Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Mag. M W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025, W122 2254828-2/2E, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides i.A. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 240,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1
Der Revisionswerber steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Anlässlich seiner Aufnahme in ein Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund mit 1. Oktober 2009 wurde dem Revisionswerber mit einer dem Dienstvertrag angeschlossenen „Mitteilung über die Ermittlung des Vorrückungsstichtages und über die Ausbildungsphase“ bekannt gegeben, dass sein Vorrückungsstichtag der 31. Juli 2003 sei.
3
Am 1. März 2010 trat der Revisionswerber in ein Dienstverhältnis zur B GmbH ein.
4
Anlässlich seiner (neuerlichen) Aufnahme in ein Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund mit 1. März 2011 wurde dem Revisionswerber mittels einer (vom Revisionswerber am 4. März 2011 übernommen) „Entgeltberechnung“ bekannt gegeben, dass sein Vorrückungsstichtag der 8. September 2000 sei. In der Folge erhielt der Revisionswerber eine „Information zur Überleitung in das neue Besoldungssystem“, mit der er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit Wirkung vom 1. März 2015 in das neue Besoldungssystem des Bundes übergeleitet werde.Anlässlich seiner (neuerlichen) Aufnahme in ein Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund mit 1. März 2011 wurde dem Revisionswerber mittels einer (vom Revisionswerber am 4. März 2011 übernommen) „Entgeltberechnung“ bekannt gegeben, dass sein Vorrückungsstichtag der 8. September 2000 sei. In der Folge erhielt der Revisionswerber eine „Information zur Überleitung in das neue Besoldungssystem“, mit der er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit Wirkung vom 1. März 2015 in das neue Besoldungssystem des Bundes übergeleitet werde.
5
Nachdem der Revisionswerber mit 1. April 2016 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt worden war, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Mai 2016 das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers mit sechs Jahren und drei Monaten festgesetzt.
6
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 beantragte der Revisionswerber die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Februar 2022 zurück.
7
Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 auf und es verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. In der Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, dass zwar der belangten Behörde „subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen“ seien, doch gebiete die neue Rechtslage umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen, die die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen könne als das Bundesverwaltungsgericht. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie gemäß § 169f Abs. 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen habe und es legte unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere § 169g GehG dar, wie bei der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und der dazu erforderlichen Ermittlung des Vergleichsstichtages vorzugehen sei.Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 auf und es verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. In der Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, dass zwar der belangten Behörde „subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen“ seien, doch gebiete die neue Rechtslage umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen, die die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen könne als das Bundesverwaltungsgericht. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen habe und es legte unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere Paragraph 169 g, GehG dar, wie bei der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und der dazu erforderlichen Ermittlung des Vergleichsstichtages vorzugehen sei.
8
Mit Bescheid vom 4. März 2025 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 22. Dezember 2016 neuerlich zurück. Begründend wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Prüfung der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG erfolge. Weiters wurde ausgeführt, die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages für das laufende Dienstverhältnis sei mit vom Revisionswerber am 4. März 2011 übernommener „Mitteilung“ („Entgeltberechnung“) unter Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt. Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 169f Abs. 1 Z 1 bis 3 GehG habe daher keine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers zu erfolgen.Mit Bescheid vom 4. März 2025 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 22. Dezember 2016 neuerlich zurück. Begründend wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Prüfung der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG erfolge. Weiters wurde ausgeführt, die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages für das laufende Dienstverhältnis sei mit vom Revisionswerber am 4. März 2011 übernommener „Mitteilung“ („Entgeltberechnung“) unter Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt. Mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 GehG habe daher keine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers zu erfolgen.
9
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ersatzlos behoben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ersatzlos behoben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
10
In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beamte grundsätzlich ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung habe, wenn besoldungsrechtliche Elemente strittig seien.
11
Weiters führte das Verwaltungsgericht aus wie folgt:
„Zu den mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgten Ermittlungsansätzen ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer nach dem 12.02.2015 ernannt wurde und einzelne Tatbestandselemente der §§ 169ff GehG damit entfallen, insbesondere die Feststellung der offensichtlich strittigen besoldungsrechtlichen Stellung, aber auch die Anwendung der zeitraumbezogen korrekten Rechtslage und Entdiskriminierung bleiben ihm damit jedoch nicht verwehrt.„Zu den mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgten Ermittlungsansätzen ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer nach dem 12.02.2015 ernannt wurde und einzelne Tatbestandselemente der Paragraphen 169 f, f, GehG damit entfallen, insbesondere die Feststellung der offensichtlich strittigen besoldungsrechtlichen Stellung, aber auch die Anwendung der zeitraumbezogen korrekten Rechtslage und Entdiskriminierung bleiben ihm damit jedoch nicht verwehrt.
Nicht zuletzt wurde mit § 169h GehG in Ergänzung zu den in den jeweiligen Fassungen mit unterschiedlichen Diskriminierungselementen geltenden Versionen des § 12 GehG eine Erweiterung der Entdiskriminierungsmöglichkeit geschaffen, um die den Beschwerdeführer treffende Personengruppe miteinzubeziehen.Nicht zuletzt wurde mit Paragraph 169 h, GehG in Ergänzung zu den in den jeweiligen Fassungen mit unterschiedlichen Diskriminierungselementen geltenden Versionen des Paragraph 12, GehG eine Erweiterung der Entdiskriminierungsmöglichkeit geschaffen, um die den Beschwerdeführer treffende Personengruppe miteinzubeziehen.
Da zur Klärung der Zulässigkeit des Antrages aus dem Jahr 2016 keine weiteren sachverhaltsbezogenen Ermittlungen erforderlich sind, war nunmehr eine ersatzlose Aufhebung geboten.
Die nunmehrige ersatzlose Behebung macht der belangten Behörde den Weg frei für die erstmalige inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag aus dem Jahr 2016 im Sinne der oben zitierten Judikatur.“
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
13
Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter anderem einen Verstoß gegen die aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2024 resultierende Bindungswirkung geltend.
14
Die vorliegende Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
15
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht. Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären. Ein Ausspruch gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (siehe zum Ganzen VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023, Rn 13, mwN).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht. Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären. Ein Ausspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn bloß Feststellungen in Bezug auf die Hauptsache fehlen, über die die belangte Behörde noch nicht entschieden hat und die daher noch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (siehe zum Ganzen VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023, Rn 13, mwN).
16
Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht erstreckt. Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde geführt hat, vorgelagert sind (vgl VwGH 24.3.2025, Ro 2023/12/0052, Rn 17, mwN).Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht erstreckt. Dazu gehören auch die Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde geführt hat, vorgelagert sind vergleiche , VwGH 24.3.2025, Ro 2023/12/0052, Rn 17, mwN).
17
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2024 davon ausgegangen ist, der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2022 sei nach § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit sei zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, zumal Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung gewesen war. Dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, es seien weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich, ist der Begründung des Beschlusses vom 9. Dezember 2024 nicht zu entnehmen.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2024 davon ausgegangen ist, der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2022 sei nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit sei zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, zumal Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung gewesen war. Dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, es seien weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich, ist der Begründung des Beschlusses vom 9. Dezember 2024 nicht zu entnehmen.
18
Dessen ungeachtet wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2024 nicht mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Er gehört daher dem Rechtsbestand an und entfaltet nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG die entsprechenden Bindungswirkungen.Dessen ungeachtet wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2024 nicht mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Er gehört daher dem Rechtsbestand an und entfaltet nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG die entsprechenden Bindungswirkungen.
19
Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2024 ergibt sich eindeutig, dass dieses tragend davon ausgegangen ist, das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers sei gemäß § 169f GehG neu festzusetzen, zumal das Verwaltungsgericht auch eine ausführliche „Anleitung“ für diese Neufestsetzung gegeben hat. Dass lediglich geprüft werden solle, ob aufgrund von § 169f GehG eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgen solle, kann wie dargetan, der Begründung des Beschlusses vom 9. Dezember 2024 nicht entnommen werden.Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2024 ergibt sich eindeutig, dass dieses tragend davon ausgegangen ist, das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers sei gemäß Paragraph 169 f, GehG neu festzusetzen, zumal das Verwaltungsgericht auch eine ausführliche „Anleitung“ für diese Neufestsetzung gegeben hat. Dass lediglich geprüft werden solle, ob aufgrund von Paragraph 169 f, GehG eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgen solle, kann wie dargetan, der Begründung des Beschlusses vom 9. Dezember 2024 nicht entnommen werden.
20
Diese aus dem Beschluss vom 9. Dezember 2024 resultierende Bindungswirkung hat das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis missachtet, indem es die tragende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses darauf gestützt hat, dass keine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers nach § 169f GehG zu erfolgen habe.Diese aus dem Beschluss vom 9. Dezember 2024 resultierende Bindungswirkung hat das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis missachtet, indem es die tragende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses darauf gestützt hat, dass keine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers nach Paragraph 169 f, GehG zu erfolgen habe.
21
Soweit das Verwaltungsgericht weiters davon ausgegangen ist, eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers habe allenfalls aufgrund von § 169h GehG zu erfolgen, erweist sich dies als nicht nachvollziehbar, zumal nicht zu sehen ist, dass der Revisionswerber einen entsprechenden Antrag gestellt hat.Soweit das Verwaltungsgericht weiters davon ausgegangen ist, eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers habe allenfalls aufgrund von Paragraph 169 h, GehG zu erfolgen, erweist sich dies als nicht nachvollziehbar, zumal nicht zu sehen ist, dass der Revisionswerber einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
22
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
23
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 30. März 2026