Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des F H, vertreten durch Mag. Georg Brandstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025, W105 2298938-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1
Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2025, E 2632/2025-19, gemäß Art. 144 B-VG aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2025, E 2632/2025-19, gemäß Artikel 144, B-VG aufgehoben.
2
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).
4
Über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 8. April 2026 mit, dass sie durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs formell klaglos gestellt sei. Der Antrag auf Kostenersatz werde aufrecht erhalten.
5
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. April 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190288.L00