Verwaltungsgerichtshof
05.03.2026
Ra 2025/13/0047
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. M, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa/Thaya, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Februar 2025, Zl. RV/7100786/2021, betreffend Einkommensteuer 2007, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber betrieb im revisionsgegenständlichen Zeitraum ein Bauunternehmen.
2 Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren des Revisionswerbers 2007 wieder auf, erkannte diverse Rechnungen nicht als Betriebsausgaben an und nahm eine Gewinnerhöhung vor. Im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungen seien zwei Betrugsszenarien aufgedeckt worden, bei denen Scheinunternehmen tätig geworden seien. Da im Zuge der Ermittlungen keine Empfänger genannt worden seien, deren Namen auch eindeutig einer Person zuordenbar seien, würden näher genannte Eingangsfakturen als Scheinrechnungen qualifiziert und der geltend gemachte Aufwand nicht anerkannt. Aufgrund der vorgelegten Kalkulation würden die abgerechneten Fremdleistungen mit 75% der Aufwendungen als Deckungsrechnungen für Lohnaufwendungen eingestuft und 25% als Gewinnerhöhung angesetzt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, dass nicht einmal behauptet worden wäre, dass vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu den Subfirmen Überprüfungsmaßnahmen derart durchgeführt worden seien, dass von den Subunternehmen UID-Nummern, Firmenbuchauszüge, Gewerbeberechtigungen sowie die Anmeldung von Dienstnehmern nachgewiesen oder vom Revisionswerber eingesehen worden seien. Festzuhalten sei aber, dass auch mit den angeführten Unterlagen keine Leistungserbringung durch die angeführten Subfirmen nachgewiesen worden wäre. Dass der Revisionswerber sich nichtleistungserbringender Firmen (Scheinfirmen) bedient habe, um sich für eigene, mit Schwarzarbeitern erbrachte Leistungen Deckungsrechnungen gegen Provisionen legen zu lassen, gehe aus den Feststellungen der Außenprüfung hervor. Dies ergebe sich aus der mangelnden Nachweisbarkeit der Empfänger der vom Revisionswerber angeblich geleisteten Zahlungen, der Nichtauffindbarkeit der Firmen an der angegebenen Firmenadresse, weiters der fehlenden Möglichkeit der Behörden und Masseverwalter, mit den Scheingeschäftsführern dieser Firmen in Kontakt zu treten. Das Finanzamt habe zu Recht festgestellt, dass die Arbeiter bei Scheinfirmen angemeldet und für diese keine Lohn- und Sozialabgaben abgeführt worden seien. Tatsächlich beschäftigt worden seien die Arbeiter aber vom Revisionswerber als Schwarzarbeiter, der sich damit die Lohnnebenkosten erspart habe, da er nur den Nettolohn zu zahlen gehabt habe.
5 Zu den einzelnen Subfirmen traf das Bundesfinanzgericht diverse Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen. Zur I GmbH habe der Revisionswerber angegeben, dass der Kontakt in einem Gasthaus hergestellt worden und die Visitenkarte nicht mehr auffindbar sei. Der Revisionswerber habe hinsichtlich der mit den vorgelegten Rechnungen angeblich abgerechneten Leistungen keinerlei Leistungsnachweise wie Werkverträge, Angebotsschreiben, Auftragsschreiben, Stundenaufzeichnungen, Besprechungsprotokolle, Abnahmeprotokolle, etc., vorgelegt. Es fehle auch eine genaue Leistungsbeschreibung in den Rechnungen. Es lägen weder Unterlagen zur Auftragsanbahnung noch ergänzende Unterlagen zu den Rechnungen vor. Es könne daher festgestellt werden, dass mit Ausnahme von Rechnungen und Barzahlungsbestätigungen keinerlei Unterlagen über die Geschäftsabwicklung vorgelegt worden seien. Sämtliche Rechnungen seien bar bezahlt worden, die Unterschrift auf den Kassabestätigungen und Rechnungen stimme nicht mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers laut Firmenbuch überein. Es seien keine im Rahmen der Geldübergabe angefertigte Ausweiskopien betreffend die Empfänger der bar bezahlten Beträge vorgelegt worden. Den Berichten des näher genannten Masseverwalters zufolge verfüge die Gesellschaft über keinerlei Geschäftsbücher oder Lohnverrechnungsaufzeichnungen und keinerlei nennenswertes Vermögen. An der im Firmenbuch genannten Adresse befände sich kein Unternehmen.
6 Ein weiterer Subunternehmer, die L GmbH, habe ausschließlich dem Verkauf von Meldungen an bisher unbekannt gebliebene Dienstnehmer sowie dem Verkauf von Schein- und Deckungsrechnungen gedient. Auch dieser Kontakt sei in einem Gasthaus hergestellt worden. Für diese Gesellschaft gelte dasselbe wie für die I GmbH. Laut Bericht des Masseverwalters hätten an der Adresse der I GmbH keinerlei Indizien für einen Geschäftsbetrieb aufgefunden werden können, beim Firmensitz habe es sich um eine Scheinadresse gehandelt.
7 Zu den Beweisanträgen legte das Bundesfinanzgericht dar, ein Beweisantrag müsse, solle er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte in der Art aufweisen, dass der Behörde im Falle des Vortrages umfangreicherer Sachverhaltsbehauptungen durch die Partei erkennbar werde, welche der im Einzelnen vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen durch welches der angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden solle. Soweit das Beweisthema mit dem „bisherigen Vorbringen“ bezeichnet werde, liege kein konkretes Beweisthema vor. Sofern man aus dem bisherigen Vorbringen erschließen könne, dass eine Reihe von näher genannten Zeugen zum Beweis dafür zu hören wären, dass die Arbeiter auf den Baustellen durch die Auftraggeberin des Revisionswerbers kontrolliert worden seien und dabei von der Auftraggeberin keine Beanstandungen erfolgt seien, so komme es darauf für die Frage der Leistungserbringung nicht an. Auch durch die Kontrollen des Generalunternehmers würde keine Leistungserbringung durch die Subfirmen nachgewiesen.
8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen das Unterbleiben von Beweisaufnahmen (auch unter der Überschrift „Verletzung des Parteiengehörs“ wird das Unterbleiben der Einvernahme des Revisionswerbers gerügt; dass es dem - bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen - Revisionswerber verwehrt geblieben wäre, Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, wird hingegen - zutreffend - nicht geltend gemacht).
12 Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche , VwGH 5.8.2025, Ro 2023/15/0028, mwN).
13 Betreffend die nicht einvernommenen Zeugen hat das Bundesfinanzgericht näher begründet, weshalb es von den Zeugeneinvernahmen abgesehen hat. Insbesondere hat das Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass vom Revisionswerber kein konkretes Beweisthema genannt wurde, sondern die Zeugeneinvernahme zum Beweis des „bisherigen“ Vorbringens erfolgen sollte.
14 Ein Beweisantrag hat Beweismittel und Beweisthema deutlich und bestimmt zu bezeichnen vergleiche , VwGH 14.2.2025, Ra 2024/13/0129, mwN). Das Bundesfinanzgericht ist nicht verpflichtet, Erkundungsbeweise aufzunehmen vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032). Der Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, das Beweisthema sei nicht hinreichend konkretisiert, ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht entgegenzutreten.
15 Die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der amtswegigen Ermittlung notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , z.B. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0065, mwN).
Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe ist überdies schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden könne, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - in konkreter Weise jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , z.B. VwGH 18.1.2024, Ra 2021/13/0029, mwN). Derartiges Vorbringen enthält das Zulassungsvorbringen mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht.
16 Wenn der Revisionswerber die fehlende mündliche Verhandlung rügt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche nicht beantragt wurde. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 274, BAO setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Dass der Revisionswerber in der Beschwerde oder im Vorlageantrag eine mündliche Verhandlung beantragt hätte, wird in der Revision nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verfahrensakten.
17 Wenn der Revisionswerber schließlich die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes bekämpft so ist aber nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118, mwN).
18 Eine derart grob fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Das Bundesfinanzgericht hat ausführlich begründet, wieso es davonausgeht, dass die beiden Subfirmen nicht leistungserbringend gewesen waren. Auf all dies geht die Revision nicht konkret ein.
19 Dem Vorbringen, dass der Beurteilungszeitraum zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesfinanzgericht 18 Jahre zurückliege und Sorgfaltsverstöße zum Vorwurf gemacht worden seien, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht gefordert worden seien, ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht nicht auf die mangelnde Sorgfalt des Revisionswerbers abgestellt hat, sondern davon ausgeht, dass der Revisionswerber mit den Scheinfirmen zusammengearbeitet hat und sich Deckungsrechnungen ausstellen ließ. Darauf geht die Revision nicht ein.
20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2026
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130047.L00