Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/19/0474

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision der M N, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025, W284 2292607-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 23. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass in Syrien Krieg herrsche.
2
Mit Bescheid vom 19. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihr drohe weder eine Zwangsverheiratung noch die Gefahr, als alleinstehende Frau in den kurdisch kontrollierten Gebieten verfolgt zu werden.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die Zulässigkeit der Revision begründet die Revisionswerberin mit dem Vorliegen von Verfahrensfehlern. So habe das BVwG seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es die Verfolgung der kurdischen Volksgruppe durch das Assad-Regime, die syrische Übergangsregierung sowie durch die benachbarte Türkei nicht geprüft habe. Damit sei das BVwG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gruppenverfolgung abgewichen.
10
Hierbei lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass das BVwG nachvollziehbar zu dem Ergebnis kam, dass die Herkunftsregion der Revisionswerberin im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG unter kurdischer Kontrolle gestanden habe. Die gänzlich unsubstantiierten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision lassen jegliche konkrete Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung vermissen; sie zeigen fallbezogen nicht auf, dass gegen kurdische Frauen gerichtete Maßnahmen in kurdischen Gebieten eine solche Intensität und ein solches Ausmaß annehmen, dass von einer asylrelevanten Gruppenverfolgung auszugehen wäre (zur Gruppenverfolgung vergleiche , VwGH 27.9.2023, Ra 2022/19/0100, mwN).
11
Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, nicht dargelegt vergleiche , VwGH 3.3.2026, Ra 2025/19/0286, mwN).
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190474.L00