Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0442

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/18/0443

Ra 2025/18/0444

Ra 2025/18/0445

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der D H, 2. der O A, 3. des A A, und 4. des M A, alle vertreten durch Mag. Martin Maximilian Gregor als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025, 1. W175 2318411-1/3E, 2. W175 2318417-1/3E, 3. W175 2318397-1/3E und 4. W175 2318415-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit , Paragraph 35, Asylgesetz 2005 ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der am 19. Februar 2026 das Vorverfahren eingeleitet wurde.
3
Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof - nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG - mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3895-3898/2025-12, aufgehoben.
4
Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes räumten die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 8. April 2026 ein, damit klaglos gestellt worden zu sein. Ihren Kostenantrag hielten sie aufrecht.
5
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/18/0149, mwN).
6
Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180442.L00