Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 22. Oktober 2025 verkündete und mit 19. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-041/041/13487/2024-4, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien die Revisionswerberin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene, einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zweier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil letztere als Arbeitgeberin 1.) vom 3. bis 10. Mai 2023, eine namentlich genannte, 1982 geborene, serbische Staatsangehörige und 2.) vom 17. September 2022 bis 10. Mai 2023, eine namentlich genannte, 1966 geborene, serbische Staatsangehörige, jeweils als Küchenhilfen beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, verhängte über sie dafür gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Schlusssatz, 2. Strafsatz AuslBG jeweils eine Geldstrafe von 1.900 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) und sprach die Haftung der Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG aus.

Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.

2
Ausschließlich gegen die mit Spruchpunkt 1.) erfolgte Bestrafung richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revisionswerberin als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, ob der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG auch dann erfüllt sei, wenn die Gesellschafterin und Geschäftsführerin eines Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens [nämlich die in Spruchpunkt 1.) genannte Ausländerin] im Betrieb des Kunden selbst - zur Unterstützung ihrer Arbeitskräfte - tätig werde.
6
Mit dem zur Zulässigkeit erstatteten Vorbringen wird keine solche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, aufgezeigt.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines (der Bewilligungspflicht unterworfenen) arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG sein. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit; der vertraglichen Bezeichnung dieser Tätigkeit durch die Vertragsparteien bzw. wie die Beziehung zwischen den Vertragsparteien zivilrechtlich zu qualifizieren ist, kommt hingegen keine Bedeutung zu (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/09/0036, Rn. 10).
8
Der Begriff der „Beschäftigung“ ist ein Rechtsbegriff und es ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt nach Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich (VwGH 24.11.2025, Ra 2024/09/0065).
9
Weder der bloß formale Umstand, dass der Ausländer im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, noch das Vorliegen einer A1-Bescheinigung, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen in Österreich als in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG erbracht zu beurteilen ist, ausschlaggebend vergleiche , auch dazu VwGH 11.12.2025, Ra 2025/09/0036, mwN).
10
Ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehende Ausländerin als Küchenhilfe in den Betrieb und die Arbeitsabläufe der Beschäftigerin eingebunden, in deren Arbeitskleidung und ohne eigene Betriebsmittel, weisungsunterworfen insbesondere Dienstnehmer der Beschäftigerin ersetzend einfache Hilfstätigkeiten erbrachte, kommt es mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die in der Revision geforderten Feststellungen zu den weiteren Leistungen des die Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens nicht entscheidungswesentlich an.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weshalb diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen war.

Wien, am 31. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090015.L00