Begründung
1
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Oktober 2022 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe am 13. April 2022 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Über den Revisionswerber wurde deshalb wegen Verletzung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Oktober 2022 wurde der Revisionswerber für schuldig befunden, er habe am 13. April 2022 mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Über den Revisionswerber wurde deshalb wegen Verletzung des Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 2.800,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.
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1.2. Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2022 insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf € 800,-- herabsetzte und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe und den auferlegten Verfahrenskostenbeitrag ebenfalls reduzierte.
3
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023 wurde gestützt auf u.a. § 7 Abs. 3 Z 4 und § 26 Abs. 3 Z 2 des Führerscheingesetzes - FSG dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, für die Dauer der Entziehung eine allfällig vorhandene EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung ebenfalls entzogen und ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzuliefern sei.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023 wurde gestützt auf u.a. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes - FSG dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, für die Dauer der Entziehung eine allfällig vorhandene EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung ebenfalls entzogen und ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzuliefern sei.
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2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht fasste den Verfahrensgang zusammen und stellte fest, der Revisionswerber habe am 13. April 2022 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort auf einer Freilandstraße in einem Bereich, in dem keine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung bestehe, mit einer Geschwindigkeit von 171 km/h gelenkt. Dies sei mit einem geeichten Radargerät festgestellt worden. Am 31. Oktober 2022 habe die belangte Behörde das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet.
6
In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dem Revisionswerber sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Denn es handle sich um die erstmalige Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung durch den Revisionswerber und er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten.In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dem Revisionswerber sei die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Denn es handle sich um die erstmalige Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung durch den Revisionswerber und er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten.
7
Das Verwaltungsgericht hielt „der Vollständigkeit halber“ fest, dass nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um mehr als 70 km/h nach § 99 Abs. 2f StVO 1960 zu bestrafen seien, dieses Delikt jedoch zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gestanden sei. Aus diesem Grund sei die über den Revisionswerber verhängte Strafe auf § 99 Abs. 2e StVO 1960 gestützt worden.Das Verwaltungsgericht hielt „der Vollständigkeit halber“ fest, dass nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um mehr als 70 km/h nach Paragraph 99, Absatz 2 f, StVO 1960 zu bestrafen seien, dieses Delikt jedoch zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gestanden sei. Aus diesem Grund sei die über den Revisionswerber verhängte Strafe auf Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 gestützt worden.
8
Zwar liege im gegenständlichen Fall zwischen der Begehung der Geschwindigkeitsübertretung und der Entziehung der Lenkberechtigung ein Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren. § 26 FSG normiere allerdings ausdrücklich Sonderfälle der Entziehung, bei denen die nach dem allgemeinen Konzept des § 7 FSG vorgesehene Wertung des Verhaltens zu entfallen habe. Es komme in diesen Fällen gerade nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Entziehung noch immer als verkehrsunzuverlässig iSd. § 7 FSG anzusehen sei. Auch der Verfassungsgerichtshof akzeptiere ein zeitliches Auseinanderfallen der Begehung eines führerscheinrechtlich relevanten Deliktes und der Entziehung der Lenkberechtigung (Verweis auf VfSlg. 16.855/2003).Zwar liege im gegenständlichen Fall zwischen der Begehung der Geschwindigkeitsübertretung und der Entziehung der Lenkberechtigung ein Zeitraum von fast zweieinhalb Jahren. Paragraph 26, FSG normiere allerdings ausdrücklich Sonderfälle der Entziehung, bei denen die nach dem allgemeinen Konzept des Paragraph 7, FSG vorgesehene Wertung des Verhaltens zu entfallen habe. Es komme in diesen Fällen gerade nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Entziehung noch immer als verkehrsunzuverlässig iSd. Paragraph 7, FSG anzusehen sei. Auch der Verfassungsgerichtshof akzeptiere ein zeitliches Auseinanderfallen der Begehung eines führerscheinrechtlich relevanten Deliktes und der Entziehung der Lenkberechtigung (Verweis auf VfSlg. 16.855 aus 2003,).
9
Für die Frage, welcher Zeitraum zwischen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und der Entziehung der Lenkberechtigung maximal verstreichen dürfe, könne § 7 Abs. 5 FSG herangezogen werden. Auf Grundlage dieser Bestimmung dürfe die Lenkberechtigung dann nicht mehr entzogen werden, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung bereits mehr als fünf Jahre zurückliege. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 3 FSG für die Frage, ob eine führerscheinrelevante Geschwindigkeitsüberschreitung erstmalig begangen worden sei, eine Frist von vier Jahren festgelegt habe, könne zudem abgeleitet werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in führerscheinrechtlicher Hinsicht jedenfalls vier Jahre lang relevant seien. Schließlich sei in § 26 Abs. 4 FSG normiert, dass vor der Entziehung der Abschluss des Strafverfahrens erster Instanz abzuwarten sei. Unter Berücksichtigung der gemäß § 31 Abs. 2 VStG dreijährigen Strafbarkeitsverjährung müsse folglich die Anordnung einer Entziehung innerhalb von drei Jahren ab Begehung des Deliktes zulässig sein.Für die Frage, welcher Zeitraum zwischen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung und der Entziehung der Lenkberechtigung maximal verstreichen dürfe, könne Paragraph 7, Absatz 5, FSG herangezogen werden. Auf Grundlage dieser Bestimmung dürfe die Lenkberechtigung dann nicht mehr entzogen werden, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung bereits mehr als fünf Jahre zurückliege. Daraus, dass der Gesetzgeber in Paragraph 26, Absatz 3, FSG für die Frage, ob eine führerscheinrelevante Geschwindigkeitsüberschreitung erstmalig begangen worden sei, eine Frist von vier Jahren festgelegt habe, könne zudem abgeleitet werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in führerscheinrechtlicher Hinsicht jedenfalls vier Jahre lang relevant seien. Schließlich sei in Paragraph 26, Absatz 4, FSG normiert, dass vor der Entziehung der Abschluss des Strafverfahrens erster Instanz abzuwarten sei. Unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG dreijährigen Strafbarkeitsverjährung müsse folglich die Anordnung einer Entziehung innerhalb von drei Jahren ab Begehung des Deliktes zulässig sein.
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Im konkreten Fall könne dahingestellt bleiben, welche dieser Überlegungen dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entspreche, weil sich bei jeder der erwogenen Lösungswege ergebe, dass von einer Entziehung der Lenkberechtigung knapp zweieinhalb Jahre nach Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht abgesehen werden dürfe. Eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von drei Monaten sei in der fallgegenständlichen Konstellation allerdings nicht zulässig.
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Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, innerhalb welcher Zeitspanne nach Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entziehung der Lenkberechtigung noch zulässig sei.
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3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3863/2024-6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2024, E 3863/2024-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision erhob.3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3863/2024-6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2024, E 3863/2024-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, woraufhin der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision erhob.
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Im vom Verwaltungsgericht geführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird weder vom Verwaltungsgericht noch von der Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargestellt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ro 2025/11/0012, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird weder vom Verwaltungsgericht noch von der Revision das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dargestellt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 21.8.2025, Ro 2025/11/0012, mwN).
18
4.1. Die vorliegende ordentliche Revision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (siehe oben Rn. 11) an und bringt dazu vor, auch im Fall der Anordnung einer gesetzlichen Mindestentziehungsdauer sei das Verhalten einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG zu unterziehen. So erfordere schon die Entscheidung, (nur) die gesetzliche Mindestentziehungsdauer zu verhängen, eine Wertung. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei „Sache“ des Entziehungsverfahrens der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung. Daher sei vor dem Hintergrund der Funktion der Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern zu schützen, die Frage der Verkehrszuverlässigkeit zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen. Im Fall des Revisionswerbers wäre eine dreimonatige Verkehrsunzuverlässigkeit nur gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 3. Oktober 2022 anzunehmen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit der Entziehung (noch) verkehrsunzuverlässig gewesen sei.4.1. Die vorliegende ordentliche Revision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (siehe oben Rn. 11) an und bringt dazu vor, auch im Fall der Anordnung einer gesetzlichen Mindestentziehungsdauer sei das Verhalten einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu unterziehen. So erfordere schon die Entscheidung, (nur) die gesetzliche Mindestentziehungsdauer zu verhängen, eine Wertung. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei „Sache“ des Entziehungsverfahrens der Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung. Daher sei vor dem Hintergrund der Funktion der Entziehung der Lenkberechtigung, Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Lenkern zu schützen, die Frage der Verkehrszuverlässigkeit zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen. Im Fall des Revisionswerbers wäre eine dreimonatige Verkehrsunzuverlässigkeit nur gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 3. Oktober 2022 anzunehmen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit der Entziehung (noch) verkehrsunzuverlässig gewesen sei.
19
Damit wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Damit wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
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4.1.1. Auf dem Boden der Feststellung, der Revisionswerber habe die auf einer Freilandstraße höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten, ging das Verwaltungsgericht davon aus, fallgegenständlich sei der Tatbestand des § 26 Abs. 3 Z 2 FSG erfüllt. Dieser Bestimmung zufolge hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß § 26 Abs. 1 oder 2 FSG vorliegt - die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist.4.1.1. Auf dem Boden der Feststellung, der Revisionswerber habe die auf einer Freilandstraße höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten, ging das Verwaltungsgericht davon aus, fallgegenständlich sei der Tatbestand des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, FSG erfüllt. Dieser Bestimmung zufolge hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 FSG vorliegt - die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist.
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4.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erfüllung der in § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls - das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG und damit unabhängig davon, ob der Revisionswerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war - eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067; VwGH 11.12.2024, Ra 2024/11/0157, jeweils mwN).4.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erfüllung der in Paragraph 26, Absatz eins, bis Absatz 3, FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls - das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG und damit unabhängig davon, ob der Revisionswerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war - eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen vergleiche , etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067; VwGH 11.12.2024, Ra 2024/11/0157, jeweils mwN).
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In Fällen, in denen schon vom Gesetzgeber zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Entziehungszeit festgesetzt wurde, liegt insofern auch eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens vor (siehe VwGH 17.9.2018, Ro 2018/11/0006, mwN).
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4.1.3. Dass zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung iSd. § 7 Abs. 3 Z 4 FSG und der aus diesem Anlass auszusprechenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG für den dort vorgesehenen fixen Mindestzeitraum eine gewisse Zeitspanne liegt, ist bei diesem Entziehungstatbestand geradezu systemimmanent. Denn zufolge § 26 Abs. 4 erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 73 Abs. 3 letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 162/1995 ausgesprochen hat (siehe etwa VwGH 1.10.1996, 96/11/0197; VwGH 25.8.1998, 97/11/0213; VwGH 1.7.1999, 99/11/0037), folgt aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber für die von der Bestimmung erfassten Fälle in Kauf genommen hat, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Regel erst nach Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird (siehe idZ. auch VfSlg. 16.855/2003 und darauf Bezug nehmend VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200, sowie VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232).4.1.3. Dass zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG und der aus diesem Anlass auszusprechenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG für den dort vorgesehenen fixen Mindestzeitraum eine gewisse Zeitspanne liegt, ist bei diesem Entziehungstatbestand geradezu systemimmanent. Denn zufolge Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des Paragraph 73, Absatz 3, letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1995, ausgesprochen hat (siehe etwa VwGH 1.10.1996, 96/11/0197; VwGH 25.8.1998, 97/11/0213; VwGH 1.7.1999, 99/11/0037), folgt aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber für die von der Bestimmung erfassten Fälle in Kauf genommen hat, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Regel erst nach Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird (siehe idZ. auch VfSlg. 16.855 aus 2003, und darauf Bezug nehmend VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200, sowie VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232).
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4.1.4. Vor diesem Hintergrund wird mit der Begründung der Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht und dem entsprechenden Vorbringen des Revisionswerbers nicht aufgezeigt, dass es weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bedürfte, ob eine auf § 26 Abs. 3 FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung auch noch rund zweieinhalb Jahre nach Tatbegehung ausgesprochen werden darf. Es ist auch nicht erkennbar, dass die fallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht von den oben dargelegten Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.4.1.4. Vor diesem Hintergrund wird mit der Begründung der Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht und dem entsprechenden Vorbringen des Revisionswerbers nicht aufgezeigt, dass es weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bedürfte, ob eine auf Paragraph 26, Absatz 3, FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung auch noch rund zweieinhalb Jahre nach Tatbegehung ausgesprochen werden darf. Es ist auch nicht erkennbar, dass die fallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht von den oben dargelegten Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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4.2. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision noch gerügt wird, das Verwaltungsgericht hätte das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers, mit welchem das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten worden sei, übergangen, werden damit Verfahrensfehler geltend gemacht. Angesichts des Umstandes, dass in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h - nach Vorhalt, dass die Messung mit einem geeichten Radargerät vorgenommen worden sei, ohne dass Messfehler erkennbar wären - seitens des Rechtsvertreters des Revisionswerbers ausdrücklich eingestanden wurde, gelingt es der Revision damit allerdings nicht, die Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen (zur Notwendigkeit einer Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln siehe etwa erneut VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067, mwN). Aus dem genannten Grund legt die Revision auch keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
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5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2026