Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gegen das am 27. August 2025 mündlich verkündete und am 9. Oktober 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG-2025/47/1725-8, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: O H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 7. Juli 2025 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 5, 9, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) für den Zeitraum vom 6. bis zum 30. Juni 2025 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von € 557,43 sowie für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2025 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von € 680,07 zuerkannt.
2
In der Begründung dieses Bescheides wurde zur Höhe der gewährten Mindestsicherung auf beiliegende Berechnungsblätter verwiesen; diesen ist insofern lediglich der Verweis „Voll. in Wohngem. lebend“ zu entnehmen, sodass die Behörde ihrer Entscheidung offenbar den Richtsatz für „Volljährige in Wohngemeinschaft lebend“ (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, TMSG) zugrunde gelegt hat.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde einer vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und diesem für den Zeitraum vom 6. bis zum 30. Juni 2025 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 743,25 sowie für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2025 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 906,76 zuerkannt (Spruchpunkt 1.). Es wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
4
Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, der Mitbeteiligte sei österreichischer Staatsbürger und habe vor der Antragstellung ca. zweieinhalb bis drei Jahre in Thailand gelebt. Er sei nach dem Ende einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin nach Österreich zurückgekehrt. Er sei vermögens- und wohnungslos und wechsle regelmäßig seinen Schlafplatz. Er könne abwechselnd bei seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Neffen nächtigen. Er komme jeweils am Abend zu seinen Verwandten und verbringe dort nur die Nacht auf dem Sofa. Er versorge sich immer selbst und nehme notwendige Hygieneartikel (Rasierer usw.) immer selbst mit. Er könne sich bei den jeweiligen Schlafplätzen duschen, aber die dafür notwendigen Artikel habe er selbst dabei. Der Mitbeteiligte habe aus näher dargestellten Gründen gesundheitliche Probleme und ernähre sich deshalb meistens von weichen Keksen, die er gut schlucken könne. Bei seinen Verwandten esse er nie mit, und er kaufe sich auch seinen Kaffee bzw. seine Milch immer selbst. Den Tag verbringe er damit, dass er herumspaziere und sich gelegentlich einen Kaffee kaufe. Von seinen Verwandten erhalte er über die Nächtigungsmöglichkeit hinaus keine weitere Unterstützung. Seine Schwester wasche ihm lediglich gelegentlich seine wenigen Kleidungsstücke mit.
5
Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020; 11.8.2017, Ra 2016/10/0092) im Kern damit, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Mitbeteiligte abwechselnd bei Verwandten nächtige. Er könne bei seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Neffen einen Schlafplatz auf dem Sofa nutzen. Wenn er dort nächtige, werde er nicht in den Familienverband integriert und versorge sich selbst. Er bringe seine Nahrungsmittel mit und könne dort zwar duschen, verwende aber seine eigenen Hygieneartikel. Seine wenigen Wäschestücke würden nur gelegentlich von seiner Schwester mitgewaschen. Nach der Definition des TMSG sowie der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege damit im gegenständlichen Fall „gerade noch kein Wirtschaften im gemeinsamen Haushalt vor“, denn auch die Voraussetzungen der wechselseitigen Unterstützung in einem familiären Zusammenhang fehlten. Im Ergebnis sei der Mitbeteiligte daher alleinstehend im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TMSG, sodass der Richtsatz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG heranzuziehen sei.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
10
Das TMSG, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2025, lautet auszugsweise:

§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

...

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

...

Paragraph 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :

a)
für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

...

c)
für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)
für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.;
e)
für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1.
für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2, fällt, 56,25 v.H.,
2.
ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

...“

11
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es „die erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten verneint hat, obwohl eine gemeinsame Infrastruktur vorhanden wäre“. Der Verwaltungsgerichtshof setze voraus, dass „der festgestellte Sachverhalt einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen“ sei und nicht pauschal auf alle Fälle anwendbar sei (Verweis auf VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0092).
12
Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076). Derartige Darlegungen enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht.
13
Im von der Amtsrevisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnis Ra 2016/10/0092 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Fortführung seiner Judikatur (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020; 22.10.2013, 2013/10/0180) das Bestehen eines „gemeinsamen Haushalts“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Niederösterreichische Mindeststandardverordnung in einer Fallkonstellation bejaht, in der ein Mietverhältnis in einem Jugendwohnheim zu beurteilen war, das insbesondere dadurch gekennzeichnet war, dass der Betreffende über den von ihm zu seiner ausschließlichen Verwendung angemieteten Wohnraum (samt Badezimmer und WC) hinaus gemeinsam mit den im selben Stockwerk lebenden, etwa 20 Personen eine Küche und deren „Infrastruktur“ (gemeint offenbar: in einer Küche übliche elektrische Geräte) benützen konnte. Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, dass schon mit Blick darauf eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten anzunehmen ist.
14
Es kann nun allerdings keine Rede davon sein, dass der vorliegende Fall, der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes eine „Haushaltsführung“ des wohnungs- und vermögenslosen Mitbeteiligten gar nicht vorliegt und dieser lediglich bei drei Verwandten Übernachtungsmöglichkeiten (sowie Möglichkeiten der Körper- und Wäschereinigung) in Anspruch nimmt, jenem Sachverhalt, der dem genannten Erkenntnis Ra 2016/10/0092 zugrunde lag, gleicht.
15
Soweit daher in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision die Klärung der Rechtsfrage, „nach welchen Kriterien das Tatbestandsmerkmal der ‚deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten‘ im Rahmen des Paragraph 2, TMSG zu beurteilen“ sei, geltend gemacht wird, wird schon nicht dargelegt, warum dem im Revisionsfall Relevanz zukommen sollte, kann doch nicht zweifelhaft sein, dass auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen eine „Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften“, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG nicht vorliegt.
16
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung weiters unter erkennbarer Bezugnahme auf den vom Verwaltungsgericht im Revisionsfall festgestellten Sachverhalt als grundsätzliche Rechtsfrage die Klärung der Frage, „ob bei einer bloß temporären und wechselnden Unterbringung im Familienverband - verbunden mit der Mitbenützung wesentlicher Haushaltseinrichtungen - von einem Alleinstehenden im Sinne des Paragraph 2, TMSG auszugehen“ sei, geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird vergleiche , VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376, mit Verweis auf VwGH 22.1.2024, Ra 2023/10/0406; 6.10.2023, Ro 2022/10/0018; 6.10.2023, Ra 2023/10/0397). Wie bereits ausgeführt, begegnet die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes schon vor dem Hintergrund, dass auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen eine „Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften“, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG nicht vorliegt, keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Dass im Übrigen auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes eine Wohngemeinschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TMSG - die offenbar dem Bescheid vom 7. Juli 2025 zugrunde gelegt wurde - vorliegen sollte, wird in der vorliegenden Amtsrevision nicht behauptet.
17
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich unter Hinweis auf eine gegenteilige Entscheidung eine „uneinheitliche Rechtsprechung innerhalb desselben Verwaltungsgerichtes“ geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nach dem Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unter anderem dann vorliegt, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt hingegen für sich genommen nicht diesen Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0177, mit Verweis auf VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0307; 26.3.2015, Ra 2015/22/0042, 0044; 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 19.7.2017, Ra 2017/01/0182; 5.4.2018, Ra 2018/19/0154).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100168.L00