Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/19/0266

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/19/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der 1. A F und 2. R A, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2025, 1. W165 2313781-1/3E und 2. W165 2313780-1/3E, betreffend Einreisetitel nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin. Dem Ehemann bzw. Vater wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Alle sind syrische Staatsangehörige. Die Revisionswerberinnen stellten am 23. August 2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln, die mit Bescheiden des Generalkonsulats vom 19. Februar 2025 als unbegründet abgewiesen wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 2459-2460/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).
6
Nach Aufforderung zur Stellungnahme erklärten die Revisionswerberinnen ohne nähere Begründung, dass aus anwaltlicher Vorsicht das Revisionsvorbringen aufrechterhalten werde und ebenso ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung bestehe. Dazu genügt es zu erwidern, dass die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein können; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen vergleiche , VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0068, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das über den zweifachen Pauschalsatz hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist vergleiche , VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0066, mwN).

Wien, am 13. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190266.L00