche , auch dazu VwGH 4.2.2025, Ra 2023/11/0116, mwN).
25
Die Zulässigkeitsbegründung vermag nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte ausführliche Würdigung des Sachverständigengutachtens sowie die diesbezüglichen nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen in Anbetracht des soeben dargestellten Prüfmaßstabes des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würden.
26
Sofern in der Zulässigkeitsbegründung weiters Begründungsmängel - im Wesentlichen unter Wiederholung des zur Bekämpfung der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung erstatteten Vorbringens - ins Treffen geführt werden, gelingt es der Revision ebenfalls nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
27
Denn die Frage, ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, ist nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , VwGH 25.4.2024, Ra 2023/11/0124, mwN). Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze legt die Revision fallbezogen jedoch nicht dar.
28
Wenn schließlich zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es das Kriterium „der zeitlichen Nähe“ als starre „Ausschlussgrenze“ behandelt, infolge des Fehlens einer bekannten Ursache (idiopathischer Hörsturz) die „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ verneint und keine Gesamtbetrachtung vorgenommen habe, liegen die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ebenfalls nicht vor.
29
Zunächst durfte sich das Verwaltungsgericht auf Basis eines schlüssigen Sachverständigengutachtens darauf stützen, dass auch im vorliegenden Fall ein dreiwöchiger „Inkubationszeitraum“ ab Verabreichung der Impfung als maßgeblich zu betrachten sei.
30
Hinsichtlich der in der Zulässigkeitsbegründung bemängelten Prüfung des „dritten Kriteriums“ ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht ersichtlich. Dazu hat das Verwaltungsgericht mit einer nachvollziehbaren Argumentation festgehalten, dass im vorliegenden Fall eines „idiopathischen“ Hörsturzes keine andere wahrscheinlichere Ursache bestehe.
31
Das hatte - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - aber nicht dazu zu führen, dass ein Kausalitätszusammenhang mit der Impfung vorliegend zwingend zu bejahen wäre. Gegenständlich verneinte das Verwaltungsgericht nämlich in vertretbarer Weise die Erfüllung von zwei der drei nach der eingangs dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ maßgeblichen Kriterien.
32
Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110006.L00