Verwaltungsgerichtshof
18.03.2026
Ra 2026/02/0045
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des römisch eins, gegen das am 30. Oktober 2025 verkündete und mit 1. Dezember 2025 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-031/107/17281/2024-14, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber einer Übertretung der StVO schuldig und verhängte über ihn eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe.
2 Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 30. Oktober 2025 mündlich verkündet. Das Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Revisionswerber am 7. November 2025 zugestellt.
3 Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 1. Dezember 2025 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG.
4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 13. Jänner 2026 mit dem Ersuchen, die Strafbemessung erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine weitere Milderung oder eine alternative Maßnahme in Erwägung zu ziehen.
5 Die Revision ist unzulässig:
6 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7 Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 30. Oktober 2025 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichtes und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
8 Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9 Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061).
Wien, am 18. März 2026
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020045.L00