Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/11/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der E H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2025, Zl. LVwG-653288/9/SB/SNI, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2025 bestätigend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Erkenntnisses. Unter einem entzog das Verwaltungsgericht auch eine allfällige ausländische Lenkberechtigung und verpflichtete die Revisionswerberin, den Führerschein abzuliefern. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe am 12. Oktober 2022 um 12:12 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW bei einem näher bestimmten Straßenkilometer auf der B147 in 5261 Helpfau-Uttendorf gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 61 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels eines näher bestimmten Lasermessgerätes festgestellt worden.
3
Sodann stellte das Verwaltungsgericht den Inhalt der Verordnungen der belangten Behörde vom 17. März 2010 und vom 2. August 2010 näher fest, mit welchen das Ortsgebiet „Uttendorf“ festgelegt worden sei. Diese Ortsgebietsverordnungen seien durch entsprechende Straßenverkehrszeichen bei den Straßenkilometern 22,938 und 24,725 der B147 kundgemacht worden. Bei der zuletzt genannten Ortstafel betrage der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand dieses Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand 2,43 Meter.
4
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, auf Grund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, mit welchem die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bestraft worden sei, stehe bindend fest, dass sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 61 km/h überschritten habe, weshalb gemäß Paragraph 26, Absatz 3, (Ziffer 2,) Führerscheingesetz - FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für drei Monate zu erfolgen habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden. Die belangte Behörde habe das Entziehungsverfahren auch binnen eines Jahres eingeleitet.
5
Dem Beschwerdevorbringen, eine Entziehung der Lenkberechtigung zweieinhalb Jahre nach der Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht mehr sachlich gerechtfertigt, entgegnete das Verwaltungsgericht zunächst mit einem Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der gegen eine Entziehung erst längere Zeit nach Begehung des Deliktes keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestünden (Hinweis auf VfSlg. 16.855 aus 2003,). In den in Paragraph 26, FSG geregelten Sonderfällen der Entziehung sei ohne Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG jedenfalls eine Entziehung für den vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestentziehungszeitraum auszusprechen. Nach Paragraph 7, Absatz 5, FSG wurden strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsache gelten, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen worden seien. Paragraph 26, Absatz 3, FSG lege für die Frage, ob eine führerscheinrelevante Geschwindigkeitsüberschreitung erstmalig begangen worden sei, eine Frist von vier Jahren fest. Nach Paragraph 26, Absatz 4, FSG dürfe eine Entziehung nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG erst nach Abschluss des Strafverfahrens in erster Instanz erfolgen, woraus sich angesichts der Strafbarkeitsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von drei Jahren ergebe, dass jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Begehung des Deliktes eine Entziehung der Lenkberechtigung noch angeordnet werden könne.
6
Im vorliegenden Fall, in dem der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens abgewartet worden sei, dürfe angesichts des Zeitraums von etwa zweieinhalb Jahren seit Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung keinesfalls von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden.
7
Weiters habe der Revisionswerber vorgebracht, dass die Verordnung vom 2. August 2010 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, weil die bei Straßenkilometer 24,725 der B147 aufgestellte Ortstafel einen seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand von 2,43 Metern aufweise. Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Straßenverkehrszeichens hätte, so das Verwaltungsgericht, der Abstand im Ortsgebiet allerdings höchstens zwei Meter betragen dürfen. Jedoch sei mit der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Änderung des Paragraph 48, Absatz 5, StVO 1960 durch die 33. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, ein Abstand von 2,50 Metern für zulässig erklärt worden. Zum Tatzeitpunkt habe sich die gegenständliche Ortstafel daher innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Höchstausmaßes für den seitlichen Abstand befunden. Für eine Sanierung des Kundmachungsmangels spreche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2024, V 16 aus 2024, ua (betreffend die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung vom 17. März 2010).
8
Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, innerhalb welcher Zeitspanne nach Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entziehung der Lenkberechtigung noch zulässig sei.
9
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
10
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
13
Der Revisionsfall gleicht - hinsichtlich der Frage des Zeitraums zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Entziehung der Lenkberechtigung - in den entscheidungswesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten jener Rechtssache, in der mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2025/11/0004, die Revision mangels Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
14
Weiters macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, es fehle - bezogen auf die bei Straßenkilometer 24,725 aufgestellte Ortstafel - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Kundmachungsmangel durch eine Änderung der Kundmachungsvorschrift saniert werden könne.
15
Dieses Vorbringen berührt keine vom Verwaltungsgerichtshof iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der Ortstafel zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der Verfassungsgerichtshof zuständig ist vergleiche , VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232, mwN).
16
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. April 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025110016.J00