Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Mai 2025, RV/7101498/2025, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: Ing. S S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1             Mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 forderte das Finanzamt Österreich (Finanzamt) von der Mitbeteiligten für ihren im Jahr 2005 geborenen Sohn für den Zeitraum Juli bis Oktober 2024 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge iHv insgesamt € 955,40 zurück.

2             Die dagegen erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2025 als unbegründet ab. Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

3             Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde „im mit Vorlageantrag eingeschränkten Umfang“ Folge und behob den angefochtenen Bescheid des Finanzamts betreffend die Monate Juli und August 2024 ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.

4             Das Bundesfinanzgericht stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens fest, der Sohn der Mitbeteiligten habe im Juni 2024 die Matura mit Ausnahme der vorwissenschaftlichen Arbeit (VWA) positiv abgeschlossen. Der Sohn der Mitbeteiligten habe die VWA verbessern wollen, und sie zu dem Maturatermin noch nicht abgegeben. Im Verwaltungsverfahren sei das zeitliche Ausmaß des Verbesserungs- und Arbeitsaufwandes in den Monaten Juli und August 2024 nicht festgestellt worden. Es könne daher nicht gesagt werden, ob dieses ein Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden in Anspruch genommen habe oder nicht. In der Beschwerdevorlage habe das Finanzamt lediglich geäußert: „[...] ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand für Verbesserungen in den beiden Sommermonaten ein Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden in Anspruch genommen hat.“

5             Vom 1. September 2024 bis 1. März 2025 habe der Sohn der Mitbeteiligten den Präsenzdienst absolviert. Am 3. Dezember 2024 habe er seine VWA als Printversion in der Schule abgegeben. Infolge der Abgabe der VWA sei es zu keiner Verzögerung des Ausbildungsweges des Sohnes der Mitbeteiligten gekommen.

6             In der rechtlichen Begründung stützte sich das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Monate Juli und August 2024 auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Das Bundesfinanzgericht führte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - dazu aus, sofern - wie im Revisionsfall - nach dem Ende eines Präsenz- oder Zivildienstes frühestmöglich mit einer weiteren Berufsausbildung begonnen werde, erfasse der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG grundsätzlich den gesamten Zeitraum, der zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung liege, somit sowohl die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung als auch die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes. Im Falle der Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes werde dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG durch die lex specialis des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG insoweit derogiert, als die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung betroffen sei. Im Übrigen bleibe die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG als lex generalis unberührt, sodass dieser für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Zivildienstes grundsätzlich anwendbar bleibe. Werde die weitere Berufsausbildung - wie im Revisionsfall - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ nach Abschluss des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen, bestehe auf der Grundlage des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG auch zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein früherer Beginn der Berufsausbildung infolge des Präsenz- oder Zivildienstes nicht möglich gewesen sei. Im Revisionsfall bestehe vor diesem Hintergrund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG auch zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenzdienstes ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus diesem Grund sei die Frage, ob der Sohn der Mitbeteiligten in den Monaten Juli und August 2024 seine volle Zeit für seine Ausbildung (mindestens 30 Wochenstunden) verwendet habe oder nicht, nicht entscheidungswesentlich.

7             Das Beschwerdebegehren sei von der Mitbeteiligten im Vorlageantrag auf den Zeitraum Juli und August 2024 eingeschränkt worden. Der Zeitraum September bis Oktober 2024 sei daher nicht mehr beschwerdegegenständlich.

8             Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamts hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids des Finanzamts betreffend die Monate Juli und August 2024.

9             In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. vorgebracht, das Bundesfinanzgericht hätte auf Grund der noch ausstehenden VWA des Sohnes der Mitbeteiligten begründen müssen, warum es für den Zeitraum zwischen der Ablegung eines Teils der Maturaprüfung im Juni 2024 und dem Beginn des Präsenzdienstes einen Anspruch auf Grundlage des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, (und e) FLAG angenommen habe. Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG stelle darauf ab, dass vor dem Präsenz- oder Zivildienst eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen worden sei (Hinweis auf VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018).

10           Das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es trotz nicht abgeschlossener Berufsausbildung vor Beginn des Präsenzdienstes von einem Anspruch auf Familienbeihilfe ausgegangen sei. Außerdem habe das Bundesfinanzgericht der Frage, ob der Sohn der Mitbeteiligten für seine noch nicht abgeschlossene Ausbildung seine volle Zeit verwendet habe, zu Unrecht keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen.

11           Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie die Zurück- in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragte.

12           Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13           Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.

14           Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung des Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

15           Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

[...]

d)     für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

[...]“

16           Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG in der Fassung , des Bundesgesetzes, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017,, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a, bis dd FLAG und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a, bis dd FLAG begonnen oder fortgesetzt wird.

17           Das Verwaltungsgericht stützte den Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Monate Juli und August 2024 erkennbar auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG und ging auch auf die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG ein.

18           Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung zwar nicht fordert, dass für die dort genannte Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung auch der positive Abschluss dieser Schulausbildung vorausgesetzt wird. So wird der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG beispielsweise auch dann erfüllt, wenn nach einer mit der bestandenen Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung ein Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird vergleiche , VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033, Rn. 35 und 36).

19           Doch setzt Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG schon nach seinem Wortlaut den „Abschluss der Schulausbildung“ voraus; aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe vor Abschluss der Schulausbildung auf diese Bestimmung gestützt werden könnte.

20           Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts in dem angefochtenen Erkenntnis schloss der Sohn der Mitbeteiligten im Juni 2024 die Matura mit Ausnahme der VWA positiv ab; die VWA reichte er im Dezember 2024 nach. Es ergibt sich damit schon aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Schulausbildung des Sohnes der Mitbeteiligten in den Monaten Juli und August 2024 noch nicht vollständig abgeschlossen war.

21           Nach dem Gesagten konnte ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Monate Juli und August 2024 nicht auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG gestützt werden.

22           Zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ro 2016/16/0018, in Rn. 30 aus, Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG stelle nicht darauf ab, dass vor dem Zivildienst eine andere Berufsausbildung begonnen und nicht abgebrochen, sondern bereits abgeschlossen worden wäre. In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2020, Ra 2019/16/0131, hob der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 11 hervor, dass der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes erfordert vergleiche , auch aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0125, mHa auf die Voraussetzung der Beendigung der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG genannten Dienste in Rn. 18, mwN).

23           Es ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts gerade nicht, dass der Sohn der Mitbeteiligten im strittigen Zeitraum den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst bereits abgeschlossen hätte. Ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe konnte aus diesem Grund auch nicht auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG gestützt werden.

24           Das angefochtene Erkenntnis ist aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

25           Das Finanzamt weist in der Amtsrevision zutreffend darauf hin, dass für die Monate Juli und August 2024 ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren in diesem Zeitraum volljährigen Sohn nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG bestehen könnte, solange sich dieser in einer Berufsausbildung befand und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich war.

26           Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. vergleiche , VwGH 20.2.2025, Ra 2023/16/0114; 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; 22.12.2011, 2009/16/0315 und 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN).

27           Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich vergleiche , VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN).

28           Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen vergleiche , nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche , etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).

29           Um zu beurteilen, ob ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Monate Juli und August 2024 auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG gestützt werden kann, sind daher konkrete Feststellungen zum Vorliegen dieser quantitativen Anforderung im strittigen Zeitraum erforderlich vergleiche , VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067; 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; 15.12.2009, 2007/13/0125). Solche Feststellungen hat das Bundesfinanzgericht nicht getroffen, sondern ausgeführt, es könne nicht gesagt werden, welches zeitliche Ausmaß die Verbesserungsarbeiten des Sohnes der Mitbeteiligten an seiner VWA in den Monaten Juli und August 2024 in Anspruch genommen hätten. Diese Ausführungen vermögen einen Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG im strittigen Zeitraum nicht zu tragen.

30           Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang hinsichtlich der Monate Juli und August 2024 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160072.L00