Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12. Mai 2026, LVwG 30.9-739/2026-24, betreffend Übertretungen der StVO (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt):

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. insoweit, als damit der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30. Jänner 2026 stattgegeben, dieses insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der nunmehr amtsrevisionswerbenden Behörde vom 30. Jänner 2026 wurde der Mitbeteiligten mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, sie sei am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Mit Spruchpunkt 2. wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, obwohl sie und die beteiligte(n) Person(en) einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Mit Spruchpunkt 3. dieses Straferkenntnisses wurde der Mitbeteiligten angelastet, sie habe sich beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte. Die Mitbeteiligte habe dadurch zu 1. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, zu 2. Paragraph 4, Absatz 5, StVO und zu 3. Paragraph 14, Absatz 3, StVO verletzt, weshalb über sie zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 3 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, es behob das Straferkenntnis und stellte die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG ein (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Mitbeteiligte habe am Tatort zur Tatzeit beim Rückwärtsfahren mit der hinteren Seite ihres Fahrzeuges die linke hintere Seite eines am Straßenrand geparkten Fahrzeuges touchiert, wobei ein Sachschaden in der Höhe von ca. € 1.800,-- an diesem Fahrzeug entstanden sei. Das Unfallgeschehen sei für die Mitbeteiligte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wahrnehmbar gewesen. Sie habe keine unmittelbare Kenntnis über das Unfallgeschehen erlangt. Der Unfallort befinde sich auf einer gering frequentierten Nebenstraße.
4
Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen, wobei es sich insbesondere auf die KFZ-technischen Gutachten vom 30. April 2026 sowie vom 11. Mai 2026 stützte und hierzu festhielt, beide Gutachter seien unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gekommen. Demnach sei das Unfallgeschehen für die Mitbeteiligte nicht wahrnehmbar gewesen. Der hintere Teil der Stoßstangenverkleidung des Fahrzeuges der Mitbeteiligten habe ganz leicht die hintere Stoßstangenverkleidung des geparkten Fahrzeuges temporär kurz berührt. Das von der Mitbeteiligten gelenkte Wohnmobil sei deutlich schwerer als das geparkte Fahrzeug gewesen. Durch den großen Massenunterschied zwischen diesen Fahrzeugen sei es zu keiner Unstetigkeit in der Rückwärtsbewegung des Fahrzeuges der Mitbeteiligten gekommen. Auch hätten sich nur Kunststoffteile aus Thermoplast berührt, die relativ elastisch seien und bei dieser leichten Berührung so gut wie keine Geräuschentwicklung verursachen würden. Wenngleich das Fahrzeug der Mitbeteiligten über eine Rückfahrkamera und Rückfahrsensoren verfügt habe, wäre der Kontakt nur schwer und bei entsprechender Vorahnung wahrnehmbar gewesen, wobei auch hier das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen im konkreten Fall folgte.
5
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte sei in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gestanden, bei dem ein Sachschaden eingetreten sei. Ihr seien jedoch nach gutachterlicher Einschätzung keine objektiven Umstände zu Bewusstsein gelangt, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Die Mitbeteiligte habe ihr Fahrzeug auf einer wenig frequentierten Nebenstraße einige Meter rückwärts gelenkt; von einem riskanten Fahrmanöver, bei dem die dringende Gefahr einer Kollision bestehe, könne nicht die Rede sein. Nachdem der Mitbeteiligten diesbezüglich nichts vorzuwerfen sei und ihr keine objektiven Umstände zu Bewusstsein gelangt seien, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte, habe sie die angelasteten Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten.
6
Zur angelasteten Übertretung des Paragraph 14, Absatz 3, StVO führte das Verwaltungsgericht aus, die Bestimmung regle nicht jede Form der Rückwärtsfahrt, sondern nur solche, bei denen die Verkehrssicherheit eine zusätzliche Sicherung erfordere. Die Norm ziele sohin auf eine konkrete Gefährdungslage ab und nicht auf bloßes vorsorgliches Einweisen durch eine Person. Eine Einweisung sei typischerweise bei unübersichtlichen Verhältnissen und eingeschränkter Sicht geboten oder wenn ein erhöhtes Risiko bestehe, andere Straßenbenützer zu gefährden. Auf übersichtlichen Strecken - wie hier - könne sie entfallen, wenn der Lenker den Gefahrenbereich selbst ausreichend überblicken könne. Mangels einer Erforderlichkeit und Erkennbarkeit im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sei der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, StVO weder objektiv noch subjektiv erfüllt.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
8
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision: Es liege keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Mitbeteiligte habe sich nicht sorgfaltswidrig verhalten, die erforderlichen Feststellungen seien nachvollziehbar - nach ausführlich begründeter Beweiswürdigung - getroffen worden. Es gebe keine Erhebungsmängel. Inhaltlich habe sich das Verwaltungsgericht mit den Sorgfaltsanforderungen des Paragraph 4, StVO ausführlich auseinandergesetzt; es habe kein riskantes Fahrmanöver gegeben. Hier liege kein Fall für eine Einweisung vor, weil die Mitbeteiligte den Gefahrenbereich habe überblicken können. Es gebe keine Feststellungsmängel, die Entscheidung sei fehlerfrei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Das von der Mitbeteiligten angefochtene Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde enthielt den Vorwurf, drei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin drei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der drei angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen vergleiche , VwGH 3.4.2025, Ra 2023/02/0104, mwN).
10
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 5.11.2024, Ra 2024/02/0172, mwN).
11
Zu römisch zwei.:
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Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , hierzu etwa VwGH 9.11.2022, Ra 2022/02/0202, mwN).
16
Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis in seinem gesamten Umfang, enthält aber lediglich hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO sowie des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses) ein Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Da somit hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 14, Absatz 3, StVO (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses) kein Vorbringen erstattet und dadurch in diesem Umfang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, war die Revision insoweit schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsauftrages bedurft hätte vergleiche , erneut VwGH 3.4.2025, Ra 2023/02/0104, mwN).
17
Zu römisch eins.:
18
Die Revision erweist sich jedoch mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf die Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und des Paragraph 4, Absatz 5, StVO von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich der Lenker beim Reversieren seines Fahrzeuges auch mit Hilfe der Rückspiegel davon überzeugen muss, dass ihm das Fahrmanöver ohne Verursachung eines Verkehrsunfalles gelungen ist, abgewichen, als zulässig. Sie ist auch begründet.
19
Voraussetzung für die Mitwirkungs- und die Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei die Tatbestände in subjektiver Hinsicht schon dann erfüllt sind, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche , VwGH 23.1.1991, 90/02/0165; 20.3.2002, 99/03/0316, jeweils mwN).
20
Für die Annahme der fahrlässigen Begehung einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend vergleiche , VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0062; 18.9.2025, Ra 2025/02/0149, jeweils mwN).
21
Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hierbei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat. So hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug besteht, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet vergleiche , VwGH 2.9.2024, Ra 2024/02/0169, mwN).
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in bestimmten Verkehrssituationen ein Blick in den Rückspiegel geboten ist und das Unterlassen das in der Form der Fahrlässigkeit gelegene Verschulden an einer Übertretung des Paragraph 4, StVO begründet vergleiche , etwa VwGH 20.11.1986, 86/02/0101; vergleiche , hierzu auch VwGH 17.1.1985, 85/02/0034). So hat der Lenker eines Fahrzeuges bei einem Ausparkmanöver im Retourgang den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine besondere Aufmerksamkeit, und zwar sogar durch einen Blick in den Rückspiegel oder nach hinten über die Schulter, zuzuwenden vergleiche , VwGH 20.5.1992, 91/03/0347, mwN).
23
Hat der Lenker etwa das durch den Anstoß seines Fahrzeuges hervorgerufene „Schaukeln“ des beschädigten Fahrzeuges deshalb nicht wahrgenommen, weil er die gebotene Beobachtung in Fahrtrichtung beim Rückwärtsfahren unterließ, so fällt ihm diese Unterlassung als ein in der Form der Fahrlässigkeit gelegenes Verschulden zur Last vergleiche , hierzu VwGH 19.2.1987, 86/02/0173, mwN).
24
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits festgehalten, dass durch einen unzureichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen eine Verkehrslage geschaffen wird, die zu einer Beschädigung an diesen Fahrzeugen führen kann und den Lenker infolge verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen davon zu überzeugen, dass das Fahrmanöver ohne Verkehrsunfall geglückt ist vergleiche , VwGH 21.10.1992, 92/02/0197; siehe hierzu auch VwGH 26.9.1990, 90/02/0039; 2.7.2018, Ra 2018/02/0203; vergleiche , zu einer unterlassenen Nachschau VwGH 17.4.1991, 90/02/0206; 2.9.2024, Ra 2024/02/0169).
25
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Mitbeteiligte die angelasteten Übertretungen zwar objektiv verwirklicht habe, ihr diese allerdings nicht subjektiv vorwerfbar seien. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die geringe Geräuschentwicklung und mangelnde „Unstetigkeiten“ in der Rückwärtsbewegung zu dem Schluss, dass der Mitbeteiligten keine objektiven Umstände zu Bewusstsein gelangt seien, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.
26
Mit der Frage, ob die Mitbeteiligte bei ihrer Rückwärtsfahrt dem Verkehrsraum hinter ihrem Wohnmobil - insbesondere auch dem beschädigten Fahrzeug - durch Beobachtung im Rückspiegel die bei einem solchen Fahrmanöver geforderte Aufmerksamkeit geschenkt hat bzw. sie bei entsprechender Beobachtung Umstände, die auf einen Verkehrsunfall mit Sachbeschädigung schließen lassen, hätte wahrnehmen können, setzte sich das Verwaltungsgericht trotz entsprechender Anhaltspunkte für eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung nicht auseinander.
27
Insbesondere wäre zu klären gewesen, ob es durch den Verkehrsunfall zu einer für die Mitbeteiligte im Rückspiegel wahrnehmbaren Bewegung des beschädigten Fahrzeuges gekommen ist bzw. die Gefahr einer Kollision der Fahrzeuge im Rückspiegel erkennbar war, zumal sich das am Straßenrand geparkte Fahrzeug nach der im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2025 getätigten Aussage einer näher genannten Zeugin „bewegt“ habe und der Sachverständige es in seinem am 30. April 2026 in einem bezirksgerichtlichen Verfahren erstatteten und dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Gutachten aufgrund des großen Masseunterschiedes zwischen den am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen für wahrscheinlich erachtet hat, dass es zu einer „Wankbewegung“ gekommen sei. Weiters hat der Sachverständige in diesem Gutachten ausgeführt, die Mitbeteiligte hätte erkennen können, dass sie während der Rückwärtsfahrt Gefahr laufe, mit dem geparkten Fahrzeug zu kollidieren, wenn sie dieses während des Rückfahrvorganges über den Außenrückspiegel entsprechend beobachtet hätte.
28
Weder wurden diese Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (gegebenenfalls auch mit der Zeugin bzw. dem Sachverständigen) erörtert, noch hat sich das Verwaltungsgericht mit diesen Beweisergebnissen im Rahmen seiner Begründung näher auseinandergesetzt vergleiche , hierzu VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0144, wonach das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, alle relevanten Beweisergebnisse zu berücksichtigen).
29
Indem das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit der angelasteten Übertretungen allein auf die Kenntnis von objektiven Umständen, aus denen die Mitbeteiligte die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte, abgestellt hat, sowie der Überwachung des Verkehrsraumes hinter einem in Rückwärtsfahrt befindlichen Fahrzeug im Rückspiegel keinerlei Bedeutung beimaß, verkannte es die Rechtslage und unterließ in Folge die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen.
30
Das Verwaltungsgericht hat sohin Spruchpunkt römisch eins. seines Erkenntnisses, soweit dieser Spruchpunkt 1. und 2. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30. Jänner 2026 betrifft, aufgrund sekundärer Verfahrensmängel mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 9. September 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020127.L00