Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Tolar und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. U T, vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in Mieming, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. Dezember 2025, LVwG-1-456/2025-R8, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1
Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 iVm. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zur Last gelegt und über ihn gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden) verhängt, weil er am 26. Juni 2024 um 18:54 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, und 11 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zur Last gelegt und über ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden) verhängt, weil er am 26. Juni 2024 um 18:54 Uhr ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
2
In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, was auch aus dem von der ASFINAG übermittelten Beweisfoto hervorgehe. Zudem sei nach Wegfall der Anonymverfügung keine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) erfolgt.In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe, was auch aus dem von der ASFINAG übermittelten Beweisfoto hervorgehe. Zudem sei nach Wegfall der Anonymverfügung keine Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) erfolgt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt sowie ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe das im Straferkenntnis näher bezeichnete Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat auf der mautpflichtigen Straße gelenkt, ohne die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG entrichtet zu haben.
5
In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe im Zuge seiner Erstverantwortung im Einspruch vom 28. Dezember 2024 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. Dezember 2024 seine Lenkereigenschaft nicht konkret bestritten. Vielmehr habe er lediglich angegeben, dass das genannte Fahrzeug einer Firma zur Nutzung überlassen worden sei und regelmäßig von verschiedenen Personen gefahren werde. Für den Revisionswerber als Zulassungsbesitzer wäre es ein Leichtes gewesen, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe. Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreie den Revisionswerber nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung habe der Revisionswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Aufgrund des dargestellten Verhaltens des Revisionswerbers sei davon auszugehen, dass er selbst Lenker des Kraftfahrzeuges zum maßgeblichen Zeitpunkt gewesen sei, sodass es sich bei seiner Behauptung, dass er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe, um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung handle.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision erweist sich angesichts ihres Vorbringens zu einer unschlüssigen und somit grob fehlerhaften Beweiswürdigung als zulässig.
10
Der Revisionswerber macht zur Begründung seiner Revision zusammengefasst geltend, er habe seit Beginn des Verfahrens auf seine fehlende Lenkereigenschaft hingewiesen. Bereits in seinem Einspruch habe er vorgebracht, dass das Fahrzeug einer Firma zur Nutzung überlassen und regelmäßig von verschiedenen Personen genützt werde. Darüber hinaus habe er in seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 explizit ausgeführt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gefahren sei und das Fahrzeug der D AG zur Nutzung überlassen habe. Schon die belangte Behörde habe ihn ohne Überprüfung dieses Einwandes als maßgeblichen Lenker eingestuft. In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde habe der Revisionswerber seine Lenkereigenschaft neuerlich bestritten. Schließlich habe er auf das von der ASFINAG vorgelegte Beweisfoto verwiesen, welches offensichtlich eine Frau als Lenkerin des Tatfahrzeuges zeige. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, welche sich nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe, als unrichtig, widersprüchlich und jeglichen Denkgesetzen widersprechend.
11
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt in Abweichung von diesen Grundsätzen allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 12.5.2026, Ra 2025/12/0049, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt in Abweichung von diesen Grundsätzen allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 12.5.2026, Ra 2025/12/0049, mwN).
12
Das Verwaltungsgericht hat daher im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085, mwN).Das Verwaltungsgericht hat daher im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz vergleiche , VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085, mwN).
13
Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt eine schlüssige Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt eine schlüssige Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).
14
Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen - unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen - der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können; die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen (vgl. VwGH 15.5.2024, Ra 2024/03/0023, mwN).Gemäß der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen - unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen - der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist. Betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes bedeutet dies, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können; die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen vergleiche , VwGH 15.5.2024, Ra 2024/03/0023, mwN).
15
Den dargestellten Grundsätzen wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.
16
Im vorliegenden Fall erweist sich als unschlüssig und nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht allein aus dem Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung vom 12. Dezember 2024, in welchem dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht konkret bestritten habe, der Lenker des Tatfahrzeuges gewesen zu sein, ableitet, der Revisionswerber sei der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur Frage seiner Lenkereigenschaft einzugehen. Schon in diesem Einspruch wies der Revisionswerber nämlich auf den Umstand hin, dass das Tatfahrzeug einer Firma zur Nutzung überlassen und regelmäßig von verschiedenen Personen gefahren werde. Zudem bestritt der Revisionswerber seine Lenkereigenschaft ausdrücklich sowohl in seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 als auch in seiner Beschwerde und in seinem Schreiben vom 18. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die Überlassung des Fahrzeuges an die D AG. Darüber hinaus setzte sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem von der ASFINAG vorgelegten Beweisfoto und der Frage, ob darauf allenfalls der Revisionswerber oder eine dritte Person als Lenker erkennbar seien, auseinander. Dass im vorliegenden Fall eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 stattgefunden hätte, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Soweit sich das Verwaltungsgericht begründend darauf stützt, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zumal er selbst den Lenker des Fahrzeuges bekannt geben hätte müssen und nicht zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erschienen sei, entbindet dies das Verwaltungsgericht nicht davon, die materielle Wahrheit zu erforschen.Im vorliegenden Fall erweist sich als unschlüssig und nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht allein aus dem Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung vom 12. Dezember 2024, in welchem dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht konkret bestritten habe, der Lenker des Tatfahrzeuges gewesen zu sein, ableitet, der Revisionswerber sei der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur Frage seiner Lenkereigenschaft einzugehen. Schon in diesem Einspruch wies der Revisionswerber nämlich auf den Umstand hin, dass das Tatfahrzeug einer Firma zur Nutzung überlassen und regelmäßig von verschiedenen Personen gefahren werde. Zudem bestritt der Revisionswerber seine Lenkereigenschaft ausdrücklich sowohl in seiner Stellungnahme vom 14. April 2025 als auch in seiner Beschwerde und in seinem Schreiben vom 18. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die Überlassung des Fahrzeuges an die D AG. Darüber hinaus setzte sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem von der ASFINAG vorgelegten Beweisfoto und der Frage, ob darauf allenfalls der Revisionswerber oder eine dritte Person als Lenker erkennbar seien, auseinander. Dass im vorliegenden Fall eine Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 stattgefunden hätte, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Soweit sich das Verwaltungsgericht begründend darauf stützt, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zumal er selbst den Lenker des Fahrzeuges bekannt geben hätte müssen und nicht zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erschienen sei, entbindet dies das Verwaltungsgericht nicht davon, die materielle Wahrheit zu erforschen.
17
Schon aus diesen Gründen erweist sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als unvertretbar und kann keinen Bestand haben.
18
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19
Da das BStMG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag des Revisionswerbers, das Land Vorarlberg zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2025/11/0027, zum Impfschadengesetz).Da das BStMG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag des Revisionswerbers, das Land Vorarlberg zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2025/11/0027, zum Impfschadengesetz).
Wien, am 3. August 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060011.L00