Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Fr 2026/03/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag der I GmbH, vertreten durch Mag. Günther Billes, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit am 11. Februar 2026 eingebrachtem Fristsetzungsantrag beantragte die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgericht Wien eine angemessene Frist für die Entscheidung über ihre Beschwerde vom 7. Juni 2022 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Mai 2022, MA 63-1068997-2022, zu setzen.
2
Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag am 23. März 2026 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 3. März 2026, VGW-101/053/10097/2025/E-1, vor und trat dem Vorbringen der antragstellenden Partei, dass über deren (nach Aufhebung des in dieser Angelegenheit zunächst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2025, E 813/2024-17, wieder zu erledigende) Beschwerde vom 7. Juni 2022 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei, nicht entgegen.
3
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dem zitierten Beschluss vom 3. März 2026 nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 10. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026030001.F00