Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, vertreten durch die Amtsbeauftragte Mag. Kerstin Schantl, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2025, RV/7300014/2025, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Juni 2025, betreffend Widerruf eines Strafaufschubs (mitbeteiligte Partei: I A, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit dessen Spruch über die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2024 hinaus lautet: „Dem Bestraften wird für seine Mitteilung an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Postfach 252, 1000 Wien, über das hergestellte Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG eine Frist bis 31. August 2025 eingeräumt.“, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 4. Juni 2024 erkannte der Spruchsenat des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde den Mitbeteiligten für schuldig, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in näher bezeichneter Höhe bewirkt und hierdurch das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen zu haben. Der Spruchsenat verhängte über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in näher genannter Höhe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete ihn, einen Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu leisten.
2
In weiterer Folge stellte das Amt für Betrugsbekämpfung am 29. August 2024 die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe fest und forderte den Mitbeteiligten zum Strafantritt der - an die Stelle der Geldstrafe tretenden - Ersatzfreiheitsstrafe von näher genannter Dauer auf. Der Mitbeteiligte wurde über die Konsequenzen aufgeklärt, sollte er der Aufforderung nicht Folge leisten, und dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben habe, wenn er gemeinnützige Leistungen näher genannten Ausmaßes erbringe. Hinsichtlich der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wurde ihm der Verfahrensablauf dargelegt.
3
Der Mitbeteiligte erklärte zunächst innerhalb der einmonatigen Frist seine Bereitschaft zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Eine Einvernehmenserklärung langte in der Folge jedoch nicht ein. Stattdessen meldete der Verein Neustart in seinem Abschlussbericht vom 8. November 2024, dass der Mitbeteiligte zweimalig zu Gesprächsterminen geladen worden sei, er diese unentschuldigt nicht wahrgenommen habe und somit eine Vermittlung zur gemeinnützigen Leistung nicht habe durchgeführt werden können.
4
Mit Bescheid vom 18. November 2024 sprach das Amt für Betrugsbekämpfung den Widerruf des Aufschubs des Vollzugs zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen aus. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe unverzüglich anzutreten, widrigenfalls werde seine zwangsweise Vorführung veranlasst.
5
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht - gestützt auf Paragraph 3 a, StVG - statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und sprach aus: „Die Frist für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wird gemäß Paragraph 3 a, StVG bis 31. August 2025 erstreckt.“ Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
6
Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, die in der Beschwerde erfolgte Nachreichung von Informationen, wonach der Mitbeteiligte sich aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Frau kurzfristig ab 8. Oktober 2024 bis einschließlich 1. Dezember 2024 im Ausland aufgehalten habe, stelle ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 4, StVG dar, sodass der Beschwerde stattzugeben gewesen sei. Die dargelegten Beweise über Flugbuchungen, Boarding Card und Grenzkontrollstempel würden die Angaben des Mitbeteiligten bestätigen. Der Strafaufschub bleibe somit weiterhin aufrecht.
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Dagegen wendet sich das Amt für Betrugsbekämpfung mit der vorliegenden Amtsrevision, die sich erkennbar lediglich gegen die vom Bundesfinanzgericht ausgesprochene Fristerstreckung richtet. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird unter anderem geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage „der Befugnis des Bundesfinanzgerichts, im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen einen zu Unrecht ergangenen Bescheid über den Widerruf des Aufschubes des Strafvollzuges, [der] bloß die Versäumnis der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Satz 2 StVG normierten Mitteilungsfrist zum Verfahrensgegenstand hat, im Spruch über die in Paragraph 3 a, Absatz eins, StVG nachgelagerte Frist zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zu entscheiden“.
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Mit auf Paragraph 170, Absatz eins, FinStrG gestütztem Berichtigungsbeschluss vom 13. Juni 2025 berichtigte das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis vom 14. April 2025 insofern, als in dessen Spruch der Satz „Die Frist für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wird gemäß Paragraph 3 a, StVG bis 31. August 2025 erstreckt.“ durch den Satz „Dem Bestraften wird für seine Mitteilung an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Postfach 252, 1000 Wien, über das hergestellte Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG eine Frist bis 31. August 2025 eingeräumt.“ ersetzt wurde.
9
Weiters wurde mit dem Berichtigungsbeschluss in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses der Satz „Um dem Bestraften die Möglichkeit der Ableistung von gemeinnützigen Leistungen offenzuhalten, wird die Frist für die Leistungserbringung bis 31. Juli 2025 insoweit erstreckt, als der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum dem Amt für Betrugsbekämpfung als belangte Behörde eine bereits erreichte Einigung mit dem Verein Neustart über die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen hat, andernfalls der Strafaufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen sein wird.“ durch den Satz „Um dem Bestraften die Möglichkeit der Ableistung von gemeinnützigen Leistungen offenzuhalten, wird ihm für Mitteilung an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Postfach 252, 1000 Wien, über das hergestellte Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG eine Frist bis 31. August 2025 eingeräumt.“ ersetzt.
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Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
13
Paragraph 179, Absatz 3, FinStrG in der Fassung , der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013,, lautet (auszugsweise):

„§ 179. (3) Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (Paragraph 3 a, StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. [...] Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 4 StVG und Paragraph 29 b, Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.“

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Paragraph 3, Absatz 2, Strafvollzugsgesetz (StVG) in der Fassung des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, lautet:

„§ 3. (2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.“

15
Paragraph 3 a, StVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, lautet:

„§ 3a. (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (Paragraph 202, StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. Paragraph 202, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 3, bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.

(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des Paragraph 3, Absatz 2, fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

(3) Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht dem Verurteilten mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.

(5) Für das Verfahren gilt Paragraph 7,

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Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof - nach ständiger Rechtsprechung zur BAO - seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat vergleiche , z.B. VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, mwN); dies gilt auch dann, wenn der Berichtigungsbeschluss an sich rechtswidrig - aber mangels Bekämpfung rechtswirksam - ist vergleiche , VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020, mwN). Diese zur BAO ergangene Rechtsprechung ist auf den hier gegenständlichen Paragraph 170, Absatz eins, FinStrG zu übertragen vergleiche , etwa Judmaier in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, Paragraph 170, Rz 3, wonach Paragraph 170, Absatz eins, FinStrG an Paragraph 293, BAO angelehnt sei).
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Gemäß Paragraph 179, Absatz 3, FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (Paragraph 3 a, StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist.
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Diese Bestimmung wurde mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 155, korrespondierend zu Paragraph 3, Absatz eins, 3. bis 5. Satz StVG in das FinStrG unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eingefügt vergleiche , Judmaier, aaO, Paragraph 179, Rz 9, mwN).
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Bereits zur Rechtslage vor der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof (18.3.2013, 2012/16/0236) uHa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2012, B 1070/11, ausgesprochen, dass unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten davon auszugehen ist, dass Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG nur insoweit besondere Bestimmungen zu Paragraphen 3 und 3 a StVG enthält, als der Strafantritt als solcher oder die Vorführung geregelt sind. Anderes trifft indes auf jene Teile der Paragraphen 3, und 3a StVG zu, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln.
20
Dies gilt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Finanzstrafgesetz-Novelle 2013. Soweit daher Paragraph 3 a, StVG - auf den Paragraph 179, Absatz 3, FinStrG nunmehr ausdrücklich verweist - einen Verweis auf die Fristen des Paragraph 3, Absatz 2, StVG enthält, sind diese auch im Rahmen des Paragraph 179, Absatz 3, FinStrG beachtlich. Unverändert regelt Paragraph 175, FinStrG den Strafantritt als solchen und die Vorführung.
21
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, wurde die Möglichkeit, gemeinnützige Leistungen anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe zu erbringen, in Paragraph 3 a, StVG gesetzlich verankert. Ziel war es, der Sozialschädlichkeit von kurzen Freiheitsstrafen begegnen zu können vergleiche , ErläutRV 302 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 2, ).
22
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dem Verurteilten [hier: Bestraften] mit der Aufforderung zum Strafantritt auch mitzuteilen, dass er die Möglichkeit hat, die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden. Dabei ist ihm die Anzahl der zu erbringenden Stunden mitzuteilen vergleiche , ErläutRV 302 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9, ).
23
Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG wird zunächst die Frist zum Strafantritt gehemmt, sofern der Verurteilte [hier: Bestrafte] innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, StVG dem Gericht [hier: der Finanzstrafbehörde] mitteilt, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, und dies rechtlich zulässig ist.
24
Nach der Bereitschaftserklärung muss der Verurteilte [hier: Bestrafte] innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht [hier: der Finanzstrafbehörde] mitteilen.
25
Das Erfordernis des Einvernehmens bedeutet, dass auch die Einrichtung der beabsichtigten Leistungserbringung durch den Verurteilten [hier: Bestraften] und ihren näheren Rahmenbedingungen und Modalitäten zustimmen muss, denn keine Einrichtung ist verpflichtet, jedermann unter allen Umständen bei sich arbeiten zu lassen vergleiche , Pieber in Höpfel/Ratz, WK2, StVG Paragraph 3 a, Rz 15).
26
Hat der Verurteilte [hier: Bestrafte] das Einvernehmen mit der Einrichtung hergestellt, hat er dem Gericht [hier: der Finanzstrafbehörde] die Vereinbarung vorzulegen vergleiche , Pieber, aaO, Paragraph 3 a, Rz 19).
27
Teilt der Verurteilte [hier: Bestrafte] die erzielte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug erst mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht [hier: der Finanzstrafbehörde] bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als ex lege aufgeschoben vergleiche , ErläutRV 302 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 12).
28
Kommt der Verurteilte [hier: Bestrafte] der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StVG seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Diese richtet sich im Finanzstrafverfahren - wie ausgeführt - nach Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG.
29
Im revisionsgegenständlichen Fall wurde der Mitbeteiligte im Zuge der Aufforderung zum Strafantritt über die Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen aufgeklärt. Im Zuge dessen wurde ihm das Ausmaß der zu erbringenden Stunden und der Verfahrensablauf - insbesondere, wie er mit dem Verein Neustart in Kontakt treten könne - mitgeteilt.
30
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Mitbeteiligte sich mit Schreiben vom 12. September 2024 (Poststempel vom 2. Oktober 2024) gegenüber der Finanzstrafbehörde ausdrücklich bereit erklärt, die erforderlichen gemeinnützigen Leistungen zu erbringen.
31
Aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ergibt sich weiters, der Mitbeteiligte habe innerhalb der in Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG genannten Frist von einem Monat weder ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreicht noch ein solches der Finanzstrafbehörde mitgeteilt. Vielmehr hat mangels gemeldeten Einvernehmens die Finanzstrafbehörde den Bescheid vom 18. November 2024 erlassen.
32
Wird innerhalb der Frist des Paragraph 3 a, Absatz 2, StVG kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des Paragraph 3, Absatz 2, StVG fort (siehe auch Judmaier, aaO, Paragraph 179,, Rn 11). Dem Verurteilten [hier: Bestraften] soll damit auch die Möglichkeit genommen werden, durch bewusstes Verzögern, den Antritt der gemeinnützigen Leistungen - und somit schlussendlich auch den Strafantritt - hinauszuschieben vergleiche , ErläutRV 302 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 12, ).
33
Dass die genannte in ihrem Lauf fortgesetzte Frist des Paragraph 3, Absatz 2, StVG bei Erlassen des revisionsgegenständlichen Bescheids vom 18. November 2024 bereits verstrichen war, ist - wie dargestellt - unzweifelhaft.
34
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hätte demnach - wie auch in der Revision aufgezeigt wird - den Aufschub des Strafvollzuges nicht gemäß Paragraph 178, FinStrG in Verbindung mit , Paragraph 3 a, Absatz 4, StVG widerrufen dürfen, weil dieser schon dem Grunde nach nicht eingetreten ist. Vielmehr hätte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde stattdessen gemäß Paragraph 179, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG die Vorführung zum Strafantritt anzuordnen gehabt. Der Bescheid des Amts für Betrugsbekämpfung vom 18. November 2024 erweist sich sohin als rechtswidrig. Insoweit hat das Bundesfinanzgericht diesen dem Grunde nach zu Recht aufgehoben. Mangels bestehenden Aufschubs und einer entsprechenden Rechtsgrundlage war es dem Bundesfinanzgericht aber verwehrt, einen Aufschub in Anwendung des Paragraph 3 a, Absatz 4, StVG zu verlängern.
35
Das angefochtene Erkenntnis ist somit - insoweit das Bundesfinanzgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid nicht ersatzlos aufgehoben hat - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war folglich gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in dem im Spruch genannten Umfang aufzuheben.

Wien, am 19. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160042.L00