Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0485

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/18/0486

Ra 2025/18/0487

Ra 2025/18/0488

Ra 2025/18/0489

Ra 2025/18/0490

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der S A, 2. des O A, 3. des Q A, 4. der H A, 5. des F A, und 6. des M A, alle vertreten durch Mag. Johannes Helm als bestellten Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Roland Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2025, 1. W144 2319061-1/4E, 2. W144 2319054-1/3E, 3. W144 2319057-1/3E, 4. W144 2319047-1/3E, 5. W144 2319040-1/3E und 6. W144 2319058-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 2026, E 4233-4238/2025-10, aufgehoben.
2
Die revisionswerbenden Parteien legten dieses Erkenntnis vor und räumten ein, damit klaglos gestellt worden zu sein. Ihren Kostenantrag hielten sie aufrecht.
3
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 22.1.2026, Ra 2025/18/0117, mwN).
4
Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180485.L00