Verwaltungsgerichtshof
19.03.2026
Ra 2025/16/0041
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des N K, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. September 2024, RV/4100060/2024, betreffend Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2023 wies das Finanzamt den Antrag des im Jahr 1996 geborenen Revisionswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie den Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe, jeweils beginnend mit März 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2024 abgewiesen.
2 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies auch das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei der Revisionswerber kosovarischer Staatsbürger. Er sei mit seiner Familie nach Österreich eingereist und habe im Jahr 2004 Asyl beantragt. Mit Bescheid vom 5. Juli 2005 sei der Asylantrag abgewiesen worden. Mit Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenats vom 5. Mai 2008 sei dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Bis 28. Februar 2026 bestehe eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005.
4 Mit Beschluss eines näher genannten Bezirksgerichts vom 22. Februar 2008 sei der Revisionswerber von seinen Eltern getrennt und die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Kärnten übertragen worden. Der Revisionswerber werde von einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung vertreten.
5 Der Revisionswerber leide an einer Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen. Es sei ein Grad der Behinderung von 70 Prozent beginnend mit August 2008 gutachterlich festgestellt worden. Weiters habe der Sachverständige dem Revisionswerber das voraussichtlich dauernde Außerstandesein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, attestiert.
6 Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli 2021 sei dem Revisionswerber ab 5. Juli 2021 die Leistung der Unterbringung in Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Kärntner Chancengleichheitsgesetz (K-ChG) gewährt und seien die für den einen näher genannten Wohnverbund anfallenden Kosten gemäß der Leistungsvereinbarung mit der Einrichtung übernommen worden.
7 Die Kosten für die Förderung in der Einrichtung für den Revisionswerber würden aus Mitteln des K-ChG übernommen.
8 Der Revisionswerber habe im Revisionszeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 3, seine Eltern leisteten keinen Unterhalt.
9 Der Revisionswerber sei weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig.
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht - soweit für die Revision relevant - aus, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit stehe bei subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 3, Absatz 4, FLAG einem Familienbeihilfenanspruch entgegen. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob der Antragsteller arbeitssuchend, aber arbeitslos, oder - wie revisionsgegenständlich - arbeitsunfähig sei. Durch die vom Revisionswerber geforderte Interpretation des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz FLAG, würde - ohne gesetzliche Grundlage - ein (zusätzlicher) familienbeihilfenrechtlicher Anspruchstatbestand geschaffen.
11 Der Revisionswerber erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4125/2024-5, mit folgender Begründung ablehnte:
„Dem Gesetzgeber kommt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zu vergleiche , VfSlg. 8605/1979, 14.694/1996, 16.380/2001; VfGH 16.3.2007, B 1397/06; VfSlg. 19.411/2011, 20.096/2016). Es ist ihm nicht entgegenzutreten, wenn er den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig macht (VfGH 16.3.2007, B 1397/06).
Es liegt daher - auch im Hinblick auf die VertriebenenVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 27 aus 2023, - innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, wenn der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, deren Asylantrag abgewiesen wurde, denen aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, von der zusätzlichen Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht.“
12 Mit gesondertem Beschluss vom 31. März 2025, E 4125/2024-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
13 In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision ein, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob das Tatbestandselement der Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, 1. Satz FLAG auch im Falle eines Eigenanspruchs nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Absatz 5, FLAG erfüllt sein müsse.
14 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
17 Paragraph 3, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006,, lautet:
„§ 3 [...]
(4) Abweichend von Absatz eins, haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.“
18 Der Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006, geschaffen. In den Materialien wird dazu ausgeführt (IA 62/A BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 4, ):
„Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.“
19 Paragraph 6, Absatz 2, Litera d und Absatz 5, FLAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2018,, lauten:
„(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a, bis c zutreffen und wenn sie
[...]
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, auf sie Anwendung finden, oder
[...]
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins, bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Absatz eins, und 3).“
20 Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche , VwGH 26.11.2025, Ra 2024/16/0082, mwN) hat iZm Paragraph 3, Absatz 4, FLAG bereits klargestellt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits verlangt, dass die Person des Anspruchsberechtigten die im FLAG gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllt (z.B. den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet - Paragraph 2, Absatz eins, FLAG, die Haushaltszugehörigkeit oder die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten - Paragraph 2, Absatz 2, FLAG, den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet - Paragraph 2, Absatz 8, FLAG, für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz FLAG).
21 Zudem muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014) auch das Kind, für welches ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht wird, die für dieses im FLAG gestellten Voraussetzungen - soweit nicht unionsrechtlich verdrängt - erfüllen (z.B. bei Volljährigen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bis 1 FLAG, bei Kindern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, eine näher festgelegte Aufenthaltsberechtigung - Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Satz und eben Absatz 4, zweiter Satz FLAG). Im Fall des Eigenanspruchs ist die Person des Antragstellers gleichzeitig auch die Person, für die der Anspruch angemeldet wird.
22 Mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, FLAG, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche (wie etwa Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung und Krankenversicherung) durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt vergleiche , nochmals VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, mwN; zum konkreten Umfang der Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche , VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung bereits zugrunde gelegt, dass auch im Fall des geltend gemachten Eigenanspruchs eines subsidiär Schutzberechtigen, dieser unselbständig oder selbständig erwerbstätig sein muss vergleiche , VwGH 5.9.2019, Ra 2017/16/0160, wonach ein - dort näher dargestellter - Schulbesuch keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, FLAG darstellt).
Verfahrensgegenständlich ist ein Eigenanspruch eines volljährigen subsidiär Schutzberechtigten, der nicht Vollwaise ist.
24 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz FLAG könne im Ergebnis nur so verstanden werden, dass „in Fällen wie jenen des Revisionswerbers das Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigkeit nicht zur Anwendung gelangt bzw. gelangen kann“, so steht eine solche Sichtweise somit weder mit den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006, (IA 62/A BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 4, ), wonach „für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden [soll], sofern diese [...] durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen“ noch mit der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang.
25 Soweit der Revisionswerber seine Argumentation (implizit) auf verfassungsrechtliche Argumente stützt, ist darauf hinzuweisen, das der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde - in der sich der Revisionswerber ausdrücklich auf eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 7, Absatz eins, Satz 3 B-VG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, und nach Artikel eins, 1. ZP EMRK in Verbindung mit Artikel 14, EMRK sowie darauf gestützt hat, dass Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz FLAG jedenfalls in Hinblick auf die Wortfolge „und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind“ verfassungswidrig sei oder vom Bundesfinanzgericht verfassungswidrig ausgelegt worden sei - mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4125/2024-5, mit der in Rn 11 wiedergegebenen Begründung abgelehnt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat darin zum Ausdruck gebracht, es liege innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers, wenn dieser den Anspruch auf Familienbeihilfe bei Personen, deren Asylantrag abgewiesen wurde, denen aber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, von der zusätzlichen Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit abhängig mache.
26 Nach dem Gesagten ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegenzutreten, wenn es für die Gewährung der vom Revisionswerber geltend gemachten Ansprüche das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, und 4 FLAG geprüft - und verneint - hat. Dass im Revisionsfall zumindest eine dieser Voraussetzungen - nämlich, dass die antragstellende Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist - nicht erfüllt ist, bestreitet auch der Revisionswerber nicht.
27 Bei diesem Ergebnis hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht von den weiteren in der Revision - zu Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Absatz 5, FLAG und zu in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensfehlern - aufgeworfenen Rechtsfragen ab vergleiche , etwa VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091).
28 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. März 2026
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160041.L00