Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Dr. B, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. Jänner 2026, 405-4/7118/1/30-2026, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. Mai 2025 wurden über den Revisionswerber eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer näher konkretisierten Übertretung der StVO verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde als unbegründet ab, es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).
5
Der Revisionswerber erachtet sich im Abschnitt C. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte“ durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Aufnahme der (beantragten) Beweise durch das Verwaltungsgericht verletzt.“
6
Damit macht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
7
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften - im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme - als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche , zur behaupteten unvollständigen oder unrichtigen Beweisaufnahme VwGH 15.11.2023 Ra 2023/07/0158, mwN).
8
Die Revision war schon deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020060.L00