Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des D Y, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, I422 2305884-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, stellte am 22. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit Grundstücksstreitigkeiten zwischen seinen Eltern und Dorfbewohnern sowie gegen seine Familie gerichtete Drohungen begründete.
2
Mit Bescheid vom 29. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
4
Mit Schriftsatz vom 10. März 2025 ergänzte der Revisionswerber seine Beschwerde und brachte vor, bisexuell zu sein. Er habe die gesetzliche Lage in Österreich nicht gekannt und nicht gewusst, dass er hier nicht bestraft werde, weshalb er sich erst jetzt äußere.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass er homosexuell bzw. bisexuell sei. So sei zunächst verwunderlich, dass er seine sexuelle Orientierung, trotz Belehrungen über die Wichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Asylverfahren, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, sondern einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in sein Asylverfahren habe einfließen lassen. Hinsichtlich der genauen Definition seiner sexuellen Orientierung habe er sich zudem in Widersprüche verwickelt. Seine diesbezüglichen Darlegungen sowie seine Angaben zu allfälligen Drohungen in der Elfenbeinküste seien oberflächlich geblieben. Aus dem im Verfahren vorgelegten Schreiben des Vereins Queer Base, demzufolge der Revisionswerber „noch einiges an Beratung und Unterstützung“ benötige, um mit seiner Bisexualität offen umzugehen, ergebe sich unter Berücksichtigung seiner Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er bereits in der Elfenbeinküste in der Öffentlichkeit junge Männer „angeflirtet“ und offen kommuniziert habe, dass er Geschlechtsverkehr haben möchte, ein gänzlich anderes Bild. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb er auf konkretes Nachfragen das offene Ausleben seiner Homosexualität in der Elfenbeinküste verneint habe. Es sei auch unstimmig, dass sich der Revisionswerber weder über die strafgesetzlichen Bestimmungen in der Elfenbeinküste noch über die Situation und Rechte sexueller Minderheiten in Österreich informiert habe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8
Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber unter anderem die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG in Bezug auf seine sexuelle Orientierung geltend. Die Begründung, er hätte seine sexuelle Orientierung bereits früher vorbringen können, sei vor dem Hintergrund der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 2.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande) unschlüssig und unrichtig. Ferner begründe das Abstellen darauf, dass er sich noch nicht über die rechtliche Situation sexueller Minderheiten in Österreich informiert und zudem nur eine oberflächliche Beschreibung der eigenen sexuellen Orientierung vorgenommen habe, ein Abweichen von ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Schließlich sei auch eine oberflächliche Beschreibung der eigenen sexuellen Orientierung im Allgemeinen nicht dazu geeignet, der Glaubwürdigkeit zu schaden und könne eine auf Vorurteilen beruhende Vorstellung von Homosexualität dem Revisionswerber nicht entgegengehalten werden.
9
Die Revision ist zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch berechtigt:
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.3.2026, Ra 2025/19/0286, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 3.3.2026, Ra 2025/19/0286, mwN).
11
Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt eine schlüssige Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt eine schlüssige Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits unter Bezugnahme auf die SOGI-Richtlinien des UNHCR darauf hingewiesen, dass Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers betreffen und ein „offenes und beruhigendes Umfeld“ als Grundvoraussetzung dafür erfordern, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. erneut VwGH Ra 2023/18/0463).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits unter Bezugnahme auf die SOGI-Richtlinien des UNHCR darauf hingewiesen, dass Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers betreffen und ein „offenes und beruhigendes Umfeld“ als Grundvoraussetzung dafür erfordern, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche , erneut VwGH Ra 2023/18/0463).
13
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legte in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie aF) bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legte in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie aF) bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche , VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN).
14
Diesen Vorgaben hat das BVwG mit seinen Ausführungen, die insbesondere darauf beruhen, dass der Revisionswerber das Vorbringen zur Homosexualität nicht schon im Verfahren vor dem BFA geltend gemacht hat, nicht entsprochen.
15
Der Revisionswerber zeigt zudem zutreffend auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG nicht nachvollziehbar ist. So ist das Schreiben des Vereins Queer Base, wonach der Revisionswerber noch Unterstützung benötige, um mit seiner Bisexualität offen umzugehen, nicht als Widerspruch zu den Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, er habe seine sexuelle Orientierung in der Elfenbeinküste frei ausgelebt, zu werten.
16
Wenn das BVwG in seiner Beweiswürdigung die Ansicht vertritt, der Revisionswerber hätte sich zu den Rechten sexueller Minderheiten in Österreich informieren müssen, stellt der erkennende Richter eine Erwartungshaltung in den Raum, für deren allgemeine Geltung er keinen Nachweis erbringt (vgl. abermals VwGH Ra 2023/18/0463).Wenn das BVwG in seiner Beweiswürdigung die Ansicht vertritt, der Revisionswerber hätte sich zu den Rechten sexueller Minderheiten in Österreich informieren müssen, stellt der erkennende Richter eine Erwartungshaltung in den Raum, für deren allgemeine Geltung er keinen Nachweis erbringt vergleiche , abermals VwGH Ra 2023/18/0463).
17
Die Beurteilung der vom Revisionswerber geschilderten Bedrohung in der Elfenbeinküste wegen seiner sexuellen Orientierung als „gänzlich allgemein gehaltene und oberflächlich gestaltete Rahmengeschichte“ ist zudem unzureichend, weil das vom Revisionswerber bereits in der Beschwerde vorgebrachte Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung vom BVwG nicht berücksichtigt wurde.
18
Ausgehend davon erweist sich die Beweiswürdigung des BVwG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unvertretbar.
19
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. April 2026
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190116.L00