Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Eingabe des DI C, gegen die Zurückweisung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Mai 2026, Zl. KLVwG-1935/27/2025, in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit Beschluss vom 2. Juli 2026, Ra 2026/01/0079-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Einschreiters gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Mai 2026, mit dem dieses mit einer näher bezeichneten Maßgabe in der Sache dem Einschreiter die Lenkberechtigung der Klassen AM, B, BE und F unter Auflagen befristet auf ein Jahr wiedererteilte und die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klassen C1, C, C1E und CE wegen gesundheitlicher Nichteignung versagte, als unzulässig zurück.
2
Mit seiner nunmehrigen Eingabe vom 13. Juli 2026 wendet sich der Einschreiter gegen diesen Beschluss und begehrt im Ergebnis dessen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
3
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern (vgl. etwa VwGH 5.3.2026, Ra 2025/07/0299, mwN).Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VwGG und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche , etwa VwGH 5.3.2026, Ra 2025/07/0299, mwN).
4
Die als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 2. Juli 2026 zu deutende Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 2. Juli 2026 zu deutende Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
5
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. erneut VwGH Ra 2025/07/0299, mwN).Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , erneut VwGH Ra 2025/07/0299, mwN).
Wien, am 11. August 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:SO2026010005.X00