Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Februar 2026, Zl. LVwG-AV-257/002-2026, betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Velm-Götzendorf; mitbeteiligte Partei: R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 18. September 2025 sprach der Bürgermeister der Gemeinde Velm-Götzendorf gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aus, dass die Behandlung eines Initiativantrags zur Anordnung einer Volksbefragung mit einer näher bezeichneten Fragestellung unterbleibt. Die dagegen vom Mitbeteiligten (als Zustellungsbevollmächtigten der Initiative) erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstands dieser Gemeinde vom 2. Februar 2026 abgewiesen.
2
Der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG Folge und behob den Bescheid. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der Frage, ob der Initiativantrag auf eine im Sinn der Paragraphen 63, ff NÖ GO 1973 zulässige Volksbefragung gerichtet sei, nicht dem Bürgermeister, sondern gemäß Paragraph 16 b, leg. cit. dem für die Anordnung der Volksbefragung zuständigen Gemeinderat obliege. Zur Unzulässigkeit der Revision verwies das Verwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), wonach die gegenständliche Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
4
Die vorliegende Amtsrevision ist unzulässig.
5
Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören vergleiche , ähnlich Artikel 133, Ziffer eins, B-VG in der Fassung , vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51).
6
Vorliegend handelt es sich um keine Angelegenheit der Wahlgerichtsbarkeit nach Artikel 141, B-VG, die gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen wäre. Die Wahlgerichtsbarkeit ist nämlich auf die in Artikel 141, B-VG ausdrücklich genannten Fälle eingeschränkt. So sind etwa Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiterhin auf Artikel 144, B-VG zu stützen, da sie - trotz ihrer Sachnähe - nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Artikel 141, B-VG zu werten sind vergleiche , zu allem VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0220, Rn. 37, mwH auf Rechtsprechung des VfGH). Die Prüfung eines Initiativantrags bzw. der Anordnung einer (zulässigen) Volksbefragung (wie in Paragraph 16 a und Paragraph 16 b, NÖ GO 1973 vorgesehen) sind in der Aufzählung des Artikel 141, Absatz eins, B-VG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,, insbesondere in dessen Litera h, (Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen) nicht genannt vergleiche , so auch VfGH 27.6.2017, E 1823 aus 2017,, Rn. 4).
7
Dennoch ist die vorliegende Rechtssache von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG ausgeschlossen.
8
Nach der Rechtsprechung des VfGH handelt es sich nämlich bei dem durch Paragraph 16 b, in Verbindung mit , Paragraphen 63, ff NÖ GO 1973 eingeräumten Recht, die Durchführung einer Volksbefragung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen, um eine Konkretisierung der in Artikel 117, Absatz 8, B-VG verankerten Möglichkeit des Landesgesetzgebers, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorzusehen, wodurch jede Rechtsverletzung unmittelbar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene bzw. Artikel 117, Absatz 8, B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) kein Raum mehr bleibt vergleiche , VfGH 3.12.2012, B 990/12 = VfSlg. 19.711, Pkt. 2.2. und 3., mit Hinweis auf VfSlg. 18.029 aus 2006,, 18.807 aus 2009,).
9
Der VfGH hat diese Rechtsprechung, wonach jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene unmittelbar auch das diesbezügliche verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht iSd Artikel 117, Absatz 8, B-VG verletzt, in seiner jüngeren Rechtsprechung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufrechterhalten vergleiche , VfGH 1.3.2023, E 3130 aus 2022, = VfSlg. 20.591, Rn. 20, zum Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz).
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend ist, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behandelt werden dürfen vergleiche , VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rn. 45 f, mwN).
11
Dass diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden, ändert daran nichts, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof entfaltete vergleiche , VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, Rn. 16 f, sowie abermals VwGH Ra 2021/01/0181, Rn. 47).
12
Nach der dargestellten Rechtslage bzw. Rechtsprechung ist es im Übrigen auch unerheblich, dass der VfGH seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Fall der Abweisung bzw. Ablehnung einer auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde die Beschwerde jedenfalls gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 87, Absatz 3, VfGG auf Antrag dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat vergleiche , dazu grundlegend VfGH 12.3.2014, E 30 aus 2014, = VfSlg. 19.867; vergleiche , weiters abermals etwa VfSlg. 20.591, Rn. 35), zumal Paragraph 87, Absatz 3, VfGG (nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) nunmehr - im Gegensatz zur Fassung vor der genannten Novelle - den Ausschluss der Beschwerdeabtretung (auch) in Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit des VfGH nicht mehr vorsieht vergleiche , dazu Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.] VfGG - Kommentar [2020] Rz. 33 zu Paragraph 87,; vergleiche , demgegenüber noch zur Unzulässigkeit der Beschwerdeabtretung nach der alten Rechtslage abermals VfSlg.19.711, Pkt. 3., mwN).
13
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010047.L00