Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag der S FlexCo, vertreten durch die Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1
Der am 12. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von der antragstellenden Partei in der vor diesem Verwaltungsgericht am 6. März 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
2
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. zu allem VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , zu allem VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).
3
Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. erneut VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , erneut VwGH 3.1.2023, Fr 2022/01/0045, mwN).
Wien, am 9. April 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026040004.F00