Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/11/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der S B.V., vertreten durch die Maybach Bechter Hellbert Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2024, Zl. W217 2298757-1/3E, betreffend Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 wies die belangte Behörde den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 26. Jänner 2024 auf Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) in Verbindung mit , Anlage 1 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013) ab.
2
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie sei fallbezogen, da Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, GTelG 2012 nicht zum Tragen kämen, die zuständige Registrierungsstelle (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012). Voraussetzung für die Eintragung in den eHVD sei u.a., dass die in Rede stehende Datenverarbeitung in einer Rolle nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 erlassenen Verordnung (GTelV 2013) erfolge. In der Anlage 1 der GTelV 2013 seien alle existierenden Rollen angeführt.
3
Der Antrag der revisionswerbenden Partei ziele darauf ab, eine Eintragung als „öffentliche Apotheke“ im Sinn von Teil 2 Ziffer 9, der Anlage 1 der GTelV 2013 zu erlangen. Die belangte Behörde erachte es als erwiesen, dass die revisionswerbende Partei - wie von ihr vorgebracht - über eine Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in den Niederlanden verfüge.
4
Der hier einschlägige Begriff „öffentliche Apotheke“ im Sinn der GTelV 2013 sei allerdings in Zusammenschau mit der österreichischen Rechtsordnung auszulegen. Das Apothekengesetz (ApG) unterscheide - wie aus dessen Paragraph 2, ersichtlich - zwischen öffentlichen Apotheken und solchen mit einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Als öffentliche Apotheke gelte nach der österreichischen Rechtsordnung eine solche, die von einer Person betrieben werde, der eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinn des ApG erteilt worden sei. Diese Konzession könne nur erteilt werden, wenn nicht bereits eine Konzession zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens bestehe. Die revisionswerbende Partei habe nicht eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinn des ApG in Vorlage gebracht, sondern mit der Eintragung in das niederländische Apothekenregister sogar dargelegt, dass eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinn des ApG nicht erteilt werden könnte.
5
Vor diesem Hintergrund sei die revisionswerbende Partei nicht als öffentliche Apotheke im Sinn des ApoG und folglich auch nicht als „öffentliche Apotheke“ im Sinn der Ziffer 9, des Teils 2 der Anlage 1 der GTelV 2013 zu erachten.
6
Infolgedessen sei sie auch nicht als Gesundheitsdiensteanbieterin im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012 zu qualifizieren. Somit sei auch nicht zu prüfen gewesen, ob sie die sonstigen Voraussetzungen als Gesundheitsdiensteanbieterin erfülle. Ihr Antrag sei somit schon aus den im Bescheid genannten Gründen abzuweisen gewesen.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
8
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die revisionswerbende Partei, eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, sei in das durch das in den Niederlanden für Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlichte Apothekenregister eingetragen und in den Niederlanden zum Betrieb einer Apotheke berechtigt.
9
In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 9, Absatz 2, GTelG 2012. Nach dieser Gesetzesstelle seien Gesundheitsdiensteanbieter von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Gemäß der Definition des Begriffs „Gesundheitsdiensteanbieter“ in Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012 erfordere die Qualifizierung der revisionswerbenden Partei als Gesundheitsdiensteanbieterin erstens, dass sie Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu den in Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, bis e GTelG 2012 genannten Zwecken verarbeite. Zweitens sei es erforderlich, dass sie diese Verarbeitung in einer Rolle nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 durch den Bundesminister für Gesundheit erlassenen Verordnung vornehme. Unter dem Begriff „Rolle“ sei gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GTelG 2012 die Klassifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern nach der Art ihres Aufgabengebietes, ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszweckes oder ihres Dienstleistungsangebotes zu verstehen.
10
Ferner enthalte die GTelV 2013 nähere Bestimmungen zu den Modalitäten der Eintragung in den eHVD sowie zur Eintragung zusätzlicher Rollen. In der Anlage 1 zur GTelV 2013 finde sich ein Katalog bereits eingetragener Rollen, darunter unter Teil 2 Ziffer 9, der genannten Anlage die Rolle der „öffentlichen Apotheke“.
11
Mangels Begriffsdefinition in der GTelV 2013 sei für die Auslegung des Begriffs „öffentliche Apotheke“ das ApG heranzuziehen. Weitere Begriffsdefinitionen fänden sich u.a. in der Apothekenbetriebsordnung 2005, dem Arzneimittelgesetz sowie dem Arzneiwareneinfuhrgesetz.
12
Paragraph 9, ApG bestimme, dass der Betrieb einer öffentlichen Apotheke nur aufgrund einer Bewilligung (Konzession) zulässig sei. Paragraph 2, Absatz eins, ApG sehe weiters vor, dass von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinn des ApG ausgeschlossen sei, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinn dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz sei. Paragraph 2, ApG nehme daher eine klare Abgrenzung zwischen öffentlichen Apotheken, welche über eine Konzession nach dem ApG verfügten, und solchen Apotheken, die aufgrund einer in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens erteilten Berechtigung betrieben würden, vor.
13
Unter einer „öffentlichen Apotheke“ im Sinn von Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, der GTelV 2013 seien daher nur solche Auftraggeber zu verstehen, welche nach den Bestimmungen des ApG die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besäßen.
14
Da die revisionswerbende Partei über keine Konzession nach dem ApG verfüge, sei sie nicht als öffentliche Apotheke im Sinn des ApG zu betrachten, weshalb für sie die Rolle „öffentliche Apotheke“ im Sinn der Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, GTelV 2013 nicht in Betracht komme.
15
Darüber hinaus stehe der bloße Umstand, dass aktuell eine einschlägige Rolle nicht vorhanden sei, der Eintragung der revisionswerbenden Partei in den eHVD nicht grundsätzlich entgegen.
16
Paragraph 5, Absatz 2, GTelG 2012 zufolge habe der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 mit Verordnung Rollen festzulegen. Gesundheitsdiensteanbieter dürften daher Rollen nicht selbst definieren, sondern nur die per Verordnung festgelegten Rollen verwenden, wodurch eine einheitliche Bezeichnung sowie eine einheitliche Verwendung der Rollen gesichert bzw. die Anknüpfungsmöglichkeit durch Berechtigungssysteme gewährleistet werden sollten. Sich verändernde oder neu entstehende Berufsbilder - wie etwa infolge des Musiktherapiegesetzes - erforderten jedoch eine gewisse Flexibilität des Rollenkataloges. Aus diesem Grund sei eine Verordnungsermächtigung vorgesehen worden, um nicht für jedes neue Berufsbild eine Gesetzesänderung vornehmen zu müssen (Hinweis auf Regierungsvorlage 1936 BlgNR 24. GP, 23).
17
Die GTelV 2013 eröffne einem Gesundheitsdiensteanbieter daher die Möglichkeit, im Wege eines über Antrag einzuleitenden Verfahrens die Aufnahme einer weiteren Rolle zu erwirken. So hätten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GTelV 2013 Auftraggeber oder Dienstleister, die zur Auffassung gelangten, dass ihre Tätigkeit keiner der in Anlage 1 der GTelV 2013 genannten Rollen zugeordnet werden könne, bei einer Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Entsprechend Paragraph 3, Absatz 4, GTelV 2013 hätten die Registrierungsstellen die Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GTelV 2013 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich sei. Sie könnten dazu weitere Erhebungen durchführen. Könne die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, seien die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen. Nach Abschluss der Prüfung sei der Bundesminister für Gesundheit zu befassen. Er habe die beantragte Rolle, sofern diese Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten sei und sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterschieden, in den Rollenkatalog aufzunehmen. Anderenfalls sei der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, GTelV 2013 mit Bescheid abzuweisen.
18
Damit sei ein Verfahren geschaffen worden, das in Fällen, in denen die Einordnung des Auftraggebers unter eine der in Anlage 1 der GTelV 2013 angeführten Rollen zweifelhaft sei, oder eine bestimmte Rolle noch nicht eingetragen worden sei, eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit gewährleiste.
19
Folglich bleibe es der revisionswerbenden Partei unbenommen, die Aufnahme einer neuen Rolle, die eine konkrete Einordnung nach der Art des Aufgabengebietes, der Erwerbstätigkeit, des Betriebszweckes oder des Dienstleistungsangebotes ermögliche, in den Rollenkatalog der GTelV 2013 und zugleich die Eintragung in den eHVD unter dieser neuen Rolle zu beantragen.
20
Die Argumentation der revisionswerbenden Partei zur Rechtswidrigkeit einer „Residenzpflicht“ im Hinblick auf die unionsrechtliche Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit gehe ins Leere. Der Erwerb einer Konzession nach dem ApG sei - wie dargelegt - für die Eintragung der revisionswerbenden Partei in den eHVD nicht erforderlich.
21
Soweit die revisionswerbende Partei eine Unvereinbarkeit der Rechtsauffassung der belangten Behörde mit der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit geltend mache, sei ihr zudem Folgendes entgegenzuhalten:
22
Das Verfahren zur Eintragung in den eHVD regle allein die technischen und organisatorischen Modalitäten der Datenverarbeitung (notwendige Verknüpfung von Identität und Attributen im Rahmen des Berechtigungssystems) durch den einzelnen Auftraggeber und unterscheide sich damit grundlegend von einem Registrierungssystem, welches im Sinn der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geeignet sein könnte, die revisionswerbende Partei in ihrem Recht auf Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit einzuschränken. Vorliegend handele es sich weder um eine (erneute) Prüfung der Voraussetzung der Berufsausübung, noch sei das gegenständliche Verfahren besonders zeit- oder kostenintensiv, zumal keine Verwaltungskosten und auch keine obligatorische Zahlung von (Kammer-)Beiträgen anfielen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Aufnahme der von der revisionswerbenden Partei beabsichtigten Tätigkeit aufgrund der Verweigerung ihrer Eintragung unter der in Rede stehenden Rolle einer öffentlichen Apotheke in den eHVD wirtschaftlich gesehen nicht mehr attraktiv sei.
23
Was die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (im Folgenden auch: Richtlinie 2000/31/EG) anbelange, übersehe die revisionswerbende Partei, dass gemäß Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft beträfen, nicht erfasst werden würden. Somit seien weiterhin diejenigen Berechtigungen und Genehmigungen für die Onlineerbringung von Diensten erforderlich, die dieselbe Tätigkeit in der analogen Welt erfordern würde. Selbst wenn man daher das Verfahren zur Eintragung in den eHVD als Genehmigungsverfahren und nicht - wie oben ausgeführt - als bloßes Verfahren zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung durch den einzelnen Auftraggeber qualifizieren würde, wäre dieses Verfahren nicht von der Richtlinie 2000/31/EG erfasst. Das Eintragungsverfahren nach Paragraph 9, GTelG 2012 bzw. nach Paragraph 3, GTelV 2013 betreffe nämlich nicht speziell und ausschließlich Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft.
24
Da sich somit die mit Bescheid der belangten Behörde ausgesprochene Versagung der Eintragung der revisionswerbenden Partei in den eHVD nicht als rechtswidrig erweise, sei deren Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
25
Die Zulässigkeit einer Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Begriff einer „öffentlichen Apotheke“ im Sinn der Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, GTelV 2013 anhand des Begriffsverständnisses des ApG auszulegen sei und das Fehlen einer Konzession nach dem ApG die Eintragung in den eHVD unter dieser Rolle ausschließe. Ferner bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Umstand, dass eine Eintragung in den eHVD unter einer Rolle begehrt werde, die als nicht einschlägig zu beurteilen sei, der Eintragung generell entgegenstehe und ob durch ein auf Antrag einzuleitendes Verfahren zur Aufnahme einer weiteren Rolle in den Rollenkatalog der GTelV 2013 hinreichender Rechtsschutz gewährleistet sei.
26
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stützt.
27
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

28
Die Revision erweist sich im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Revisionszulassung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist aber nicht begründet.
29
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,, lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins, (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, [im Folgenden: DSGVO]) personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO) durch die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,

(2) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

1.
durch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation auszubauen und Datenmissbrauch zu verhindern (2. Abschnitt),
2.
die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen zu schaffen und zu verbreitern (3. Abschnitt),
3.
einheitliche Regelungen für die ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten, insbesondere in ELGA (Paragraph 2, Ziffer 6,), unter besonderer Berücksichtigung der:
a)
Teilnehmer/innen/rechte (Paragraph 16,), wie insbesondere der Selbstbestimmung der ELGA-Teilnehmer/innen,
b)
Überprüfung der Identität von Teilnehmer/inne/n (Paragraph 18,),
c)
Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 19,),
d)
individuellen und generellen Zugriffsberechtigungen (Paragraph 21,) sowie
e)
Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 22,) zu schaffen (4. Abschnitt) sowie
4.
einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt).

(3) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

...

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.
,Gesundheitsdaten‘: Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO.
1a.
,Genetische Daten‘: Genetische Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 13, DSGVO.
2.
,Gesundheitsdiensteanbieter‘: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7 und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verarbeiten:
a)
medizinische Behandlung oder Versorgung oder
b)
pflegerische Betreuung oder
c)
Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder
d)
Versicherung von Gesundheitsrisiken oder
e)
Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.

...

4.
,Registrierungsstellen‘: jene Stellen, die die Verzeichnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, führen oder in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 angeführt sind.
5.
,Rolle‘: Klassifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern nach der Art ihres Aufgabengebietes, ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszweckes oder ihres Dienstleistungsangebotes.
6.
,Elektronische Gesundheitsakte‘ (,ELGA‘): ein Informationssystem, das allen berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Ziffer 10,) und ELGA-Teilnehmer/inne/n ELGA-Gesundheitsdaten (Ziffer 9,) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt.

...

9.
,ELGA-Gesundheitsdaten‘: Folgende personenbezogene Daten, die zur weiteren Behandlung, Betreuung oder Sicherung der Versorgungskontinuität von ELGA-Teilnehmer/inne/n wesentlich sein könnten und in ELGA verarbeitet werden dürfen:

...

b)
Medikationsdaten gemäß Ziffer eins, betreffend verschreibungspflichtige sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (‚eMedikation‘),

...

10.
,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter‘ sind die folgenden Gesundheitsdiensteanbieter (Ziffer 2,):
a)
Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
aa)
Ärzte und Ärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen,
bb)
Ärzte und Ärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
cc)
Arbeitsmediziner/innen (Paragraph 81, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes [ASchG], Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,),
dd)
Amtsärzte und Amtsärztinnen (Paragraph 41, ÄrzteG 1998),
ee)
Ärzte und Ärztinnen, die an der Feststellung der Eignung zum Wehrdienst mitwirken, sowie
ff)
Schulärzte und Schulärztinnen (Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
b)
Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Paragraph 5, des Zahnärztegesetzes [ZÄG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,), auch bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis, ausgenommen:
aa)
Dentisten und Dentistinnen (Paragraph 60, ZÄG),
bb)
Amtszahnärzte und Amtszahnärztinnen (Paragraph 32, ZÄG),
cc)
Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Aufgaben des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger erfüllen sowie
dd)
Zahnärzte und Zahnärztinnen, die die Grundlagen von Versicherungsverhältnissen sowie daraus resultierende Ansprüche zu beurteilen haben,
c)
Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
d)
Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, KAKuG, ausgenommen selbstständige Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) im Aufgabenbereich der Arbeitsmedizin,
e)
Einrichtungen der Pflege, deren Betrieb einer Melde-, Anzeige- oder Bewilligungspflicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften sowie der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt,
f)
Rettungsdienste, sofern deren Betrieb nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen ist und der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt, von einem Bundesland beauftragt wurde oder es sich um qualifizierte Krankentransportdienste handelt sowie
g)
,Gesundheitsberatung 1450‘, die von den Bundesländern jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich und ihrer Verantwortung betriebene Einrichtung für die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen von Bürger/inne/n

...

2. Abschnitt

Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Artikel 4, Ziffer 15 und Ziffer 13, DSGVO)

Grundsätze der Datensicherheit

Paragraph 3, (1) Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).

...

(3) Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.

...

Identität

Paragraph 4, ...

(4) Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Gesundheitsdiensteanbietern haben

1.
durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, sowie bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG) oder
2.
durch elektronischen Abgleich mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9,) oder
3.
durch elektronischen Abgleich mit dem Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,) zu erfolgen.

...

Rolle

Paragraph 5, (1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erfolgen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, mit Verordnung diese Rollen festzulegen.

...

3. Abschnitt

Informationsmanagement eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

Paragraph 9, (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur

1.
Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,
2.
Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
3.
Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (Paragraph 11,) einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.

(2) Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, eingebunden, ist auch diese als ,Gesundheitsdiensteanbieter‘ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.

(3) Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:

1.
durch laufende elektronische Übermittlung aus:
a)
der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998,
b)
der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, ZÄG,
c)
dem Hebammenregister gemäß Paragraph 42, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
d)
dem Apothekenverzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,,
e)
der Liste der Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013,
f)
der Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
g)
der Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, des Musiktherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
h)
der Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, des Kardiotechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, sowie
i)
dem Gesundheitsberuferegister gemäß Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, oder
2.
aufgrund elektronischer Meldung
a)
eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
b)
der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
aa)
erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter,
bb)
sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
cc)
eingerichteten Rettungsdienste, oder
dd)
eingerichtete Gesundheitsberatung 1450,
c)
des Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
d)
der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
3.
durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.

(4) Die Erleichterung der Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass

1.
diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
2.
für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
3.
die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
4.
der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.

(5) Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

1.
die Eintragung gemäß Absatz 3, sowie
2.
die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

zu schaffen.

Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

Paragraph 10, (1) In den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:

1.
Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,
2.
die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,
3.
Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
4.
Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
5.
die Rolle(n) sowie besondere Befugnisse oder Eigenschaften des Gesundheitsdiensteanbieters,
6.
die eindeutige Kennung (OID) und den symbolischen Bezeichner,
7.
die Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
8.
die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten erforderlichen Angaben oder die elektronische Adresse, an der diese Angaben aufgefunden werden können,
9.
die Angabe, ob es sich um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter handelt,
10.
Angaben zur geografischen Lokalisierung des Gesundheitsdiensteanbieters,
11.
Angaben über das Leistungsangebot des Gesundheitsdiensteanbieters,
12.
die Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowie
13.
das Datum der Aufnahme der Daten in den eHVD sowie das Datum der letzten Berichtigung.

...

Monitoring

Paragraph 11, (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen - unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfeldes - ein bundesweites Berichtswesen einrichten, das auf der Basis standardisierter Vorgaben Auskünfte insbesondere über

1.
die Verfügbarkeit von technischer Infrastruktur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur,
2.
die Art und den Umfang der eingesetzten gesundheitstelematischen Anwendungen und Verfahren sowie
3.
die ökonomischen Rahmenbedingungen der Gesundheitstelematik ermöglicht.

(2) Die Art und der Umfang der damit verbundenen Erhebungen können aufgrund rollenspezifischer Besonderheiten mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad festgelegt werden.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Bericht gemäß Absatz eins, dem Nationalrat vorzulegen und ist berechtigt, die Ergebnisse dieses Berichts auch für die Berichterstattung an Einrichtungen der Europäischen Union oder an andere internationale Organisationen zu verwenden.

(4) Die Gesundheitsdiensteanbieter sowie alle sonstigen Stellen, die über Informationen über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen verfügen, sind verpflichtet, zur Erstellung eines Berichts gemäß Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

...

4. Abschnitt:

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

...

eMedikation

Paragraph 20 a, (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich als ELGA-Anwendung bis 31. Dezember 2014 ein Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel einzurichten (‚eMedikation‘) und ab diesem Zeitpunkt zu betreiben. Das Informationssystem hat ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß Paragraph 16, eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin verordneten sowie abgegebenen Arzneimittel anzubieten. Zu diesem Zweck haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter entsprechend ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Verpflichtungen die ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, in diesem Informationssystem zu speichern, sofern dies nicht durch die Ausübung von Teilnehmer/innen/rechten ausgeschlossen ist. Die Prüfung von Wechselwirkungen erfolgt in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand des Informationssystems.

...

Berechtigungssystem

Paragraph 21, (1) Das Berechtigungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der generellen und individuellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Darüber hinaus dient es der Verwaltung der spezifischen Zugriffberechtigungen und Steuerung der Zugriffe auf eHealth-Anwendungen. Ohne Zugriffsberechtigung auf ELGA dürfen weder ELGA-Gesundheitsdaten noch Verweise darauf angezeigt werden.

(2) Aufgrund der generellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA, die festlegen, welche standardmäßigen Zugriffe auf ELGA zulässig sind, dürfen:

1.
Angehörige des ärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
2.
Angehörige des zahnärztlichen Berufes (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera b,) auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, und b,
3.
Apotheken (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c,) auf Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
4.
Krankenanstalten (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
5.
Einrichtungen der Pflege (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera e,) auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
6.
Vertreter/innen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
7.
Mitarbeiter/innen der Bereiche ‚ELGA-Ombudsstelle‘ und ‚eHealth-Servicestelle‘ der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17,) für die Wahrnehmung der Aufgaben und 2 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,),
8.
Rettungsdienste (Paragraph 2, Ziffer 10, Litera f,) auf Medikationsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, sowie
9.
Gesundheitsberatung 1450 auf alle ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,)

zugreifen. Über die in Ziffer eins bis Ziffer 9, vorgesehen Zugriffsberechtigungen für den Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten hinaus, kann der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin mit Verordnung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 12, unter Berücksichtigung der in Paragraph 28 a, Absatz 4, genannten Kriterien weitere Zugriffsberechtigungen festlegen.

...

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

...

Verordnungsermächtigungen für den 2. und 3. Abschnitt

Paragraph 28, (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:

1.
die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und
2.
die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.

(2) Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss

1.
einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
2.
der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
3.
der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
4.
der Stelle, die darüber entscheidet, zu übermitteln.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann auf Grundlage des 3. Abschnitts weitere Anwendungen vorzusehen, die die Datenerfassung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, ermöglichen.

...“.

30
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden - Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„Auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins, (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere

1.
die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (Paragraph 2,),
2.
das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (Paragraph 3,),
3.
die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (Paragraph 4,),
4.
Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 5, bis 8) sowie
5.
die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 9,).

(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte - ELGA).

2. Abschnitt

Rollen und Vertraulichkeit

Rollen

Paragraph 2, (1) Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung eine nähere Beschreibung der in der Anlage 1 genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.

Aktualisierung des Rollenkataloges

Paragraph 3, (1) Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.

(2) Für Anträge gemäß Absatz eins, ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.

(3) Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:

1.
Name oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers,
2.
die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers,
3.
bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
4.
eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
5.
die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
6.
sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Ziffer 5, genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
7.
allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
8.
Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle ( Anlage 1 ) nicht zugeordnet werden können,
9.
einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie
10.
eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Auftraggeber oder Dienstleister gemäß Paragraph 4, DSG 2000 die neue Rolle voraussichtlich zutrifft.

(4) Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Absatz eins, auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.

(5) Nach Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 4, haben die Registrierungsstellen

1.
den Antrag,
2.
das Ergebnis ihrer Prüfungen sowie
3.
eine Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise

dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:

1.
die Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
2.
sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.

(7) Anträge, die den Kriterien gemäß Absatz 6, nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.

...

3. Abschnitt

eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

Allgemeines zur Eintragung

Paragraph 5, (1) Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den Paragraphen 6, bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.

(3) Die Spezifikation gemäß Absatz 2, hat für vereinfachte Meldungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GTelG 2012 nähere Bestimmungen über

1.
Art und Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
2.
die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten zu enthalten sowie
3.
das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012 eingehalten werden.

Eintragung durch Übermittlung aus Registern

Paragraph 6, (1) Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.

(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

(3) Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.

Eintragung durch Meldung

Paragraph 7, (1) Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.

(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

(3) Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.

Eintragung durch den Bundesminister für Gesundheit

Paragraph 8, (1) Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.

(2) Die Meldungen gemäß Absatz eins, können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, Absatz eins, des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.

...

Teil 1: Rollen für Personen

Anlage 1: Rollen

1.
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, gegebenenfalls unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffenden Zusatzbezeichnung des Additivfaches in runden Klammern
2.
Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt
3.
Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß ÄAO 2006 zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach sowie als Zusatzbezeichnung des Additivfach/die Additivfächer in runden Klammern)
3a.
Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach in runden Klammern)
4.
Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
4a.
Turnusärztin/Turnusarzt
4b.
Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang
5.
Zahnärztin/Zahnarzt
6.
Dentistin/Dentist
7.
Psychotherapeutin/Psychotherapeut
8.
Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe
9.
Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
10.
Musiktherapeutin/Musiktherapeut
11.
Hebamme
12.
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
13.
Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
14.
Radiologietechnologin/Radiologietechnologe
15.
Diätologin/Diätologe
16.
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
17.
Logopädin/Logopäde
18.
Orthoptistin/Orthoptist
19.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
22.
Heilmasseurin/Heilmasseur
23.
Diplomierte Kardiotechnikerin/Diplomierter Kardiotechniker
24.
Pflegeassistenz
25.
Pflegefachassistenz
26.
Operationstechnische Assistenz

Teil 2: Rollen für Organisationen

1.
Allgemeine Krankenanstalt
2.
Sonderkrankenanstalt
3.
Pflegeanstalt
4.
Sanatorium
5.
Selbstständiges Ambulatorium
6.
Ärztliche Gruppenpraxis
7.
Zahnärztliche Gruppenpraxis
8.
Straf- und Maßnahmenvollzug
9.
Öffentliche Apotheke
10.
Pflegeeinrichtung
11.
Mobile Pflege
12.
Kuranstalt
13.
Untersuchungsanstalt
14.
Gewebebank
15.
Gewebeentnahmeeinrichtung
16.
Blutspendeeinrichtung
17.
Rettungsdienst
18.
Arbeitsmedizinisches Zentrum
19.
Augen- und Kontaktlinsenoptik
20.
Hörgeräteakustik
21.
Orthopädische Produkte
22.
Zahntechnik
23.
Gesundheitsmanagement
24.
Öffentlicher Gesundheitsdienst
25.
ELGA-Ombudsstelle

25a. eHealth-Servicestelle

26.
Widerspruchstelle
27.
Patientenvertretung
28.
Sozialversicherung
29.
Krankenfürsorge
30.
Gesundheitsversicherung
31.
Verrechnungsservice
32.
IKT-Gesundheitsservice
33.
Primärversorgungseinheit
34.
Medizinproduktehersteller
35.
Gesundheitsberatung 1450
36.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst

36a. Ärztebereitstellungsdienst gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

37.
Telemedizinischer Dienst
38.
National Contact Point (NCP)
39.
Schulgesundheitspflege.“
31
In der Anlage 1 zur GTelV 2013 wird unter der Ziffer 9, des Teils 2 betreffend „Rollen für Organisationen“ als eine mögliche Rolle einer Organisation jene einer „öffentlichen Apotheke“ angeführt.
32
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2024 erfolgte Abweisung des gegenständlichen Antrags der revisionswerbenden Partei, der erkennbar gerichtet war auf Eintragung in den eHVD unter der in der Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, der GTelV 2013 festgelegten Rolle „öffentliche Apotheke“. Dem ist im Ergebnis beizupflichten:
33
Die Ziele betreffend die fallbezogen maßgeblichen Abschnitte 2 und 3 des GTelG 2012 werden in dessen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, dahin bestimmt, dass durch bundeseinheitliche Mindeststandards die Datensicherheit bei Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation ausgebaut werden und Datenmissbrauch verhindert werden sollen. Zudem sollen die für die Entwicklung und Steuerung der Gesundheitstelematik notwendigen Informationsgrundlagen geschaffen und verbreitert werden (siehe auch Regierungsvorlage 1936, BlgNR 24. GP, 1; demnach soll zwecks Sicherstellung einer hohen Qualität der diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen ein organisationsübergreifender Informationsfluss ermöglicht werden. Dafür soll ein bundesweit einheitlicher Rahmen geschaffen werden).
34
Im Lichte dieser Zielsetzungen sieht Paragraph 9, GTelG 2012, der dem dritten, dem Informationsmanagement gewidmeten Abschnitt des GTelG 2012 zugeordnet ist, die Errichtung eines durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibenden eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD) vor.
35
Der eHVD hat der Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form, der Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie der Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (Paragraph 11,) zu dienen (Paragraph 9, Absatz eins, GTelG 2012).
36
In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes festgehalten Regierungsvorlage 1936, BlgNR 24. GP, 24):

„...Mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) wird ein für unterschiedliche Zwecke verwendbares ‚Health Professional Register‘ eingerichtet. Register mit ähnlicher Ausprägung und Zielsetzung bestehen in vielen Ländern schon seit Längerem. In Bezug auf die aufzunehmenden Daten hat der eHVD eher den Charakter eines Meta-Registers. Ziffer eins, legt den Primärzweck, nämlich die Bereitstellung qualitätsgesicherter Daten für die Prüfung bzw. den Nachweis von Identität und Rollen bei der Verwendung von Gesundheitsdaten vergleiche , die Ausführungen zu Paragraph 4,) fest. ...“.

37
In den eHVD sind von den Registrierungsstellen (Paragraph 2, Ziffer 4, GTelG 2012) Gesundheitsdiensteanbieter einzutragen (Paragraph 9, Absatz 2, GTelG 2012).
38
Als Gesundheitsdiensteanbieter definiert Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012 Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 7, und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassenen Verordnung (GTelV 2013) Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu Zwecken der medizinischen Behandlung oder Versorgung, der pflegerischen Betreuung, der Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen, der Versicherung von Gesundheitsrisiken oder der Wahrnehmung von Patientenrechten verarbeiten.
39
Als „Rolle“ ist die Klassifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern nach der Art ihres Aufgabengebietes, ihrer Erwerbstätigkeit, ihres Betriebszweckes oder ihres Dienstleistungsangebotes zu verstehen (Paragraph 2, Ziffer 5, GTelG 2012).
40
Dazu ist den Gesetzesmaterialien zusammengefasst zu entnehmen, dass Rollen als grundlegende Attribute, an die Berechtigungssysteme bei der Autorisierung von Zugriffen auf Gesundheitsdaten anknüpfen, zu betrachten seien. Gesundheitsdiensteanbieter dürften Rollen nicht selbst definieren, sondern nur die per Verordnung festgelegten Rollen verwenden. Dadurch sollten eine einheitliche Bezeichnung und eine einheitliche Verwendung der Rollen gesichert bzw. die Anknüpfungsmöglichkeit durch Berechtigungssysteme gewährleistet werden. Sich verändernde oder neu entstehende Berufsbilder erforderten jedoch eine gewisse Flexibilität des Rollenkataloges. Aus diesem Grund sei eine Verordnungsermächtigung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,) notwendig gewesen, um nicht für jedes neue Berufsbild eine Gesetzesänderung vornehmen zu müssen Regierungsvorlage 1936 BlgNR 24. GP, 23).
41
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 mit Verordnung die Rollen festzulegen (siehe auch Paragraph 5, Absatz 2, GTelG 2012). Das ist durch die GTelV 2013 (siehe deren Anlage 1) erfolgt (dazu auch Regierungsvorlage 1936, BlgNR 24. GP, 37).
42
Darüber hinaus sind in dieser Verordnung die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9, GTelG 2012, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen festzulegen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012).
43
Ferner besteht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GTelG 2012 die Möglichkeit, den in der Verordnung festgeschriebenen Rollenkatalog zu erweitern (siehe Paragraph 3, GTelV 2013 zur „Aktualisierung des Rollenkataloges“).
44
Für die Eintragung als Gesundheitsdiensteanbieter ist mithin vor dem Hintergrund der durch das GTelG 2012 verfolgten Zielsetzungen und vor allem in Anbetracht der mit einer bestimmten Rolle allfällig einhergehenden Zugriffsberechtigungen etwa auf Gesundheitsdaten im Sinn von Paragraph 2, Ziffer eins, GTelG 2012 die korrekte und eindeutige Zuordnung der Rolle, unter der die Eintragung eines Gesundheitsdiensteanbieters erfolgen soll, von entscheidender Bedeutung (siehe Paragraph 5, Absatz eins, GTelG 2012).
45
Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Nachstehendes:
46
Die revisionswerbende Partei, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft mit Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in den Niederlanden, begehrte die Eintragung in den eHVD als Gesundheitsdiensteanbieterin. Dazu vertritt sie die Auffassung, es sei bezüglich der Auslegung des Rollenkatalogs der GTelV 2013 nicht - wie von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht angenommen - von einem „inländischen“ Begriffsverständnis und insbesondere in Anbetracht des Begriffs der „öffentlichen Apotheke“ im Sinn von Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, der GTelV 2013 nicht von dem Begriffsverständnis des ApG auszugehen, sondern nach den Rechtsvorschriften des „Sitzstaates“ zu beurteilen, ob es sich um eine „öffentliche Apotheke“ im Sinn von Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, GTelV 2013 handle. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
47
Vorauszuschicken ist, dass - auch, wenn sich hinsichtlich der jeweiligen Fragestellungen teils inhaltliche Überschneidungen ergeben können - es fallbezogen angesichts des verfahrensgegenständlichen Antrags der revisionswerbenden Partei nicht um die Frage ihrer Qualifizierung als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 und daraus resultierende oder etwaig aus Gründen des Unionsrechts erforderliche Zugriffsberechtigungen im Sinn von Paragraph 20 a, oder Paragraph 21, Absatz 2, GTelG 2012, sondern ausschließlich um ihre Eintragung in den eHVD als Gesundheitsdiensteanbieterin gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012 geht (Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 in Verbindung mit Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, GTelV 2013).
48
Konkret beantragt wurde die Eintragung der revisionswerbenden Partei in den eHVD unter der Rolle einer „öffentlichen Apotheke“. Über diesen Antrag sprach die belangte Behörde ab (Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 in Verbindung mit , Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, GTelV 2013). Die Entscheidung über diesen konkreten Antrag war daher auch Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
49
Ausschlaggebend für den Erfolg der gegenständlichen Revision ist somit, ob die revisionswerbende Partei unter den Begriff der „öffentlichen Apotheke“ im Sinn von Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, der GTelV 2013 zu subsumieren ist. Diese Frage ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
50
Weder das GTelG 2012 noch die GTelV 2013 enthalten eine Definition des Begriffs der „öffentlichen Apotheke“. Schon die Auflistung im Rollenkatalog der GTelV 2013 lässt jedoch ohne Zweifel erkennen vergleiche , etwa deren Anlage 1 Teil 1, insbesondere Ziffer eins und Ziffer 3,), dass die Festlegung der Rollen in der GTelV 2013 offensichtlich vor dem Hintergrund des österreichischen Gesundheitsberufsrechts erfolgte und die im Rollenkatalog der Anlage 1 der GTelV 2013 verwendete Terminologie daher im Lichte dieser Rechtsvorschriften zu verstehen ist (siehe dazu Regierungsvorlage 1936, BlgNR 24. GP, 37; in diesem Sinn auch Stärker in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg.) Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, Rn 3 zu Paragraph 2, GTelG 2012).
51
Das spiegelt sich zudem in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 betreffend die Eintragung in den eHVD auf Basis u.a. verschiedener Berufsregister (etwa der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, Ärztegesetz 1998, der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, Zahnärztegesetz, dem Hebammenregister gemäß Paragraph 42, Hebammengesetz, dem Apothekenverzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, Apothekerkammergesetz 2001, der Liste der Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, Psychologengesetz 2013, der Liste der Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, Psychologengesetz 2013, der Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Psychotherapiegesetz, der Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, Musiktherapiegesetz, der Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, Kardiotechnikergesetz sowie dem Gesundheitsberuferegister gemäß Paragraph 6, Gesundheitsberuferegister-Gesetz) deutlich wider.
52
Auch anhand der Auflistung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 ist klar ersichtlich, dass im Kontext des GTelG 2012 das Rollenverständnis auf österreichischen Rechtsvorschriften beruht (siehe etwa Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, GTelG 2012; „Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907“).
53
Überdies zeigt ein Blick auf die Vorgängerregelungen des GTelG 2012, d.h. insbesondere auf das Gesundheitstelematikgesetz (im Folgenden: GTelG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, dass das der Auflistung der Gesundheitsdiensteanbieter und den diesbezüglichen Rollenbildern zugrundeliegende Verständnis ein „inländisches“ ist vergleiche , Paragraphen 11 und 12 GTelG 2004, die spezielle Vorschriften für Gesundheitsdiensteanbieter enthielten, die ihre rollenspezifischen Gesundheitsdienstleistungen nicht im Inland erbrachten; siehe dazu auch Regierungsvorlage 693, BlgNR 22. GP, 48).
54
Die Möglichkeit der Zuordnung ähnlicher „ausländischer Rollen“ zu einer bestimmten im Rollenkatalog determinierten „inländischen Rolle“ und die Prüfung der Gleichwertigkeit der „ausländischen“ Rolle mit einer durch Verordnung festgelegten „inländischen“ Rolle, wie vormals in Paragraph 12, Absatz 2, GTelG 2004 normiert, ist nach der aktuellen Rechtslage nicht vorgesehen. Stattdessen erlauben - wie bereits im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - die nunmehr maßgeblichen Rechtsvorschriften explizit die Aufnahme weiterer bzw. zusätzlicher Rollen in den Rollenkatalog der Anlage 1 der GTelV 2013 und die Eintragung eines Gesundheitsdiensteanbieters unter der zusätzlich festgelegten Rolle vergleiche , Paragraph 28, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit , Paragraph 3, GTelV 2013 [„Aktualisierung des Rollenkatalogs“]; siehe dazu unten).
55
Da der korrekten und eindeutigen Rollenzuordnung im eHVD zudem in Bezug auf den „Primärzweck“ des eHVD (siehe Regierungsvorlage 1936, BlgNR 24. GP, 24), nämlich die Bereitstellung qualitätsgesicherter Daten für die Prüfung bzw. den Nachweis von Identität und Rollen bei der Verwendung von Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer eins, GTelG 2012 in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO), sowie aufgrund der mit einer Rollenzuordnung etwaig verknüpften Zugriffsberechtigungen, besondere Bedeutung zukommt, ist grundsätzlich ein enges Verständnis der im Rollenkatalog der GTelV 2013 genannten Berufsbilder geboten.
56
Mithin kann dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Eintragung in den eHVD gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 in der Rolle als „öffentliche Apotheke“ im Sinn von Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, GTelV 2013 unter Zugrundelegung österreichischer Rechtsvorschriften, und zwar insbesondere des ApG, des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie des Arzneiwareneinfuhrgesetzes beurteilte vergleiche , Paragraph 2, ApG [„Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes“ versus „Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [EWR-Abkommen] oder in der Schweiz“] sowie Paragraph eins, ApG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der GTelV 2013 maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, betreffend „öffentliche Apotheken“, zu denen nach der genannten Gesetzesbestimmung „konzessionierte“ oder „Realapotheken“ zählten; siehe überdies Paragraph 59, Absatz 9, AMG zur Abgabe von Arzneimitteln im Fernabsatz und die klare Differenzierung zwischen „öffentlichen Apotheken“ sowie Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei; siehe darüber hinaus Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz).
57
Ausgehend davon ist auch das vom Bundesverwaltungsgericht erzielte Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die revisionswerbende Partei, die zwar in den Niederlanden über die Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke verfüge, der aber in Österreich keine Konzession nach dem ApG erteilt worden sei, nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 unter der Rolle „öffentliche Apotheke“ in den eHVD einzutragen sei (zur Auslegung des Begriffs „öffentliche Apotheke“ anhand der Terminologie des [österreichischen] Apothekenrechts in einem anderen Kontext vergleiche auch VwGH 29.5.1995, 93/10/0138).
58
Dass diese Rechtsauffassung in der gegenständlichen Konstellation - vorliegend geht es, was nochmals hervorzuheben ist, nicht um die Qualifikation der revisionswerbenden Partei als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin und nicht um damit in Zusammenhang stehende Zugriffsrechte - in Konflikt mit Unionsrecht stünde oder einen unzulässigen Eingriff in unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeitsrechte der revisionswerbenden Partei bedeutete, kann die Revision nicht konkret darlegen.
59
Gemäß Paragraph 3, GTelV 2013 steht ihr - wie vom Bundesverwaltungsgericht schon zutreffend aufgezeigt - jederzeit die Möglichkeit offen, die Eintragung bzw. Aufnahme einer „neuen“ bzw. „zusätzlichen“, d.h. einer bislang noch nicht im Rollenkatalog der GTelV 2013 eigens festgelegten, Rolle in den Rollenkatalog sowie ihre Eintragung in den eHVD unter dieser Rolle zu beantragen. Dass die Beschreitung dieses Weges - wie von der Revision gänzlich unsubstantiiert behauptet - mit hohen Kosten verbunden oder als zeitintensiv zu betrachten wäre, ist nicht zu sehen.
60
Die etwaig negative Erledigung eines Ansuchens gemäß Paragraph 3, GTelV 2013 hätte mittels vor dem Verwaltungsgericht bekämpfbarem Bescheid und daher durch eine letztendlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erfolgen, womit auch der erforderliche Rechtsschutz gewährleistet ist.
61
Die revisionswerbende Partei wurde daher - was die Revision in ihren Ausführungen zu übersehen scheint - durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Aufnahme in den eHVD generell ausgeschlossen, sondern ihr wurde nur die Eintragung in den eHVD unter der von ihr ausdrücklich beantragten Rolle als „öffentliche Apotheke“ im Sinn von Anlage 1 Teil 2 Ziffer 9, der GTelV 2013 versagt.
62
Dass die Einrichtung des eHVD, in den die revisionswerbende Partei eingetragen zu werden beantragte, sowie das Erfordernis einer korrekten Eintragung der Gesundheitsdiensteanbieter nach den durch die GTelV 2013 vorgesehenen Rollen aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden wäre, wird in der Revision auch nicht behauptet.
63
Anders als die Revision darzustellen versucht, wird durch die angefochtene Entscheidung sowie das Erfordernis einer korrekten und eindeutigen Rollenzuordnung aus den folgenden Gründen die Tätigkeit der revisionswerbenden Partei als niederländische „Versandhandelsapotheke“ in Österreich zudem weder untersagt, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert, wirtschaftlich weniger attraktiv gestaltet, beeinträchtigt oder einer Bedingung im Sinn von Artikel 85 c, Absatz 2, der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel unterworfen (siehe dazu auch EuGH 1.10.2020, A gegen Daniel B ua, C-649/18, Rz. 28 ff.; EuGH 2.12.2010, Ker-Optika bt, C-108/09, Rz. 27 ff. sowie Rz. 41 ff.; EuGH 19.6.2025, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-200/24, Rz. 65):
64
Gemäß Paragraph 59, Absatz 9, Ziffer 2, AMG gilt das Fernabsatzverbot des Paragraph 59, Absatz 8, leg. cit. nicht für in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes nach Österreich durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei, die nach den geltenden Rechtsvorschriften dazu befugt sind, abgegeben werden vergleiche , dazu Regierungsvorlage 2010, BlgNR 24. GP, 8 und 9; siehe auch Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz; vergleiche , zudem Cerha in Cerha/ Heissenberger/ Steinböck, AMG - Arzneimittelgesetz, Rz. 3 und 11 zu Paragraph 59 a,; Aigner/D`Orlando in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pilker/Memmer [Hrsg.], Handbuch Medizinrecht für die Praxis V/116f [Loseblatt 2003, 40. EL 2025]; Jahnel, Apotheken und Internet, in Auer-Mayer/Pfeil/Prantner [Hrsg.], Aktuelle Fragen zu Medikamenten [2018], 95; siehe in diesem Zusammenhang auch Steinböck, Arzneimittelrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht [2019], 863 ff.).
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Eine „Residenzpflicht“ in Österreich oder die Erteilung einer Konzession nach dem ApG als Voraussetzung für die Eintragung in den eHVD sehen die fallbezogen maßgeblichen Normen des GTelG 2012 sowie der GTelV 2013 - wie soeben dargestellt - nicht vor. Sie stehen lediglich - während sie gleichzeitig eine andere Eintragungsmöglichkeit eröffnen - der Eintragung der revisionswerbenden Partei in den eHVD unter einer für sie nach den maßgeblichen Vorschriften der GTelV 2013 nicht einschlägigen Rolle entgegen.
66
Die rechtliche Vorgabe, die Eintragung in den eHVD unter einer bestimmten, den Vorgaben der GTelV 2013 entsprechenden Rolle beantragen zu müssen, gilt zudem für sämtliche (auch inländische) Gesundheitsdiensteanbieter, die eine Eintragung in den eHVD begehren, gleichermaßen.
67
Dass allein deshalb, weil die Eintragung in den eHVD in der vorliegenden Konstellation die Beantragung einer in der GTelV 2013 noch nicht vordefinierten Rolle erfordert, die revisionswerbende Partei durch die vorliegende Entscheidung, mit der nicht über ihre Qualifikation als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin und nicht über Zugriffsrechte abgesprochen wird, von technischen Möglichkeiten ferngehalten werden würde, die im Inland ansässigen Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung stünden, ist anhand des unsubstantiierten Vorbringens in der Revision nicht konkret zu ersehen.
68
Auch insoweit, als sich die Revision auf Paragraph 59 a, Absatz 6, AMG zu stützen versucht, kann ihr diese Argumentation nicht zum Erfolg verhelfen. Der Zugang zur „e-Medikation“ (Informationssystem über verordnete sowie abgegebene Arzneimittel) gemäß Paragraph 16 a, GTelG 2012 (nunmehr eMedikation gemäß Paragraph 20 a, GTelG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2021,) wird der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, deren Gegenstand nicht ihre Stellung als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin sowie die allenfalls mit dieser Position verbundenen Zugriffsrechte auf Medikationsdaten im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 sind, nicht verwehrt. Zudem wird sie nicht grundsätzlich daran gehindert, im Rahmen eines Bestellvorgangs eine Beratung über allfällige Wechselwirkungen eines Arzneimittels vorzunehmen.
69
Von dem hier zu beurteilenden Fall zu unterscheiden ist die Frage, ob die revisionswerbende Partei (ungeachtet der Aufzählung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter in Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 aus Gründen des Unionsrechts) als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin qualifiziert werden müsste bzw. insbesondere auf welche Weise und in welchem Umfang der revisionswerbenden Partei basierend auf einer neuen Rolle Zugriffsrechte im Sinn von Paragraph 20 a und Paragraph 21, Absatz 2, GTelG 2012 einzuräumen wären vergleiche zu dieser Möglichkeit etwa Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz GTelG 2012). Diese Frage ist aber - wie gesagt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
70
Sofern die Revision die Ansicht vertritt, aus der Richtlinie 2000/31/EG sei abzuleiten, dass gegenständlich der Rollenkatalog der GTelV 2013 nach dem „Sitzstaatprinzip“ auszulegen sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
71
Vorliegend wurde die Eintragung in den eHVD, somit in einen inländischen, elektronischen Verzeichnisdienst, mit dem - so auch die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde - unmittelbar keine Zugriffsberechtigungen auf Medikationsdaten im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, GTelG 2012 sowie auf die eMedikation (Paragraph 20 a, GTelG 2012) verbunden sind, beantragt.
72
Dazu, dass die revisionswerbende Partei aufgrund der Auslegung der Berufsbilder des (einer Eintragung weiterer Rollen zugänglichen) Katalogs der Anlage 1 zur GTelV 2013 nach einem inländischen Begriffsverständnis in ihrer Tätigkeit in Österreich im Sinn von Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG eingeschränkt wäre, enthält die Revision kein substantiiertes Vorbringen (siehe dazu im Übrigen oben). Das gilt auch für den Aspekt, ob es sich fallbezogen um von der revisionswerbenden Partei zu erfüllende Anforderungen für die Aufnahme oder für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinn von Artikel 2, Litera h, in Verbindung mit , Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 2000/31/EG handeln würde, was prima vista ebenfalls nicht erkennbar ist vergleiche , dazu auch EuGH [GK] 19.12.2019, Airbnb Ireland, C-390/18, Rz. 81 ff.; EuGH 1.10.2020, A gegen Daniel B ua, C-649/18, Rz. 52 ff.; EuGH 30.5.2024, Airbnb Ireland und Amazon Services Europe, C-662/22, Rz. 51 ff.).
73
Da es sich fallbezogen ferner jedenfalls nicht um ein Verfahren handelt, das die Zulassung für die Aufnahme einer Tätigkeit der revisionswerbenden Partei oder sonstige Anforderungen gleicher Wirkung zum Gegenstand hätte, sind auch die auf Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2000/31/EG gegründeten Einwendungen der Revision nicht zielführend.
74
Im Übrigen wäre im Hinblick auf Artikel 4, Absatz 2, der genannten Richtlinie nicht ersichtlich, dass es sich fallbezogen um Vorschriften handeln würde, die besonders und ausschließlich für Dienste der Informationsgesellschaft oder deren Anbieter gelten würden (siehe auch Paragraph 4, Absatz 2, ECG; vergleiche , dazu Zankl, ECG - E-Commerce-Gesetz [2016], Rz. 85 zu Paragraph 4,; Ciresa in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar, Rz. 3 zu Paragraph 4, ECG; siehe weiters EuGH 3.12.2020, Star Taxi App SRL, C-62/19, Rz. 79 ff.).
75
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass ausgehend von den Revisionsausführungen das Ziel der revisionswerbenden Partei darin zu bestehen scheint, Zugang zu Gesundheitsdaten im Sinn von Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 20 a, GTelG 2012) zu erlangen. Insofern stünde daher das Vorliegen einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG gemäß Artikel eins, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 15 und Artikel 9, sowie Artikel 94, Absatz eins, und 2 DSGVO in Frage (siehe dazu EuGH [GK] 6.10.2020, La Quadrature du Net ua., C-511/18 ua., Rz. 212; vergleiche , auch EuGH SA 6.2.2025, Russmedia Digital SRL, Inform Media Press Srl, C-492/23, Rz. 166 ff. zur Richtlinie 2000/31/EG sowie 177 ff. zu Artikel 2, Absatz 4, DSGVO; vergleiche , ferner die Erläuterungen zu Paragraph 13, GTelG 2012 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, Regierungsvorlage 108, BlgNR 26. GP, 74 f., unter Hinweis auf Artikel 9, DSGVO; siehe auch Paragraph 2, ECG). Da aber bereits aus den oben dargestellten Gründen die Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, kann im Revisionsfall auch dahinstehen, ob eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach deren Artikel eins, Absatz 5, Litera b, gegeben wäre.
76
Aus den in der Revision angeführten unionsrechtlichen (sekundär- und primärrechtlichen) Überlegungen sowie aus den Urteilen des EuGH vom 25. Juli 1991, Manfred Säger, C-76/90, Rz. 13, vom 3. Oktober 2000, Josef Corsten, C-58/98, Rz. 43, vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband e.V./DocMorris, C-322/01, Rz. 114, sowie vom 29. Februar 2024, Doctipharma SAS, C-606/21, Rz. 41, 47 und 51, ist für den Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Partei somit nichts zu gewinnen.
77
Aus den dargelegten Überlegungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf Basis des bloß gänzlich allgemein gehaltenen Vorbringens der Revision zur Richtlinie 2000/31/EG auch nicht zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH in dem in der Revision umschriebenen Sinn veranlasst.
78
Im Ergebnis war die Revision daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. November 2025

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025110002.J00